Die KommAustria hat aufgrund der am 24.10.2015 erfolgten Herausgabe des Druckwerks „ORF-Nachlese Edition Winterzeit“, welches gemäß dem Erkenntnis des BVwG vom 01.08.2018, W219 2166661-1/7E und W219 2166838-1/7E, nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte des ORF gedient hat und somit nicht von den Aufgaben des ORF oder seinen Tochtergesellschaften umfasst war, wodurch die Bestimmung gemäß § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G verletzt worden ist, gemäß § 38a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 1 letzter Satz ORF-G die Abschöpfung der hierfür aufgewendeten Einnahmen aus Programmentgelt und diesen gleichzuhaltenden Mitteln in der Höhe von
EUR 41.408,61
angeordnet, da der ORF mit dieser Tätigkeit die Grenzen des öffentlich-rechtlichen Auftrags überschritten hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA