• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.05.2021
  • Unterkategorie
    Abschöpfung
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.850/21-029

Abschöpfung nach § 38b ORF-G

Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er am 01.03.2016 in seinem bundeslandweiten Hörfunkprogramm „Radio Steiermark“ durch die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen (zugunsten des Arbeitsmarktservice Steiermark und der Wirtschaftskammer Steiermark) während der von ca. 10:04 Uhr bis ca. 10:59 Uhr ausgestrahlten Sendung „Job und Karriere“

1.1. um ca. 10:13 Uhr,
1.2. um ca. 10:17 Uhr und
1.3. um ca. 10:52 Uhr

jeweils die Bestimmung gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind, und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR 751,02,- erlangt hat. Dieser wurde gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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