Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die N & C Privatradio Betriebs GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet "Stadt Salzburg 94,0 MHz" ausgestrahlten Hörfunkprogramms "Energy (Salzburg)" die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 27.06.2019
a. um ca. 07:02:24 Uhr,
b. um ca. 07:46:14 Uhr,
c. um ca. 08:02:21 Uhr und
d. um ca. 08:45:23 Uhr
Werbung jeweils nicht eindeutig durch akustische Trennmittel von den sonstigen Programmteilen getrennt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der N & C Privatradio Betriebs GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.12.2021, W194 2232965-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der VwGH hat die von der N & C Privatradio Betriebs GmbH gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision mit Beschluss vom 05.05.2022, Ra 2022/03/0039-3, zurückgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA