• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    02.06.2020
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    N & C Privatradio Betriebs GmbH
  • GZ
    KOA 1.412/20-005

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die N & C Privatradio Betriebs GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet "Stadt Salzburg 94,0 MHz" ausgestrahlten Hörfunkprogramms "Energy (Salzburg)" die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 27.06.2019

a. um ca. 07:02:24 Uhr,
b. um ca. 07:46:14 Uhr,
c. um ca. 08:02:21 Uhr und
d. um ca. 08:45:23 Uhr

Werbung jeweils nicht eindeutig durch akustische Trennmittel von den sonstigen Programmteilen getrennt hat.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die von der N & C Privatradio Betriebs GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.12.2021, W194 2232965-1/5E, als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Der VwGH hat die von der N & C Privatradio Betriebs GmbH gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision mit Beschluss vom 05.05.2022, Ra 2022/03/0039-3, zurückgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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