• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    29.09.2023
  • Kategorie
    Verordnungen
  • Stellungnahme

31. Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) zur Festlegung von Eingabemodalitäten der Bekanntgabepflicht bei Aufträgen nach dem Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (MedKF-TG Eingabeverordnung 2023)

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Übersicht

  • Allgemeine Bestimmung
  • Bekanntzugebende Informationen
  • Sujets
  • Schlussbestimmungen

Aufgrund des § 2 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011 idF BGBl. I Nr. 50/2023, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmung

Regelungsgegenstand und Ziel

§ 1. Diese Verordnung dient der Vereinfachung und Vereinheitlichung der Bekanntgabepflicht bei Aufträgen gemäß § 2 MedKF-TG und soll eine Erleichterung der Lesbarkeit und Vergleichbarkeit des bereitgestellten Datenmaterials bei gleichzeitiger strukturierter und ressourcensparender Datenverwaltung bezwecken. Die Verordnung legt gemäß § 2 MedKF-TG unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der technischen Möglichkeiten und der möglichst vereinheitlichten Zugänglichkeit die näheren Anforderungen an die Bereitstellung der durch die der Meldepflicht unterliegenden Rechtsträger bekanntzugebenden Informationen fest.

2. Abschnitt

Bekanntzugebende Informationen

Einzelmeldungen

§ 2. (1) Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen gemäß § 2 MedKF TG sind über die Webschnittstelle an die KommAustria wie folgt bekannt zu geben:

  1. Einzelmeldung: Name des Mediums, Inhaber des Mediums bzw. Verfügungsberechtigter über den Werbeträger, Höhe des Entgelts, Art der Werbeleistung unter Zuordnung zu § 3 Z 1 bis 5 und im Fall des Überschreitens der Wertgrenze ein Sujet gemäß § 2 Abs. 1 Z 2. Zusätzlich kann ein Kampagnentitel angegeben werden.
  2. Sujets ab Übersteigen der Wertgrenze von 10.000 Euro: Die einzelnen Sujets sind über eine eigene Webschnittstelle („Sujetdatenbank“) hochzuladen und jeweils mit einer oder mehreren Einzelmeldungen nach Ziffer 1 zu verbinden. Werden unterschiedliche Sujets in einem Medium geschalten, so haben jeweils gesonderte Einzelmeldungen zu erfolgen.

(2) Im Fall der automatisierten Ausspielung von entgeltlichen Werbeleistungen in Form von „Programmatischer Werbung“ kann der Auftrag anstelle einer Meldung nach Abs. 1 wie folgt über die Webschnittstelle bekannt gegeben werden:

  1. Einzelmeldung bei einem Entgelt pro Medium über 100 Euro: Name des Mediums, Inhaber des Mediums bzw. Verfügungsberechtigter über den Werbeträger, Höhe des Entgelts, Art der Werbeleistung unter Zuordnung zu § 3 Z 1 bis 5 und im Fall des Überschreitens der Wertgrenze ein Sujet gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.
  2. Sammelmeldung bei einem Entgelt pro Medium bis einschließlich 100 Euro: Summe der einzelnen Entgelte, Art der Werbeleistung unter Zuordnung zu § 3 Z 1 bis 5 und im Fall des Überschreitens der Wertgrenze ein Sujet gemäß § 2 Abs. 1 Z 2. Als Name des Mediums und als Medieninhaber bzw. Verfügungsberechtigter ist „Programmatische Werbung“ einzugeben.
  3. Für zusammengehörende Einzel- und Sammelmeldungen ist ein einheitlicher Kampagnentitel anzugeben.

(3) In den Fällen des § 3 Z 5 entfällt die Verpflichtung zur Angabe des Namens des Mediums.

Art der Werbeleistung

§ 3. Bei der Bekanntgabe gemäß § 2 ist die Art der Werbeleistung zu spezifizieren. Dabei hat ein meldepflichtiger Rechtsträger seine jeweilige Werbeleistung zumindest einer der folgenden Kategorien und gegebenenfalls einer Subkategorie zuzuordnen:

  1. Fernsehen
  2. Hörfunk
  3. Print
  4. Online
    a. Website
    b. App
    c. Video
    d. Soziales Netzwerk 
    e. Games
    f. Text
    g. Audio
    h. Sonstiges
  5. Out of Home
    a. Plakat
    b. Verkehrsmittel 
    c. Digitaler Screen
    d. Bande
    e. Flächengebende Ausstattung 
    f. Kino
    g. Sonstiges
Name des Mediums

§ 4. (1) Vorbehaltlich der in Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen ist der Titel des Mediums ohne deskriptive Zusätze anzugeben.
(2) Für den Fall, dass das Medium keinen Titel hat, ist eine individuelle Bezeichnung vorzunehmen, welche eine möglichst treffende Zuordnung und Erkennbarkeit erlaubt.  
(3) Ist ein Medium in mehreren Mutationen verfügbar, so ist dafür ein einheitlicher Titel zu wählen und nur eine – sämtliche Mutationen umfassende – Meldung abzugeben.

3. Abschnitt

Sujets

Allgemeines zu Sujets

§ 5. (1) Übersteigt die Gesamtsumme des von einem Rechtsträger für Werbeleistungen innerhalb eines Halbjahres geleisteten Entgelts den Betrag von 10.000 Euro, so ist zusätzlich das jeweilige Sujet der Werbeleistung im Wege der Webschnittstelle zu veröffentlichen. Die auf die einzelnen Sujets entfallenden Entgelte pro Medium sind entsprechend bekanntzugeben (§ 2). Durch die Eingabe eines Kampagnentitels kann eine Verknüpfung von Einzel- und Sammelmeldungen zu einer Kampagne erfolgen.
(2) Ein Sujet ist nur einmalig als einzelne Datei in den Formaten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 hochzuladen und kann mit mehreren Einzel- und Sammelmeldungen verknüpft werden, wenn es in mehreren Medien genützt wird. 
(3) Unterscheidet sich bei mehreren thematisch zusammengehörigen Sujets Format oder Inhalt nur geringfügig, so hat der Rechtsträger das Mustersujet hochzuladen und mit der Meldung zu verknüpfen. Ein Hochladen der abgeleiteten Sujets ist nicht erforderlich.

Datenformate der Sujets

§ 6. (1) Zur Sicherstellung der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit sind im Hinblick auf die zu veröffentlichenden Sujets (§ 2 Abs. 1a MedKF-TG) ausschließlich die nachfolgenden Dateiformate zum Hochladen in die Sujetdatenbank zu verwenden:

  1. Für Texte und Bilder wahlweise: PDF-Datei (Portable Document Format), JPG-Datei (Joint Photographics Expert Group) und PNG (Portable Network Graphics);
  2. Für Audiodateien: MP3 (ISO MPEG Audio Layer 3);
  3. Für Videodateien: MP4 (Moving Picture Expert Group).

(2) Die Dateien dürfen nicht durch ein Passwort geschützt oder ihr Zugang in sonstiger Weise eingeschränkt sein. Zugangsbeschränkte Dateien können nicht als gemeldete Daten im Sinne des § 2 MedKF-TG angesehen werden. Dies gilt auch für Sujets, die trotz Dateinamenserweiterung nicht den oben genannten Dateiformaten entsprechen.

Zulässiges Datenvolumen der Dateien

§ 7. Die Größe einer zur Verfügung gestellten Datei darf maximal 100 Megabyte betragen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine möglichst komprimierte Bereitstellung zu gewährleisten, ohne die vollinhaltliche Erkennbarkeit unter Wahrung der Nutzbarkeit einzuschränken.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Auf vor dem 1. Jänner 2024 liegende Sachverhalte findet diese Verordnung keine Anwendung.

Wien, am 29.09.2023

Kommunikationsbehörde Austria 


Dr. Martina Hohensinn
(Mitglied)

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