Die KommAustria hat die Beschwerde des Redakteursrats des Österreichischen Rundfunks, soweit sie sich auf die Verletzung von § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 ORF-G durch die Organisationsanweisung des Generaldirektors 26/TD1 vom 12.12.2011 bezieht, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1, 5 und 8 ORF G als unzulässig zurückgewiesen sowie, soweit die Feststellung begehrt wird, "dass durch Bekanntgabe eines zu bestellenden Hauptabteilungsleiters vor der Ausschreibung und [durch] vorangegangene Absprache mit dem Vertreter einer politischen Partei darüber das ORF-G in §§ 1 Abs. 3 und 27 Abs. 2 verletzt wurde", gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G iVm § 9 AVG sowie § 1 Abs. 3 und § 27 Abs. 1 ORF G als unzulässig zurückgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des BKS vom 04.11.2012, Zl. 611.802/0004-BKS/2012, teils ab-, teils zurückgewiesen. Die gegen den Bescheid des BKS erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 11.03.2014, B 1577/2012-12, zurückgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA