• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.06.2016
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.960/16-265

Straferkenntnis wegen Nicht-Anzeige eines audiovisuellen Mediendienstes gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G

A hat als Geschäftsführer der VICE Austria GmbH (FN 219379 t beim Handelsgericht Wien) und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft unterlassen, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf unter der Adresse http://noisey.vice.com/alps/videos anzuzeigen.

Die Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Straferkenntnis entspricht nicht dem Original.

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