Gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5 in Verbindung mit § 60 und § 63 Abs. 1 AMD-G hat die KommAustria festgestellt, dass die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH mit der ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.222/08-001, zugeordneten terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Mur-, Mürztal“ zum 01.01.2011 einen Versorgungsgrad von 80 % der technischen Reichweite bis zum 24.05.2012 nicht erreicht hat. Dadurch wurde Auflage 4.1.2. des Bescheides der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.222/08-001, sowie § 25 Abs. 2 AMD-G wiederholt verletzt, weil mit Bescheid der KommAustria vom 29.03.2011, KOA 4.222/11-003, bereits festgestellt wurde, dass die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH der Auflage nicht nachgekommen ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA