Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Parlamentsklub der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (in der Folge: Parlamentsklub der SPÖ) die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass er unter den Internetadressen (URL)
a. https://www.youtube.com/channel/UCs0fQy5jeWGLTeTLpZ1CtSw/videos (YouTube-Kanal „Kontrast AT“) und
b. https://de-de.facebook.com/pg/kontrast.at/videos/?ref=page_internal (Videobereich der Facebook-Seite „kontrast.at“)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf bereitstellt, ohne seine Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA