• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    24.03.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/22-020

Ermahnung wegen Nichtanzeige von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf

Der Beschuldigte hat es von jedenfalls 22.05.2019 bis 05.08.2019 unterlassen, die Tätigkeit als Anbieter des unter den Internetadressen https://www.sport-tv.news und https://www.youtube.com/channel/UC-J9Pgx-Tb_IcWkoWuwzBgg bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original

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