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ORF-Beitrag

Angelegenheiten des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz gehören nicht in die Zuständigkeit der KommAustria.

Wir können daher dazu keine näheren Auskünfte erteilen und in keiner Weise tätig werden.

Zuständig für die Vollziehung des ORF-Beitrags-Gesetzes als Abgabenbehörde erster Instanz ist die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS), auf ihrer Webseite finden Sie auch weitere Informationen.

Bitte wenden Sie sich mit Anliegen, die Ihren "ORF-Beitrag" betreffen daher direkt an die OBS.

Die Aufsicht über die OBS liegt nach § 11 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beim Bundesminister für Finanzen (BMF). Gegen Bescheide der OBS ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich (§ 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz).

Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 ORF-G festgelegten Verfahren festgesetzt. Insoweit bestehen in gewissem Umfang Kompetenzen der KommAustria. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Bereich Aufgaben und Tätigkeiten der KommAustria.

Mit der Novelle des ORF-Gesetzes und Einführung des ORF-Beitrags entfallen die bisher für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen eingehobenen Rundfunkgebühren.

Weitergehende Informationen zum Übergangszeitraum 2024-2026 finden Sie auf unserer Seite im Bereich Neuigkeiten