• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    09.07.2019
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/19-290

Strafverfügung wegen verspäteter Anzeige nach § 9 Abs. 1 AMD-G

Der Beschuldigte hat als im Tatzeitraum bestellter Geschäftsführer der Huber TV GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft, zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit des unter der Internetadresse (URL) www.landeck.tv bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen