• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    10.04.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Superfly Radio GmbH
  • GZ
    KOA 1.705/19-003

Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige einer Eigentumsänderung

Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Superfly Radio GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 20.12.2017 bzw. am 19.02.2018 erfolgten Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen nicht jeweils binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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