Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die R9 Regional TV Austria GmbH als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms „R9 Österreich“ am 30.12.2016
a. die Bestimmung des § 31 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass im Rahmen der von ca. 20:30:04 Uhr bis ca. 20:39:36 Uhr ausgestrahlten Sendung „Die Besten Tirols“ Schleichwerbung ausgestrahlt wurde;
b. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der von ca. 20:39:36 Uhr bis ca. 20:40:51 Uhr dauernden Werbeblock an dessen Ende nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA