Die Beschuldigte hat als Geschäftsführerin der M Werbung und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Rechtsträgers, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unter der Rubrik „Name des Mediums“
am 09.04.2013 durch die Eingabe der Bezeichnungen
1. Adcloud
2. De Persgroep Adv Dig
3. eMarketer
4. e-pixler
5. Ligatus
6. Ligatus Österreich
7. Performance Advertis
8. Plista
9. TOP KOMBI MAG. DNES
sowie
am 11.07.2013 durch die Eingabe der Bezeichnungen
1. Adcloud
2. AdTaily
3. Advertise me
4. Centrumholdings
5. Clear Channel
6. Click District
7. Digi Touch
8. Grape Media Network
9. Impression Media
10. Ligatus
11. Ligatus Österreich
12. PayPer
13. Performance Advertis
14. Plista
15. Specific Media
16. The Digital House
17. TOP KOMBI MAG. DNES
18. Travel Audience
19. Travora
20. Twyn Group
Bekanntgaben veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich ist, als es sich bei den genannten Bezeichnungen nicht um die Bezeichnungen von Medien handelt.
Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Mit Beschluss vom 07.05.2015, GZ W194 2008054-1/12-E, hat das BVerwG den Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA