Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wird festgestellt, dass die U1 Tirol Medien GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria die Inbetriebnahme der mit Bescheid vom 29.10.2021, KOA 1.530/21-010, bewilligten Funkanlage „KOESSEN 2 (Gruberalm) 105,4 MHz“ nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA