Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht gemäß § 25 Abs 1 und 3 PrR-G amtswegig festgestellt, dass Mag. Irmgard Savio als Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Steyr und nördl. Teile des Bezirkes Steyr Land und Bezirk Kirchdorf" durch eine das gesetzlich zulässige Ausmaß von 60% der täglichen Sendezeit übersteigende, zeitgleiche Übernahme des Hörfunkprogramms der Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH ("KroneHitradio") § 17 PrR-G verletzt hat. Dieser Bescheid ist rechtskräftig, da keine Berufung erhoben wurde.