Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Änderungen in den Richtlinien auf einen Blick.
Hier gelangen Sie zu den vollständigen Richtlinien.
Einbringung, Zeitpunkt des Ansuchens und Förderungszeitraum
Zukünftig können Ansuchen nur noch über das eRTR-Portal eingebracht werden. Neu ist ebenfalls, dass dies nur noch zum 31.12 und 30.06 eines jeden Jahres möglich sein wird.
Der Förderungszeitraum ist zudem auf maximal 12 Monate beschränkt.
Im Unterschied zu den vorherigen Richtlinien ist die maximale Höchstförderungsdauer auf insgesamt fünf Jahre beschränkt.
Der Anknüpfungspunkt für die Einberechnung der bereits geförderten Zeiträume ist die jeweilige Zulassung.
Förderungswerber:innen, die für die Verbreitung des Programms aufgrund einer Zulassung im Rahmen der Richtlinien 2018 und 2022 bereits gefördert wurden, unterliegen der degressiven Förderung wie folgt:
1. Förderjahr | Fördermonat 1-12 | 50 % |
2. Förderjahr | Fördermonat 13-24 | 50 % |
3. Förderjahr | Fördermonat 25-36 | 35 % |
4. Förderjahr (1. Hälfte) 4. Förderjahr (2. Hälfte) | Fördermonat 37-42 Fördermonat 43-48 | 30 % 20 % |
5. Förderjahr (1. Hälfte) 5. Förderjahr (2. Hälfte) | Fördermonat 49-54 Fördermonat 55-60 | 15 % 10 % |
6. Förderjahr | 0 % |
Die Auszahlung der ersten Förderungsrate erfolgt nicht mehr automatisch nach Vertragsabschluss, sondern muss bei der Einreichung angesucht werden.