Diese Richtlinie regelt das Verfahren für Schlichtungs-, Streitbeilegungs- und Beschwerdeverfahren iSd § 54 f audiovisuellen Mediendienste Gesetzes (AMD-G), § 20b des KommAustria-Gesetzes (KOG); des §89b Urheberrechtsgesetzes (UrhG), und iSd Art. 21 der Verordnung (EU) 2022/2065, Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act – DSA) i.V.m. § 2 Abs. 4 Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz (KDD-G) sowie nach der Zertifizierung vom 24.10.2024, KOA 16.400/24-025.
(1) Streitbeilegungsstelle bezeichnet die Servicestelle für Beschwerden zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste, die Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G, die Beschwerdestelle nach dem UrhG sowie die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach dem KDD-G.
(2) Antrag bezieht sich auf den jeweiligen Antrag für das außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, auf den Antrag zur Streitschlichtung oder auf den Beschwerdeantrag.
(3) Diensteanbieter sind natürliche oder juristische Personen, die eine Video-Sharing-Plattform im Sinne des § 2 Z 37a AMD-G, eine große Online-Plattform für das Teilen von Inhalten im Sinne des § 18c Satz 3 UrhG, einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G oder eine Online-Plattform im Sinne des Art. 3 lit. i DSA anbieten.
(4) Nutzer sind alle Personen, die einen von einem Diensteanbieter angebotenen Dienst nutzen, unabhängig davon, ob sie bei dem betreffenden Diensteanbieter registriert sind.
Die Schlichtungs-, Streitbeilegungs- und Beschwerdestelle kann unter folgenden Voraussetzungen angerufen werden:
(1) Das Streitbelegungsverfahren wird auf Antrag von einem Nutzer eingeleitet und beginnt mit Einlangen des Antrags bei der Streitbelegungsstelle. Im Fall von Beschwerden gegen große Online-Plattformen nach § 3 Z 2 lit. b können auch Nutzerorganisationen und Rechteinhaber Anträge stellen; ebenso können im Fall von Beschwerden gegen Online-Plattformen iSd Art. 3 lit. i das Einrichtungen, die von Entscheidungen von Online-Plattformen betroffen sind, Schlichtungsanträge stellen; § 2 Z 6 gilt hier sinngemäß.
(2) Diensteanbieter können keinen Streitbeilegungsantrag stellen.
(3) Der Streitbeilegungsantrag muss in deutscher Sprache und schriftlich, sowie elektronisch gestellt werden.
(4) Streitbelegungsanträge bezüglich Online-Plattformen iSd Art. 3 lit. i DSA können innerhalb von 6 Monaten nach der Entscheidung im Zusammenhang des internen Beschwerdemanagementsystems eingebracht werden.
(5) Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
Wenn der Antrag:
fordert die Streitbeilegungsstelle den Antragsteller unter Setzung einer Frist von mindestens 14 Werktagen zur Verbesserung oder nachträglichen Abgabe der erforderlichen Erklärungen auf.
(1) Die Streitbeilegungsstelle hat die Behandlung eines Antrages abzulehnen, wenn
(2) Ob ein Antrag behandelt wird, entscheidet die Streitbeilegungsstelle nach seinem Einlangen. Die weitere Behandlung eines Schlichtungsantrags kann jedoch in jeder Lage des Verfahrens abgelehnt werden, wenn einer der unter Abs. 1 angeführten Gründe vorliegt oder eintritt.
(3) Von einer Ablehnung der Behandlung des Antrages sind die Parteien unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, zu informieren.
(1) Ist der Antrag zulässig und vollständig, wird er umgehend an den im Antrag genannten Diensteanbieter weitergeleitet. Der Diensteanbieter wird eingeladen, binnen einer Frist von zwei Wochen die Teilnahme am Verfahren zu erklären und zum Antrag Stellung zu nehmen. Bei außergerichtlichen Streitbeilegungssverfahren nach dem KDD-G sind die Diensteanbieter verpflichtet sich auf das Verfahren einzulassen.
(2) Wird der Lösungsvorschlag des Nutzers von der Gegenseite angenommen, wird das Streitbeilegungsverfahren mit der Annahme der Einigung beendet.
(3) Lehnt der Diensteanbieter den Lösungsvorschlag des Nutzers ab, kann er eine Stellungnahme samt Gegenvorschlag einbringen, die an den Nutzer übermittelt wird.
(4) Wenn der Diensteanbieter die Teilnahme verweigert (nicht möglich bei einem Verfahren nach dem KDD-G), ist das Verfahren zu beenden und die Parteien davon zu verständigen.
(5) Diensteanbieter können im Verfahren nach dem KDD-G die Teilnahme verweigern, wenn ein Streit bezüglich derselben Information und derselben Gründe für die mutmaßliche Rechtswidrigkeit der Inhalte oder ihre mutmaßliche Unvereinbarkeit mit den AGB bereits beigelegt wurde.
(1) Wird der Gegenvorschlag angenommen und einigen sich die Parteien auf eine Lösung des Streitfalls, wird diese Einigung von der Streitbeilegungsstelle dokumentiert. Das Verfahren ist damit beendet.
(2) Wird der Gegenvorschlag nicht angenommen vermittelt die Streitbeilegungsstelle zwischen den unterschiedlichen Positionen der Parteien und fördert die gütliche Streitbeilegung.
(1) Kommt es durch den Austausch der Stellungnahmen und die Vermittlung zwischen den Parteien zu keiner gütlichen Einigung, kann den Parteien ein konkreter Vorschlag zur Beilegung des Streitfalls unterbreitet werden. Dieser Schlichtungsvorschlag hat sich im Rahmen der Gesetze zu bewegen.
(2) Es besteht kein Anspruch seitens der Parteien des Schlichtungs-, Streitbeilegungs- und Beschwerdeverfahrens, dass in ihrem Fall bestimmte Mitarbeiter des Streitbeilegungsorgans tätig werden. Die einzelnen Streitbeilegungsfälle werden den Schlichtenden entsprechend der Geschäftsordnung zugeteilt.
(3) Die Schlichter sind in ihrer Beweiswürdigung frei.
(4) Zur Feststellung des Sachverhalts kann ein mündliches Schlichtungsgespräch mit den Parteien durchgeführt werden. Der Ablauf des mündlichen Streitbeilegungsgesprächs wird in Abstimmung mit den Parteien festgelegt. Es besteht kein Anspruch durch die Parteien auf ein Streitbeilegungsgespräch.
(5) Wird ein Streitbeilegungsgespräch durchgeführt, kann der Streitbeilegungsvorschlag schon im Gespräch unterbreitet werden. Den Parteien kann eine Frist von mindestens einer Woche zur Annahme des Streitbeilegungsvorschlages eingeräumt werden.
(6) Die Parteien können aufgefordert werden ergänzende Stellungnahmen oder Dokumente vorzulegen, wenn es für die Klärung des Sachverhalts notwendig ist. Gibt eine Partei eine ergänzende Stellungnahme ab, ist der Gegenseite Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von einer von der Beschwerdestelle festzusetzenden, zwei Wochen nicht übersteigenden Frist dazu zu äußern.
(7) Die Parteien sind bei Übermittlung eines Schlichtungsvorschlages durch das Schlichtungsorgan darüber aufzuklären,
(8) Der Schlichtungsvorschlag bei Verfahren im Sinne des KDD-G hat Angaben über die Kosten im Sinne des § 19 der Richtlinie zu enthalten.
(9) Wird ein Schlichtungsvorschlag unterbreitet so haben die Parteien eine Frist von mindestens vier Wochen Zeit diesen anzunehmen.
(10) Der Schlichtungsvorschlag enthält eine Zusammenfassung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, die Entscheidung über den Antrag bzw. die Beschwerde sowie eine rechtliche Begründung.
Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haben die beteiligten Parteien folgende Rechte:
(1) Der Akt der Beschwerdestelle wird elektronisch geführt. Alle am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien können diesen online einsehen.
(2) Die Beschwerdestelle stellt den Parteien ihre Schreiben elektronisch zu. Änderungen im elektronischen Akt werden den Parteien elektronisch mitgeteilt.
(3) Bei Verfahren im Bereich der Barrierefreiheit können, die in Absatz eins und zwei genannten Maßnahmen in einer den Umständen geeigneteren Form erfolgen.
Die Teilnahme an Verfahren bei der Beschwerdestelle und die Zustimmung zum Lösungsvorschlag sind freiwillig. Diensteanbieter von Online-Plattformen iSd DSA sind verpflichtet sich auf das Verfahren einzulassen. Der Nutzer kann den Schlichtungsantrag jederzeit zurückziehen oder das Verfahren in jedem Stadium abbrechen.
(1) Das Schlichtungs-, Streitbeilegungs- und Beschwerdeverfahren bei der Streitbeilegungsstelle ist nicht öffentlich.
(2) Die Mitarbeiter der Streitbeilegungsstelle sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen eines Verfahrens anvertraut oder sonst bekannt werden. Die im Rahmen des Verfahrens erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen sind vertraulich zu behandeln.
(3) Die Streitbeilegungsstelle verpflichtet sich zur Einhaltung des Datenschutzes. Die Verarbeitung von Daten erfolgt ausschließlich auf Basis der Datenschutzerklärung der Streitbeilegungsstelle, diese ist auf https://www.rtr.at/rtr/footer/Datenschutz.de.html abrufbar.
(4) Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens verpflichten sich die Parteien, keine mediale Berichterstattung über den Inhalt des Verfahrens zu erwirken oder zu veranlassen.
(1) Schlichtungsorgane haben alle Umstände, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, oder die Interessenkonflikte mit einer der Parteien entstehen lassen oder auch nur diesen Eindruck erwecken können, unverzüglich gegenüber dem Geschäftsführer der RTR-GmbH Fachbereich Medien offenzulegen.
(2) Bei Befangenheit sämtlicher Schlichtenden des Schlichtungsorgans beauftragt der Geschäftsführer der RTR-GmbH Fachbereich Medien eine geeignete Person mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens.
(1) Schlichtungsverfahren sind innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen abzuschließen.
(2) Bei umfangreicheren oder komplexeren Verfahren kann die Frist auf insgesamt 180 Tage ausgedehnt werden. Über die Verlängerung sind die Parteien zu informieren.
(1) Die Tätigkeit der Streitbeilegungsstelle ist für Nutzer grundsätzlich kostenlos. Bei böswilligem Betreiben eines Verfahrens im Sinne des KDD-G kann dem Beschwerdeführer eine Gebühr gemäß der gültigen Gebührenordnung auferlegen.
(2) Jede Partei trägt die ihr durch das Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten selbst
(3) Abweichend gilt bei Verfahren nach dem KDD-G folgendes: Bei Streitbeilegungsverfahren im Sinne des KDD-G zahlen die Diensteanbieter den Nutzern die angemessenen Kosten, welche im Zusammenhang mit dieser Beschwerde verursacht wurden; bei Obsiegen von Diensteanbietern muss der Nutzer keinen Kostenersatz leisten, es sei denn, der Nutzer hat offensichtlich böswillig das Verfahren betrieben.
(4) Die Höhe der Gebühren der richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der RTR GmbH.
Auf der Homepage der RTR GmbH steht ein Formular zur Einbringung der Anträge zur Verfügung. Dieses Formular findet sich unter www.rtr.at
Diese Richtlinien gelten bis auf Widerruf ab 22.11.2024
Wien, am 21.11.2024
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mag. Wolfgang Struber
Geschäftsführer Fachbereich Medien