Die Richtlinien berücksichtigen die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Gruppenfreistellungsverordnung).
Verändert wurde der Zeitpunkt, zu dem die Dreharbeiten der Produktionen noch nicht abgeschlossen sein dürfen. Nunmehr dürfen die Dreharbeiten zum Zeitpunkt des Antragstermins noch nicht abgeschlossen sein.
Es wird nun explizit auf die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, der Kontrolle der Produktion sowie des Umfangs ein und demselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme und des Eigentums an den Verwertungsrechten Bezug genommen.
Klarstelung, dass Projekte die bereits gefördert wurden, nicht noch einmal einen Antrag auf Herstellungsförderung stellen können.
Die Dauer der gemeinsamen Rechtehaltung ist nur maximal für die erste Hälfte der Lizenzzeit zulässig. Danach stehen diese Rechte den Produzenten zur freien Verfügung.
Pay-Video-on-Demand-Rechte dürfen nur bei einer finanziellen Beteiligung gemäß 4.3. erworben und gemeinsam mit dem Förderungswerber für die Dauer der ersten Hälfte der Lizenzzeit gehalten und ausgewertet werden.
Punkt 4.8. umfasst jeden für den Nutzer kostenpflichtigen Abruf zu Zeiten und von Orten seiner Wahl. Darunter fallen Dienste wie z.B: Netflix, iTunes, Maxdome, Flimmit, Watchever, A1 Kabel TV, Amazon Instant Video etc.
(4) Wurde vereinfacht und redaktionell korrigiert. Im ersten Halbsatz wurde der Koproduzent, anstelle des Förderwerbers wieder eingefügt.
(4) Beim Erwerb einer zweiten oder weiteren Nutzungsphase von Free-TV-Rechten (inkl. Live-Streaming und Catch-up-TV) durch den Fernsehveranstalter unterliegen die Zahlungen zur Sicherung dieser Rechte nicht der Erlösbeteiligung des mitfinanzierenden Senders.
(5) Bei höherer Beteiligung des Fernsehveranstalters darf nun wieder eine First-call und/oder Last-refusal Verpflichtung über die Einräumung einer weiteren Nutzungsphase vereinbart werden.
Die Möglichkeit, den gemäß Punkt 4.1 erforderlichen Fernsehveranstalteranteil in Höhe von 30 % durch Einberechnung von Finanzierungsanteilen zu erreichen, die durch sonstige Programminvestoren erbracht werden, wurde gestrichen.
(1) Zur Vermeidung von Umgehungen der Bestimmung durch hohe senderverbundene Vertriebsgarantien und spätere Weiterverkäufe an verbundene Fernsehveranstalter, erfasst die Bestimmung nun alle gesellschaftsrechtlich mit Fernsehveranstaltern verbundene Unternehmen.
(2) Eine über 20 % hinausgehende Förderung kann nur in besonderen Ausnahmefällen vergeben werden. Neu hinzugefügt wurde das Kriterium der zu erwartenden überdurchschnittlichen österreichischen Wertschöpfung.
(4) Wird eine erhöhte Förderung zugesprochen, hat der Fördernehmer die Voraussetzungen nachzuweisen. Kann er dies nicht, wird die Förderung im Zeitpunkt der Endabrechnung auf 20 % gekürzt.
(3) Bei mehrteiligen Produktionen wurde ein maximaler Förderdeckel pro Antragstermin in Höhe von 3.000.000 Euro für fiktionale und 600.000 Euro für dokumentarische Produktionen eingezogen.
(4) Anpassung an Inkrafttreten der eIdas-VO.
Gestrichen wurde die Möglichkeit, bei Erschöpfung der Mittel im darauffolgenden Jahr einen erneuten Antrag auch bei Fertigstellung des Projektes zu stellen.
Die Richtlinien treten mit 01.12.2018 in Kraft und bleiben längstens bis 30.06.2021 in Geltung.