Eine große Zahl von Bildern zum Thema Medien schweben vor einer Weltkarte

Video-Sharing-Plattformen

Video-Sharing-Plattformen unterliegen verschiedenen Verpflichtungen. Unter anderem müssen sie es ihren Nutzer:innen ermöglichen mittels leicht erkennbarer Funktionen auf der Plattform und für Dritte einsehbar die dort verfügbaren Inhalte zu bewerten. Weiters muss den Nutzer:innen die Möglichkeit eingeräumt werden Inhalte den Plattformanbieter:innen zu melden. Die Plattform hat dann die Verpflichtung dem Meldenden zu erklären, wie mit der Meldung verfahren wird. Andere VErpflichtungen betreffen den Jugendschutz, kommerzielle Kommunikation und die Allgemeinen Egschäftsbedingungen (AGBs).

Nutzer:innen können sich etwa an die RTR als Schlichtungsstelle wenden, wenn die eingerichteten Melde- und Bewertungssysteme, das eingesetzte System elterlicher Kontrolle oder der Altersverifikation, Werkzeuge zur Kennzeichnung audiovisueller kommerzieller Kommunikation oder die Beschwerdesysteme nicht funktionieren. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Nutzer:innen schon erfolglos an die Plattform gewandt haben.

Aufgabe der Schlichtungsstelle ist es dann eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder den Nutzer:innen ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

Bewertungssystem

Anbieter:innen von Video-Sharing-Plattformen haben dafür zu sorgen, dass es ein Bewertungssystem von Inhalten durch Nutzer:innen gibt, und dafür, dass ein leicht auffindbares, ständig verfügbares und einfach handhabbares Meldesystem für Inhalte eingerichtet ist. Anbieter:innen sind weiters zur Einrichtung eines Prüfsystems für verbotene und schädliche Inhalte verpflichtet.

Mögliche Beschwerdegründe sind:

  • Meine Bewertung ist nicht für Dritte sichtbar.
  • Ich konnte einen Inhalt nicht melden.
  • Mir wurde nicht erklärt, was mit meiner Meldung geschehen ist.
  • Mir wurde das Ergebnis des Meldeverfahrens nicht mitgeteilt.
  • Mir wurde nicht mitgeteilt, dass es ein Schlichtungsverfahren gibt.
  • Es gibt kein System zur Beschwerde nach § 54e Abs. 1 AMD-G.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Zur Erhöhung der Wirksamkeit der einzurichtenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, haben Plattform-Anbieter:innen für die Erstellung und Veröffentlichung von einfach verständlichen, leicht auffindbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, mit verständlichen Erläuterungen über die für von Nutzer:innen bereitgestellte Inhalte anwendbaren Bestimmungen zu sorgen.

Mögliche Beschwerdegründe sind:

  • Die AGB's berücksichtigen nicht den Jugendschutz.
  • Die AGB's berücksichtigen nicht das Tabakwerbeverbot.
  • Die AGB's berücksichtigen nicht die Alkoholwerbebestimmungen.
  • Die AGB's berücksichtigen nicht das Arzneimittelwerbeverbot.
  • Die AGBs berücksichtigen nicht die Allgemeinen Anforderungen an Werbebestimmungen.

Jugendschutz

Video-Sharing Anbieter:innen sind zudem zur Einrichtung eines Jugendschutzsystems bei schädlichen Inhalten verpflichtet, sowie zur Bereitstellung eines Beschwerdesystems für mangelhafte Umsetzung des Jugendschutzes und des Bewertungs- und Meldesystems.

Mögliche Beschwerdegründe sind:

  • Es gibt kein System zur Beschwerde des fehlenden Jugendschutzes.
  • Ein schädlicher Inhalt wurde nicht unverzüglich entfernt.
  • Es gibt keinen/unzureichenden Kinderschutz.

Kommerzielle Kommunikation (Werbung)

Bei in Sendungen oder nutzergenerierten Videos enthaltener oder diesen beigefügter audiovisueller kommerzieller Kommunikation, haben Plattform-Anbieter:innen sicherzustellen, dass für Nutzer:innen, die einen Inhalt hochladen, eine Funktion vorhanden ist, mit der man erklären kann, ob der Inhalt nach dem zumutbaren Kenntnisstand derartige Kommunikation enthält.

Mögliche Beschwerdegründe sind:

  • Es gibt eine Funktion zur Kennzeichnung von kommerzieller Kommunikation.
  • Auf kommerzielle Kommunikation wird nicht hingewiesen.