Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er am 01.03.2016 in seinem bundeslandweiten Hörfunkprogramm „Radio Steiermark“ durch die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen (zugunsten des Arbeitsmarktservice Steiermark und der Wirtschaftskammer Steiermark) während der von ca. 10:04 Uhr bis ca. 10:59 Uhr ausgestrahlten Sendung „Job und Karriere“
1.1. um ca. 10:13 Uhr,
1.2. um ca. 10:17 Uhr und
1.3. um ca. 10:52 Uhr
jeweils die Bestimmung gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind, und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR 751,02,- erlangt hat. Dieser wurde gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA