• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    11.07.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/22-105

Strafverfügung wegen Nichtanzeige audiovisueller Mediendienste auf Abruf

Der Beschuldigte hat es von jedenfalls 01.12.2020 bis 31.01.2022 unterlassen, die Tätigkeit als Anbieter des unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCqQKX1fGUnsX1KGJzUJnuhA bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Polsen kocht pannonisch s’Beste“ gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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