• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    29.04.2014
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    N1 Niederösterreich TV Fernseh GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/14-323

Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung von Mediendiensten

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG und §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die N1 Niederösterreich TV Fernseh GmbH als Betreiberin der Mediendienste N1 Niederösterreich TV, www.n1tv.at und www.rt24.co.at die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2013 bis zum 31.12.2013 keine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.
Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei Rechtsverletzung um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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