Die KommAustria hat die Beschwerde des Mag. Eytan Reif soweit sie sich auf die Ausstrahlung einer Schweigeminute im Fernsehprogramm ORF 2 sowie die Hörfunkprogramme Radio Niederösterreich, Radio Kärnten und Ö1 bezog, gemäß § 4 Abs. 1 Z 12, § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 und 7 iVm §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen. Im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Objektivitätsgebots durch die Behauptung des Kreuzestodes Jesu Christi am „Karfreitag in der Stunde um 15:00 Uhr“, wurde die Beschwerde gemäß § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G iVm §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 ORF-G abgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde, soweit sie sich auf die übrigen Hörfunkprogramme bezog, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 ORF-G zurückgewiesen.
Der BKS hat mit Bescheid vom vom 13.12.2012, GZ 611.803/0002-BKS/2012, die Berufung gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen den Bescheid des BKS vom 13.12.2012, GZ 611.803/0002-BKS/2012, mit Erkenntnis vom 29.11.2014, B 150/2013-13, abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 23.03.2015 eingestellt (Zl. Ro 2015/03/0013-5).
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA