Der VAZ MEDIA GmbH wird gemäß §§ 74 Abs. 1 und 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 2, 5 und 6 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassungen nach den Spruchpunkten 1.1, 1.2 und 1.6 des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 04.05.2011, KOA 1.101/11-058, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Ereignishörfunk erteilt.