Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die P3-Kabel-News GmbH als Veranstalterin eines anzeigepflichtigen Fernsehprogrammes und als Anbieterin eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 7 letzter Halbsatz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Änderung der Eigentumsverhältnisse durch die per Notariatsakt vom 18.02.2020 durchgeführte Verschmelzung der Raiffeisendruckerei Gesellschaft m.b.H. als übertragende Gesellschaft mit der AV-Holding Beteiligungs GmbH als übernehmende Gesellschaft nicht bis zum 31.12.2020 bekanntgegeben hat und insoweit für das Jahr 2020 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA