Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den
§§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 01.03.2016 im regionalen Hörfunkprogramm Radio Salzburg
A. um ca. 07:53:29 Uhr, ca. 10:22:43 Uhr sowie ca. 15:24:34 Uhr jeweils im Anschluss an Programmhinweise zur Sendung „Fahr wie Conny, die Radio Salzburg Pistenchallenge“ einen Hinweis zugunsten der Bergbahnen Wagrain ausgestrahlt hat, wobei diese Werbung weder an ihrem Beginn noch an ihrem Ende durch akustische Mittel eindeutig von den vorangehenden bzw. den nachfolgenden Programmteilen getrennt war, wodurch jeweils § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verletzt wurde;
B. um ca. 06:50:08 Uhr einen kostenlosen Spendenaufruf zugunsten der Kinderhilfsstiftung „Pro Juventute“ ausgestrahlt hat, der an seinem Ende nicht durch akustische Mittel eindeutig von den nachfolgenden Programmteilen getrennt war, wodurch § 14 Abs. 1 Satz 2 iVm § 14 Abs. 9 ORF-G verletzt wurde.
Gegen den Bescheid wurde am 15.07.2016 vom ORF Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis vom 29.01.2019, W219 2130430-1/12E wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt abgeändert wurde:
a) In Spruchpunkt 1. entfällt der Unterpunkt A. sowie die Bezeichnung des zweiten Unterpunktes als „B.“
b) In Spruchpunkt 2.A des bekämpften Bescheides entfallen die im Folgenden in Klammer () gesetzten Worte:
„[…] ‚Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF Folgendes festgestellt:
Am 1. März 2016 wurde im Programm von Radio Salzburg (in vier Fällen) gegen das gesetzliche Gebot verstoßen, (Werbung sowie) Spendenaufrufe durch akustische Mittel eindeutig von an-deren Programmteilen zu trennen.‘ […]“
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA