Gemäß § 6 Abs. 2 und 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) wird der Puls 4 TV GmbH & Co KG, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk auf Grund des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 02.05.2007, KOA 2.100/07-046, die Weiterverbreitung des Programms „PULS 4“ auch in High Definition über zusätzliche Kapazitäten auf dem digitalen Satelliten Astra 19,2° Ost, Transponder 31, 11.671, horizontal, für die Dauer der erteilten Zulassung genehmigt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA