• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    16.04.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Parlamentsklub der Sozialdemokratischen Partei Österreichs
  • GZ
    KOA 1.960/18-289

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Parlamentsklub der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (in der Folge: Parlamentsklub der SPÖ) die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass er unter den Internetadressen (URL)

a. https://www.youtube.com/channel/UCs0fQy5jeWGLTeTLpZ1CtSw/videos (YouTube-Kanal „Kontrast AT“) und
b. https://de-de.facebook.com/pg/kontrast.at/videos/?ref=page_internal (Videobereich der Facebook-Seite „kontrast.at“)

audiovisuelle Mediendienste auf Abruf bereitstellt, ohne seine Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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