• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.08.2020
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Land Steiermark
  • GZ
    KOA 1.960/19-356

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige audiovisueller Mediendienste auf Abruf

1. Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass das Land Steiermark die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie

a) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Dein Land Steiermark“ unter der URL https://www.youtube.com/user/SteiermarkServer zumindest seit dem 13.02.2009 bereitstellt,

sowie

b) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Deine Steiermark Politik“ unter der URL https://www.youtube.com/channel/UCiDVxnaTjyVkwGIX5Gx681w von 08.03.2018 bis zumindest 14.02.2019 bereitstellt

ohne ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen