• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    09.08.2022
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    U1 Tirol Medien GmbH
  • GZ
    KOA 1.530/22-003

Rechtsverletzung wegen verspäteter Inbetriebnahmemeldung

Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wird festgestellt, dass die U1 Tirol Medien GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria die Inbetriebnahme der mit Bescheid vom 29.10.2021, KOA 1.530/21-010, bewilligten Funkanlage „KOESSEN 2 (Gruberalm) 105,4 MHz“ nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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