Gesetzgeber legte mit Novelle des ORF-Gesetzes auch den ORF-Beitrag für 2024 bis 2026 fest. Genehmigung durch KommAustria für betreffenden Zeitraum daher nicht erforderlich.
Aufgrund einer gegenwärtig erhöhten Zahl von Anfragen zur Festlegung des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 , möchte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) als für die Aufsicht über den ORF zuständige Behörde informieren wie folgt:
Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2022, G 226/2021-12 (RIS:https://bit.ly/42DZj4z), wurde es erforderlich, dass der Gesetzgeber bis 01.01.2024 die Finanzierung des Österreichischen Rundfunks (ORF) auf neue Beine stellt. Dies geschah mit der der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023, mit welcher insbesondere die Finanzierungsregelung im § 31 ORF-G novelliert und das ORF-Beitragsgesetz 2024 erlassen wurde.
Nach § 7 ORF-Beitragsgesetz 2024 wird die Höhe des ORF-Beitrags nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes festgelegten Verfahren festgesetzt. Der in § 7 ORF-Beitragsgesetz 2024 genannte § 31 ORF-G (RIS: https://bit.ly/3uz3SQX) sieht zum einen in seinen Abs. 1 bis 10e ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags vor, zum anderen legt er in seinen Abs. 19 bis 22 ein Übergangsregime für die Jahre 2024 bis 2026 fest.
Für die Jahre 2024 bis 2026 ist die Höhe des ORF-Beitrags in § 31 Abs. 19 ORF-G ausdrücklich gesetzlich festgelegt (mit höchstens insgesamt 710 Millionen Euro Gesamtsumme aus den ORF-Beiträgen bzw. 15,30 Euro monatlich je inländischer Privatadresse). Der Betrag wurde vom Gesetzgeber auf Basis der Nettokosten der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags festgelegt. Zusätzlich sind Maßnahmen vorgesehen, falls der Finanzierungsbedarf sich unerwarteterweise anders (etwa auch deutlich niedriger als der in Abs. 19 festgelegte (Höchst-)Betrag) darstellt, als vom Gesetzgeber für den Übergangszeitraum angenommen (§ 31 Abs. 20-22 ORF-G).
Für die Zeit danach ist - unter Zugrundelegung der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zum Programmentgelt festgehaltenen Grundsätze - ein System vorgesehen, wonach der Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors den ORF-Beitrag für fünf Jahre so festzusetzen hat, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann. Die Höhe ist wiederum mit den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags begrenzt (vgl. hierzu § 31 Abs. 1 bis 8 ORF-G). Der Beschluss des Stiftungsrats wird von der KommAustria geprüft und, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, allenfalls auch unter Auflagen, genehmigt. Wenn nicht, ist die Genehmigung zu versagen (§ 31 Abs. 9-10e ORF-G).
Ausdrücklich klarstellen möchte die KommAustria, dass für die Jahre 2024-2026 der ORF-Beitrag im Sinne des § 7 ORF-Beitragsgesetz 2024 "nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes festgelegten Verfahren", nämlich nach dessen Abs.19, festgelegt ist, sodass es für den Zeitraum 2024 bis 2026 - außer in den in der Übergangsregelung (Abs. 20 und 22) ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen - keiner Programmentgeltfestsetzung durch den Stiftungsrat nach § 31 Abs. 1 ORF-G mit anschließender Genehmigung durch die KommAustria bedarf.
Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt nach dem ORF-Beitragsgesetz nicht der KommAustria sondern der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS). Nähere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum ORF-Beitrag.
Über KommAustria und RTR
Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) sorgt mit Regulierungs- und Verwaltungstätigkeiten für einen fairen Wettbewerb und für Vielfalt am österreichischen Medienmarkt für Radio, Fernsehen und vergleichbare Online-Mediendienste. Geschäftsstelle der KommAustria ist die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR). Die RTR ist eine Einrichtung des Bundes und in die zwei Fachbereiche Medien (RTR Medien) sowie Telekommunikation und Post (RTR.Telekom.Post) gegliedert.