• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    09.06.2021
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.965/20-045

Verletzung von Werbebestimmungen

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der SK Rapid GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die SK Rapid GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „SK Rapid Wien Youtube“ im Rahmen der zumindest von 23.05.2019 bis 29.05.2019 abrufbaren Sendungen „Rapid Viertelstunde Folge 190 - komplette Sendung“ und „RAPIDVIERTELSTUNDE #191: Die Vorschau“ die in den Sendungen enthaltenen Produktplatzierungen jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis am Anfang und am Ende der Sendungen gekennzeichnet hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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