Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die PLATIN-Sport Marketing & Events GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD- G dadurch verletzt hat, dass sie unter
- https://www.facebook.com/SportPlatinTVcom/videos
- https://www.youtube.com/channel/UC9q0LSmy42m5r2fNbeUZ7qg
- https://www.platintv.com
zumindest seit 08.05.2019 audiovisuelle Mediendienste auf Abruf sowie WebTV anbietet und nicht spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA