Der Radio Arabella GmbH werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die in den Beilagen 1 und 2 beschriebenen Übertragungskapazitäten "ALTLENGBACH (Steinhutberg) 95,0 MHz" und "HOCHSTRASS (Hasenriegel) 107,8 MHz" zur Erweiterung ihres mit Bescheid der KommAustria vom 11.04.2010, KOA 1.700/11-006, zugeteilten Versorgungsgebietes "Wien 92,9 MHz" zugeordnet.
Das Versorgungsgebiet umfasst das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien, Teile der Bezirke Tulln, Sankt Pölten Land, Gänserndorf, Bruck an der Leitha, Mödling, Eisenstadt Umgebunt, Baden, Wiener Neustadt Umgebung, Korneuburg und Mistelbach, soweit diese durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde durch den rechtskräftigen Bescheid der KommAustria vom 08.06.2017, KOA 1.700/17-010, berichtigt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA