Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die schau media Wien GesmbH als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms "SchauTV" im Rahmen der am 25.09.2019 zwischen 18:00 und 20:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen
a. die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie von
i. ca. 18:16:30 Uhr bis ca. 18:19:55 Uhr und
ii. ca. 19:30:14 Uhr bis ca. 19:33:49 Uhr
jeweils Sendungen zur politischen Information gesendet hat, die finanziell unterstützt worden sind, und
b. die Bestimmungen der § 43 Abs. 1 und 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass von ca. 19:27:02 Uhr bis ca. 19:29:33 Uhr Fernsehwerbung
i. nicht leicht als solche erkennbar und
ii. nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel an ihrem Anfang und ihrem Ende eindeutig von anderen Sendungsteilen getrennt war.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat den von der schau media Wien GesmbH angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 08.05.2022, W282 2236296-1/10E, im Spruchpunkt 1. a und im Spruchpunkt 2. abgeändert. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen Spruchpunkt A) I. dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, dieser wurde mit Beschluss vom 23.06.2022, W282 2236296-1/13E gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA