• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    09.06.2021
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/21-114

Strafverfügung wegen Nichtanzeige von Fernsehprogrammen im Kabelnetz

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der A Gesellschaft m.b.H. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die von dieser seit 15.09.2008 veranstalteten Fernsehprogramme (Infokanal und info.reg) bei der Regulierungsbehörde KommAustria nicht zwei Wochen vor deren Aufnahme angezeigt wurden.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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