Die KommAustria hat gemäß § 38 zweiter Satz des AVG das Verfahren zur Verhängung einer Geldstrafe wegen Unterlassung der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten und eines Zustellungsbevollmächtigten durch die Twitter International Unlimited Company (TIUC, vormals „Twitter International Company“) gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 lit. g iVm Z 2 lit. b iVm § 6 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 KoPl-G und § 10 Abs. 2 Z 1 lit. h iVm Z 2 lit. b iVm § 6 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 4 KoPl-G, bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-376/22 über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2022, Ro 2021/03/0032-0034, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA