Die Beschuldigte hat es unterlassen der KommAustria bis zum 02.12.2020 eine Aufstellung der Maßnahmen betreffend die angemessene Herausstellung oder Kennzeichnung europäischer Werke in der Präsentation Ihres Programmkatalogs betreffend den Audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „A“ für das Jahr 2019 gemäß § 40 Abs. 2 AMD-G zu übermitteln.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA