• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    23.06.2022
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Digital Invest GmbH
  • GZ
    KOA 3.004/22-054

Festellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage des Berichts hinsichtlich der Förderung europäischer Werke

Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Digital Invest GmbH als Fernsehveranstalterin die Bestimmung des § 52 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie nicht bis zum 31.03.2022 der KommAustria über die Durchführung der §§ 50 und 51 AMD-G für das Jahr 2021 schriftlich berichtet hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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