Headerbild Fernsehfonds

Die wichtigsten Änderungen in den Richtlinien des FERNSEHFONDS AUSTRIA auf einen Blick

Die wichtigsten Änderungen in den Richtlinien des FERNSEHFONDS AUSTRIA auf einen Blick


Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA 

Stand: 1. Dezember 2018

Die Richtlinien berücksichtigen die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Gruppenfreistellungsverordnung).


Inhaltliche Änderungen


1. Gegenstand der Förderung


1.5 Nicht förderbare Produktionen

Verändert wurde der Zeitpunkt, zu dem die Dreharbeiten der Produktionen noch nicht abgeschlossen sein dürfen. Nunmehr dürfen die Dreharbeiten zum Zeitpunkt des Antragstermins noch nicht abgeschlossen sein.


3. Persönliche und sachliche Voraussetzungen

3.1 Unabhängigkeit

Es wird nun explizit auf die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, der Kontrolle der Produktion sowie des Umfangs ein und demselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme und des Eigentums an den Verwertungsrechten Bezug genommen.

3.5 Maximale Anzahl an Einreichungen 

Klarstelung, dass Projekte die bereits gefördert wurden, nicht noch einmal einen Antrag auf Herstellungsförderung stellen können. 


4. Vereinbarungen mit Fernsehveranstaltern

4.7 Pay-TV

Die Dauer der gemeinsamen Rechtehaltung ist nur maximal für die erste Hälfte der Lizenzzeit zulässig. Danach stehen diese Rechte den Produzenten zur freien Verfügung.

4.8 Pay Video-on-Demand

Pay-Video-on-Demand-Rechte dürfen nur bei einer finanziellen Beteiligung gemäß 4.3. erworben und gemeinsam mit dem Förderungswerber für die Dauer der ersten Hälfte der Lizenzzeit gehalten und ausgewertet werden.

Punkt 4.8. umfasst jeden für den Nutzer kostenpflichtigen Abruf zu Zeiten und von Orten seiner Wahl. Darunter fallen Dienste wie z.B: Netflix, iTunes, Maxdome, Flimmit, Watchever, A1 Kabel TV, Amazon Instant Video etc.

4.9 Sonstige Nutzungsrechte

(4) Wurde vereinfacht und redaktionell korrigiert. Im ersten Halbsatz wurde der Koproduzent, anstelle des Förderwerbers wieder eingefügt.

4.18  Weitere Nutzungsphasen

(4) Beim Erwerb einer zweiten oder weiteren Nutzungsphase von Free-TV-Rechten (inkl. Live-Streaming und Catch-up-TV) durch den Fernsehveranstalter unterliegen die Zahlungen zur Sicherung dieser Rechte nicht der Erlösbeteiligung des mitfinanzierenden Senders.

(5) Bei höherer Beteiligung des Fernsehveranstalters darf nun wieder eine First-call und/oder Last-refusal Verpflichtung über die Einräumung einer weiteren Nutzungsphase vereinbart werden.

4.20 Sonstige Programminvestoren 

Die Möglichkeit, den gemäß Punkt 4.1 erforderlichen Fernsehveranstalteranteil in Höhe von 30 % durch Einberechnung von Finanzierungsanteilen zu erreichen, die durch sonstige Programminvestoren erbracht werden, wurde gestrichen.


5. Verwertung

5.2 Senderverbundene Vertriebe

(1) Zur Vermeidung von Umgehungen der Bestimmung durch hohe senderverbundene Vertriebsgarantien und spätere Weiterverkäufe an verbundene Fernsehveranstalter, erfasst die Bestimmung nun alle gesellschaftsrechtlich mit Fernsehveranstaltern verbundene Unternehmen.


7. Ausmaß und Art der Förderung

7.1 Relative Höhe

(2) Eine über 20 % hinausgehende Förderung kann nur in besonderen Ausnahmefällen vergeben werden. Neu hinzugefügt wurde das Kriterium der zu erwartenden überdurchschnittlichen österreichischen Wertschöpfung.

(4) Wird eine erhöhte Förderung zugesprochen, hat der Fördernehmer die Voraussetzungen nachzuweisen. Kann er dies nicht, wird die Förderung im Zeitpunkt der Endabrechnung auf 20 % gekürzt.

9. Allgemeine Bestimmungen

9.1 Absolute Höhe

(3) Bei mehrteiligen Produktionen wurde ein maximaler Förderdeckel pro Antragstermin in Höhe von 3.000.000 Euro für fiktionale und 600.000 Euro für dokumentarische Produktionen eingezogen.


10. Verfahren

10.1 Antragstermine

(4) Anpassung an Inkrafttreten der eIdas-VO.


11. Auszahlungsmodus 

11.8 Erschöpfung der Fördermittel

Gestrichen wurde die Möglichkeit, bei Erschöpfung der Mittel im darauffolgenden Jahr einen erneuten Antrag auch bei Fertigstellung des Projektes zu stellen.


15. Schlussbestimmungen

15.1 (1) Inkrafttreten

Die Richtlinien treten mit 01.12.2018 in Kraft und bleiben längstens bis 30.06.2021 in Geltung.

Zu den Richtlinien