Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Voraussetzungen, für diese Medienunternehmen gelten.
*Von „nicht bloß lokaler Bedeutung“ ist auszugehen, wenn die Zeitung in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken verbreitet wird. Im Fall von Wochenzeitungen und Monatszeitungen ist auch dann von einer über den lokalen Bereich hinausgehenden Bedeutung auszugehen, wenn ihr jeweiliger Medieninhaber oder Medieninhaberin einem Unternehmensverbund im Sinne von § 244 UGB angehört und sichergestellt ist, dass gemeinsam mit den Wochen- und Monatszeitungen anderer Unternehmen desselben Verbunds und desselben oder vergleichbaren Medientitels zumindest drei Bezirke eines Bundeslandes als Verbreitungsgebiet erfasst sind.
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