Die KommAustria hat mit Bescheid vom 14.05.2012 der Alpensat Broadcast GmbH auf Grund deren Anzeige gemäß § 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) die Änderung des über den digitalen Satelliten ASTRA 19,2° Ost, Transponder 115, Frequenz 12663, horizontal verbreiteten Fernsehprogramms namens „VISIT-X.TV“ dahingehend genehmigt, dass dieses wie folgt lautet:
,Das Programm ist ein unverschlüsselt ausgestrahltes, deutschsprachiges 24 Stunden Teleshoppingprogramm im Erotikbereich mit Live-Call-In-Möglichkeiten. Dabei werden durchgehend Dienstleistungen in Form von Übermittlung von SMS, Fotos oder Videos gegen Entgelt (Mehrwertdienstnummern) angeboten, während Personen, überwiegend Frauen, zu sehen sind, die sich rhythmisch zu Musik bewegen. Zielgruppe sind interessierte und erlebnisfreudige Personen zwischen 23 und 64 Jahren, die offen für innovative Programmelemente sind. Angeboten werden Homeshopping, interaktives Kontaktdating und Gewinnspiele sowie Reportagen und Kurzfilme im Zusammenhang mit Werbung. Das Programm wird zu mindestens 40% eigenproduziert.
Zwischen 06:00 und 22:00 Uhr sind jedenfalls keine nackten Brüste, Gesäße oder Geschlechtsteile zu sehen, ebenso kommt es zu keinen sexuell anmutenden Berührungen von Körperteilen. Auch obszöne, vulgäre oder sexuell explizite Text- und Sprachteile sind nicht enthalten.
Zwischen 22:00 und 06:00 Uhr gelten die oben dargestellten Einschränkungen in abgeschwächter Form. Pornografische Inhalte werden jedenfalls nicht gesendet. Diese Programmteile werden durch die audiovisuelle Aussage „Diese Sendung ist für Jugendliche unter 16 Jahren nicht geeignet“ angekündigt und während der gesamten Sendung durch optische Mittel – einem Logo mit der Aussage „16+“ – kenntlich gemacht.'
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA