Diese Richtlinie regelt das Verfahren für Schlichtungs- und Beschwerdeverfahren iS des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G), des audiovisuellen Mediendienste Gesetzes (AMD-G), des KommAustria-Gesetzes (KOG) sowie des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), die in der Zuständigkeit der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien liegen.
(1) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien eigenständig die Aufgabe einer Servicestelle für Beschwerden zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste, einer Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G sowie einer Beschwerdestelle nach dem KoPl-G bzw. des UrhG wahr.
(2) Die RTR GmbH nimmt dabei unter anderem Beschwerden entgegen und unterstützt Nutzende sowie Diensteanbietende bei der gütlichen Beilegung von Konflikten. Die RTR-GmbH vermittelt zwischen ihnen und unterbreitet gegebenenfalls einen Schlichtungsvorschlag.
(1) Beschwerdestelle bezeichnet die Servicestelle für Beschwerden zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste, die Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G sowie die Beschwerdestelle nach dem KoPl-G und dem UrhG
(2) Diensteanbietende sind natürliche oder juristische Personen, die eine Kommunikationsplattform im Sinne des § 2 Z 4 KoPl-G, eine Video-Sharing-Plattform im Sinne des § 2 Z 37a AMD-G, eine große Online-Plattform für das Teilen von Inhalten im Sinne des § 18c Satz 3 UrhG oder einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G anbieten.
(3) Nutzende sind alle Personen, die einen von einem Diensteanbietenden angebotenen Dienst nutzen, unabhängig davon, ob sie auf der betreffenden Plattform registriert sind.
Die Beschwerdestelle kann unter folgenden Voraussetzungen angerufen werden:
(1) Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eines Nutzenden eingeleitet und beginnt mit Einlangen der Beschwerde bei der Beschwerdestelle, sofern diese zuständig ist. Im Fall von Beschwerden gegen große Online-Plattformen nach § 3 Z 2 lit. b können auch Nutzerorganisationen und Rechteinhaber Schlichtungsanträge stellen; § 3 Z 5 gilt hier sinngemäß.
(2) Diensteanbietende können keinen Schlichtungsantrag stellen.
(3) Der Schlichtungsantrag muss in deutscher Sprache und schriftlich, nach Möglichkeit unter Nutzung der E-Government-Anwendung gestellt werden.
(4) Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
Wenn der Schlichtungsantrag
kann die Beschwerdestelle den Antragsteller/ die Antragstellerin unter Setzung einer Frist von mindestens 5 Werktagen zur Verbesserung oder nachträglichen Abgabe der erforderlichen Erklärungen auffordern.
(1) Die Beschwerdestelle hat die Behandlung eines Schlichtungsantrags abzulehnen, wenn
(2) Ob ein Schlichtungsantrag behandelt wird, entscheidet die Beschwerdestelle nach seinem Einlangen. Die weitere Behandlung eines Schlichtungsantrags kann jedoch in jeder Lage des Verfahrens abgelehnt werden, wenn einer der unter Abs. 1 angeführten Gründe vorliegt oder eintritt.
(3) Von einer Ablehnung der Behandlung des Schlichtungsantrags sind die Parteien unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, zu informieren.
(1) Ist der Schlichtungsantrag zulässig und vollständig, wird er umgehend an den im Schlichtungsantrag genannten Diensteanbietenden weitergeleitet. Der Diensteanbietende wird eingeladen, binnen einer Frist von zwei Wochen die Teilnahme am Verfahren zu erklären und zum Schlichtungsantrag Stellung zu nehmen.
(2) Wird der Lösungsvorschlag des Nutzenden von der Gegenseite angenommen, wird das Schlichtungsverfahren mit einer Einigung geschlossen.
(3) Lehnt der Diensteanbietende jedoch den Lösungsvorschlag des Nutzenden ab, beteiligt sich aber weiterhin am Verfahren, kann er oder sie eine Stellungnahme samt Gegenvorschlag einbringen, die an den Nutzenden übermittelt wird.
(4) Wenn der Diensteanbietende die Teilnahme verweigert, ist das Verfahren zu beenden und die Parteien davon zu verständigen.
(1) Wird der Gegenvorschlag angenommen und einigen sich die Parteien auf eine Lösung des Streitfalls, wird diese Einigung von der Beschwerdestelle dokumentiert. Das Schlichtungsverfahren ist damit beendet.
(2) Wird der Gegenvorschlag nicht angenommen oder erachtet der oder die Nutzende den Schlichtungsfall durch die Stellungnahme des Diensteanbietenden nicht für erledigt, vermittelt die Beschwerdestelle zwischen den unterschiedlichen Positionen der Parteien und fördert die gütliche Streitbeilegung.
(1) Kommt es durch den Austausch der Stellungnahmen und die Vermittlung zwischen den Parteien zu keiner gütlichen Einigung, kann den Parteien ein konkreter Vorschlag zur Beilegung des Streitfalls unterbreitet werden. Der Lösungsvorschlag hat sich im Rahmen der Gesetze zu bewegen.
(2) Es besteht kein Anspruch seitens der Parteien des Schlichtungsverfahrens, dass in ihrem Fall eine bestimmte Schlichterin oder ein bestimmter Schlichter des Schlichtungsorgans tätig wird. Die einzelnen Schlichtungsfälle werden den Schlichtenden entsprechend der Geschäftsordnung zugeteilt.
(3) Die Schlichtenden sind in ihrer Beweiswürdigung frei. Zur Feststellung des Sachverhalts kann ein mündliches Schlichtungsgespräch mit den Parteien durchgeführt werden. Der Ablauf des mündlichen Schlichtungsgesprächs wird in Abstimmung mit den Parteien festgelegt.
(4) Es besteht kein Recht auf ein Schlichtungsgespräch.
(5) Die Parteien können aufgefordert werden ergänzende Stellungnahmen oder Dokumente vorzulegen, wenn es für die Klärung des Sachverhalts notwendig ist. Gibt eine Partei eine ergänzende Stellungnahme ab, ist der Gegenseite Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von einer von der Beschwerdestelle festzusetzenden, zwei Wochen nicht übersteigenden Frist dazu zu äußern.
(6) Wird ein Schlichtungsgespräch durchgeführt, kann der Schlichtungsvorschlag schon in der Verhandlung unterbreitet werden. Den Parteien kann eine Frist von mindestens einer Woche zur Annahme des Schlichtungsvorschlages eingeräumt werden.
(7) Die Parteien sind bei Übermittlung eines Schlichtungsvorschlages durch das Schlichtungsorgan darüber aufzuklären,
(1) Das Ergebnis des Verfahrens teilt die Beschwerdestelle den Parteien schriftlich unter Darlegung der Gründe mit.
(2) Mit der Mitteilung des Ergebnisses endet das Schlichtungsverfahren
Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haben die beteiligten Parteien folgende Rechte:
Die Parteien können ihre Rechte vor der Schlichtungsstelle selbst wahrnehmen, oder sich durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen. Im Fall des § 3 Z 2 können sich die Nutzenden von großen Online-Plattformen von Nutzerorganisationen vertreten lassen. Die Kosten der Vertretung trägt jede Partei selbst.
Der Akt der Beschwerdestelle wird elektronisch geführt. Alle am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien können diesen online und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen offline einsehen.
(1) Die Beschwerdestelle stellt den Parteien ihre Schreiben elektronisch zu. Änderungen im elektronischen Akt werden den Parteien elektronisch mitgeteilt.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.
Die Teilnahme an Verfahren bei der Beschwerdestelle und die Zustimmung zum Lösungsvorschlag sind freiwillig. Die Nutzenden können den Schlichtungsantrag jederzeit zurückziehen bzw. können die Parteien das Verfahren in jedem Stadium abbrechen.
(1) Das Schlichtungsverfahren bei der Beschwerdestelle ist nicht öffentlich.
(2) Die Mitarbeitenden der Beschwerdestelle sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens anvertraut oder sonst bekannt werden. Die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen sind vertraulich zu behandeln.
(3) Die Beschwerdestelle verpflichtet sich zur Einhaltung des Datenschutzes. Die Verarbeitung von Daten erfolgt ausschließlich auf Basis der Datenschutzerklärung der Beschwerdestelle, diese ist auf https://www.rtr.at/rtr/footer/Datenschutz.de.html abrufbar.
(4) Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens verpflichten sich die Parteien, keine mediale Berichterstattung über den Inhalt des Verfahrens zu erwirken oder zu veranlassen.
(1) Schlichtungsorgane haben alle Umstände, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, oder die Interessenkonflikte mit einer der Parteien entstehen lassen oder auch nur diesen Eindruck erwecken können, unverzüglich gegenüber dem Geschäftsführer der RTR GmbH Fachbereich Medien offenzulegen.
(2) Bei Befangenheit sämtlicher Schlichtenden des Schlichtungsorgans beauftragt der Geschäftsführer der RTR GmbH Fachbereich Medien eine dritte geeignete Person mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens.
(1) Schlichtungsverfahren sind innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Schlichtungsersuchen abzuschließen.
(2) Bei komplexen Streitigkeiten kann diese Frist von der Beschwerdestelle verlängert werden. Über die Verlängerung sind die Parteien zu informieren.
(1) Die Tätigkeit der Beschwerdestelle ist für die Parteien kostenlos.
(2) Jede Partei trägt die ihr durch das Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten selbst.
Das in diesen Verfahrensrichtlinien genannte Verfahrensformular bildet einen Bestandteil dieser Richtlinien und steht als Webformular unter www.rtr.at zur Verfügung.
Diese Richtlinien gelten bis auf Widerruf ab 01.03.2022, zugleich tritt die Richtlinie für Schlichtungs- und Beschwerdeverfahren bei der RTR GmbH, Fachbereich Medien vom 15.04.2021, außer Kraft.
Wien, am 01.03.2022.
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mag. Oliver Stribl
Geschäftsführer Fachbereich Medien