• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.05.2021
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 2.300/21-052

Straferkenntnis aufgrund von verspäteter Anzeige der Änderung der Eigentumsverhältnisse

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Fashion TV Programmgesellschaft mbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die Fashion TV Programmgesellschaft mbH die Übertragung der Anteile von B an C an der Fashion TV Programmgesellschaft mbH der Regulierungsbehörde im Zeitraum vom 11.09.2020 bis zum 02.12.2020 nicht angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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