Neue Aufgabe für KommAustria und RTR Medien: Urheberrechte und Meinungsfreiheit auf Online-Plattformen 

Buntes beleuchtetes Laptop, halb zugeklappt
Urheberrechte werden im Netz häufig verletzt. Jetzt kommen vorbeugende Maßnahmen und ein unterstützendes System für Betroffene. © Pixabay/JoshuaWoroniecki

Mit 1. März 2022 ist Urheberrechtsnovelle 2022 vollständig in Kraft getreten. Damit kommt nicht nur eine jahrelange, intensive Diskussion, die vor allem um die Stichworte „Uploadfilter“ und „Overblocking“ geführt wurde, zu einem vorläufigen Ende, sondern erhalten sowohl die KommAustria als auch der RTR Medien neue Zuständigkeiten.

Paradigmenwechsel
Die neuen urheberrechtlichen Regelungen bewirken einen Paradigmenwechsel: Bisher waren Plattformanbieter wie YouTube, Facebook oder Twitter für die von ihren Nutzern begangenen Verstöße gegen das Urheberrecht nur verantwortlich, wenn sie davon Kenntnis hatten. Nunmehr reicht es aus, dass die Plattformanbieter die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte organisieren – was regelmäßig durch Algorithmen passiert – und bewerben. Dies hat zur Folge, dass kommerziell tätige Plattformen sich zum einen um die entsprechenden Lizenzen der Rechteinhaber zu bemühen haben und zum anderen wirksame Filter- und Kontrollsysteme einrichten müssen, die unter anderem hochgeladene Inhalte auffinden können, die durch Urheberrechte belastet sind. Mit der Einrichtung solcher Systeme schließen die Plattformen um ihre Haftung aus.

"Chilling Effects" vermeiden
Um die mit der Einrichtung von Filter- und Kontrollsystemen verbundene Gefahr von „chilling effects“ für die Meinungsfreiheit zu vermeiden, sieht das Urheberrechtsgesetz nunmehr verschiedene Verpflichtungen für Anbieter großer Online-Plattformen vor. So haben derartige Plattformen etwa ein wirksames internes Beschwerdesystem für Nutzerinnen und Nutzer einzurichten, deren Inhalte aus urheberrechtlichen Gründen von der Plattform gesperrt oder entfernt werden. Weiters haben sie die von ihnen verwendeten Filter- und Kontrollsysteme zu beschreiben und so zu konfigurieren, dass es zu keinem Overblocking – also der Sperre oder Entfernung von Inhalten, deren Nutzung urheberrechtlich erlaubt ist, etwa, weil sie auf einer freien Werknutzung beruht – kommt.

Schlichtungsstelle und Regulierung 
Für die Einhaltung dieser und anderer Verpflichtungen durch in Österreich niedergelassene Plattformen legt die Novelle die Zuständigkeit der KommAustria fest. Diese ist als letzte Stufe in einem abgestuften System der Co-Regulierung vorgesehen: Nutzerinnen haben sich etwa gegen unberechtigte Sperren oder Entfernungen ihrer hochgeladenen Inhalte zunächst im Rahmen des internen Beschwerdeverfahrens an die Plattform selbst zu wenden. Bleibt dies erfolglos, steht ihnen als nächste Stufe die Anrufung der Beschwerdestelle, die beim Fachbereich Medien der RTR angesiedelt ist, offen. Führt die Schlichtung durch die Beschwerdestelle zu keinem Erfolg und ist aufgrund einer oder mehrerer Beschwerden ein systemisches Versagen des Plattformanbieters erkennbar, kann die KommAustria die für die Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands erforderlichen Aufträge erteilen und, als letztes Mittel, gegen den Anbieter Geldstrafen von bis zu einer Million Euro verhängen. 

Medienregulierung als Plattformregulierung
Die Zuständigkeit für Plattformen, die dem Teilen von Online-Inhalten dienen, ergänzt damit die schon für Video-Sharing-Plattformen und Kommunikationsplattformen bestehenden regulatorischen Aufgaben der KommAustria im Bereich digitaler Plattformen. Dort finden Sie auch Informationen zur Tätigkeit der Beschwerdestelle