Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der SCM Immobilien GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der SCM Immobilien GmbH zu verantworten, dass der KommAustria von der SCM Immobilien GmbH bis zum 06.12.2019 keine Aufstellung der Maßnahmen betreffend die angemessene Herausstellung oder Kennzeichnung europäischer Werke in der Präsentation ihres Programmkatalogs betreffend den Audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „SCWNTV“ für das Jahr 2018 gemäß § 40 Abs. 2 AMD-G übermittelt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA