Der Beschuldigte hat als Obmann des Sanitätsgemeindeverbandes B und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52 idF BGBl. I Nr. 50/2012, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Verbandes, zu verantworten, dass der Sanitätsgemeindeverband B in C, Bekanntgaben gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 4 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria innerhalb des Zeitraums von 01.10.2012 bis 15.10.2012 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/12-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 26.11.2012, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über die unter www.rtr.at ("eRTR/Anmeldung") abrufbaren Webschnittstelle unterlassen hat.
Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG
2. § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA