Gemäß § 23 Abs. 1 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2016 hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) folgende Richtlinien für die Gewährung von Mitteln aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA gemäß §§ 26 bis 28 KOG erstellt und bekannt gemacht.
Diese Richtlinien berücksichtigen im beihilfenrechtlich relevanten Teil die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014.
Im Richtlinientext wird „FERNSEHFONDS AUSTRIA“ verwendet, soweit Rechte und Verbindlichkeiten betroffen sind, ist die RTR-GmbH gemeint.
1. Gegenstand der Förderung
2. Förderbare Kosten und Eigenanteil
3. Persönliche und sachliche Voraussetzungen
4. Vereinbarungen mit Fernsehveranstaltern
5. Verwertung
6. Vereinbarung mit Koproduzenten
7. Ausmaß und Art der Förderung
8. Verwertungsförderung
9. Allgemeine Bestimmungen
10. Verfahren
11. Auszahlungsmodus
12. Berichtslegung, Abrechnung, Endprüfung
13. Einstellung und Rückforderung
14. Vertragsmodalitäten
15. Schlussbestimmungen
(1) Dem FERNSEHFONDS AUSTRIA stehen jährlich 13,5 Mio. Euro zur Förderung der Herstellung und der Verwertung von Kulturgütern mit österreichischer Prägung in der Form von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien, -reihen und -dokumentationen) nach Maßgabe der §§ 26 bis 28 KOG sowie der vorliegenden Richtlinien zur Verfügung.
(2) Die Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) insbesondere des Art 54 sind verbindlich anzuwenden.
(3) Überdies sind die allgemeinen Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 der AGVO verbindlich anzuwenden, insbesondere:
Die Förderungen sollen zur Steigerung der Qualität der Fernsehproduktion und der nachhaltigen Leistungsfähigkeit der österreichischen Filmwirtschaft beitragen und für eine vielfältige Kulturlandschaft Gewähr bieten. Darüber hinaus sollen die Förderungen zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Europa beitragen.
Die Vergabe von Förderungen erfolgt nur im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel. Auf die Gewährung von Förderungen aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA besteht kein Rechtsanspruch.
Herstellungsförderung kann nur für Produktionen gewährt werden, die nach überprüfbaren nationalen Kriterien einen kulturellen Inhalt haben.
Mindestens drei der folgenden Kriterien müssen erfüllt sein, damit gewährleistet ist, dass die Förderung einem kulturellen Produkt zugutekommt:
Nicht gefördert werden:
(1) Förderbare Kosten im Sinne dieser Richtlinien sind die Gesamtherstellungskosten exklusive Umsatzsteuer (abzugsfähige Vorsteuer). Die Gesamtherstellungskosten setzen sich aus den Netto-Fertigungskosten, den kalkulatorischen Fertigungsgemeinkosten (HU) und dem kalkulierten Produzentenhonorar zusammen.
(2) Anerkannt werden Kosten, die mit den lohn-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Kollektivverträgen, und sonstigen branchenüblichen Vereinbarungen oder Richtlinien übereinstimmen. Kosten sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu kalkulieren.
(3) Fertigungsgemeinkosten (kalkulatorische Handlungsunkosten = HU) werden in Höhe von maximal 7,5 % der Netto-Fertigungskosten anerkannt.
(4) Ein kalkuliertes Produzentenhonorar wird in Höhe von max. 7,5 % der Gesamtfertigungskosten anerkannt.
(5) Mit Ausnahme des Abschlusses eines Completion Bond wird keine Überschreitungsreserve akzeptiert. Finanzierungskosten werden in der Kalkulation in angemessener Höhe unter der Position „Allgemeine Kosten“ anerkannt.
(6) Die Höhe der Eigenleistungen ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Art der zu fördernden Produktion zu beurteilen.
(7) Die Kosten für den Erhalt einer „International Standard Audiovisual Number“ (ISAN) können kalkuliert werden.
(1) Die Förderung setzt voraus, dass der Förderwerber durch einen angemessenen Eigenanteil an der Finanzierung der Gesamtherstellungskosten beteiligt ist. Der Umfang der Produktion und die Möglichkeiten des Förderwerbers sind zu berücksichtigen.
(2) Der Eigenanteil kann Rückstellungen aus Kostenpositionen der Kalkulation enthalten. Er kann durch Eigenmittel des Förderwerbers oder durch Erlöse aus der Übertragung von Verwertungsrechten finanziert werden, soweit die daraus erfließenden Mittel (i.e. Lizenzanteile) zur Herstellung der Produktion zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Verwertung gewährleistet. Eigenmitteln gleichgestellt sind Fremdmittel, wenn diese dem Förderwerber als Darlehen überlassen werden (z.B. Bankkredite), soweit es sich nicht um öffentliche Fördermittel handelt.
(3) Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen des Förderwerbers Eigenmitteln gleichgestellt, soweit diese mit dem marktüblichen Leistungsentgelt bewertet werden und mit der Entstehung des Films unmittelbar verbunden sind. Solche Eigenleistungen werden jedenfalls mit hundert Prozent bewertet.
(4) Kostenansätze für natürliche oder juristische Personen, die mit dem Förderwerber, einem Mithersteller, einem Gesellschafter oder dem Geschäftsführer eines als juristische Person auftretenden Mitherstellers identisch sind oder mit diesem in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis stehen, sind als interne Leistungsverrechnung zu den jeweils marktüblichen Preisen besonders kenntlich zu machen und können in den Eigenanteil rückgestellt werden.
(1) Antragsberechtigt im Sinne dieser Richtlinien sind unabhängige Filmproduzenten.
(2) Die Unabhängigkeit ist insbesondere anhand der Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, der Kontrolle der Produktion, des Umfangs der ein und demselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme und des Eigentums an den Verwertungsrechten zu beurteilen. Ein Produzent gilt insbesondere dann nicht als unabhängig und ist daher nicht antragsberechtigt, wenn eine Mehrheitsbeteiligung eines Fernsehveranstalters, der an der Finanzierung der antragsgegenständlichen Produktion beteiligt ist, am Antrag stellenden Produktionsunternehmen vorliegt. Eine Mehrheitsbeteiligung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein einzelner Fernsehveranstalter (über direkte oder indirekte Beteiligungen) mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte hält oder wenn zwei oder mehrere Fernsehveranstalter zusammen mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte halten. Einer direkten Beteiligung von mehr als 25 % bzw. 50 % ist es gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare (= indirekte) Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 % bzw. 50 % erreicht. Die Beteiligungsgrenzen sind für jede Stufe (in beliebig fortsetzbarer Weise) zu prüfen.
(3) Öffentlich-rechtliche und private Rundfunkveranstalter sind nicht antragsberechtigt.
(1) Als Förderwerber kommen fachlich, das heißt künstlerisch und filmwirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene natürliche oder juristische Personen in Betracht, die spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Österreich vorweisen können und zwar unabhängig von deren Wohnsitz bzw. Firmenstandort, solange dieser innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) liegt und solange gewährleistet ist, dass der Förderwerber nachhaltig Kulturgüter mit österreichischer Prägung herstellt.
(2) Ein Förderwerber gilt grundsätzlich als qualifiziert, wenn er in den letzten drei Jahren eine künstlerisch und wirtschaftlich vergleichbare Produktion mit österreichischer Prägung hergestellt hat. Abgesehen davon sind die fachlichen Voraussetzungen des Förderwerbers stets unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang der zu fördernden Produktion zu beurteilen.
Vorhaben, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, müssen eine nach den Kriterien von Qualität und Wirtschaftlichkeit förderwürdige Produktion erwarten lassen und ohne die Gewährung der Förderung undurchführbar oder nur in unzureichendem Umfang durchführbar sein.
Im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag, den Medienstandort Österreich zu stärken, ist auf die Förderung zu Gunsten von Produktionen mit hohem ausländischen Finanzierungsanteil, die die Aufwendungen in Österreich mitfinanzieren, besonders Bedacht zu nehmen, insbesondere wenn der Förderwerber federführend an der Produktion beteiligt ist.
Pro Produktion kann maximal dreimal ein Antrag auf Herstellungsförderung gestellt werden. Produktionen, die bereits gefördert wurden, können nicht nochmal einen Antrag auf Herstellungsförderung stellen.
(1) Gefördert werden Produktionen mit einer Länge von mindestens 45 Minuten.
(2) Bei mehrteiligen Produktionen kann die Länge der einzelnen Folgen zusammengezählt werden.
(1) Eine Produktion ist nur dann förderwürdig, wenn sich ein oder mehrere Fernsehveranstalter an der Finanzierung der Produktion mit mindestens 30 % an den Gesamtherstellungskosten beteiligen.
(2) Besteht die Beteiligung vorwiegend oder ausschließlich aus Presales (garantierter Lizenzkauf), sollten mindestens 50 % dieses Finanzierungsbeitrages zu Drehbeginn zur Verfügung stehen.
(3) Bringt ein an der Finanzierung beteiligter Fernsehveranstalter seinen Anteil in Form von bewertetem Archivmaterial und/oder sonstigen Beistellungen in die Produktion ein, dürfen diese Leistungen maximal 50% seiner Beteiligung betragen. Der Lizenzanteil des Fernsehveranstalters muss 50% betragen und ist in Barmitteln zu leisten.
(4) Sofern ein an der Finanzierung beteiligter Fernsehveranstalter in die Produktion Archivmaterial einbringt und Rechte an diesem Archivmaterial nur zur Nutzung und Verwertung in seinem Sendegebiet einräumt, muss klargestellt sein, unter welchen Bedingungen und zu welchem Lizenzpreis der Produzent Rechte erwerben kann, die dieser für die darüber hinausgehende Nutzung bzw. Verwertung der Produktion benötigt.
(5) Im Übrigen können Produktionen mit einer hohen Beteiligung eines oder mehrerer Fernsehveranstalter bevorzugt werden.
(1) An der Finanzierung der Gesamtherstellungskosten beteiligte Fernsehveranstalter dürfen ausschließlich
beschränkte Rechte erwerben.
(2) Sind an der Finanzierung der Gesamtherstellungskosten Fernsehveranstalter beteiligt, die im Bereich Pay-TV tätig sind, dürfen von diesen entsprechende Pay-TV-Rechte zu branchen- und marktüblichen Konditionen erworben werden.
(1) Ist nur ein Fernsehveranstalter mit einem Anteil von mindestens 55 % an der Finanzierung der Gesamtherstellungskosten beteiligt, darf er die in Punkt 4.2 (1) genannten Rechte auf höchstens sieben Jahre und bei mehrteiligen Produktionen auf höchstens zehn Jahre befristet erwerben.
(2) Zwei oder mehrere Fernsehveranstalter können für die in Punkt 4.2. (1) genannten Rechte eine erweiterte Lizenzzeit von höchstes sieben Jahren und bei mehrteiligen Produktionen von höchstens zehn Jahren befristet erwerben, wenn sie gemeinsam mindestens 60% zur Finanzierung der Gesamtherstellungskosten beitragen. Zusätzlich muss jeder beteiligte Fernsehveranstalter einen Anteil von mindestens 15% zur Gesamtfinanzierung beitragen, um in den Genuss der erweiterten Lizenzzeit zu kommen.
Die Free-TV-Rechte dürfen nur die Verbreitungsarten terrestrische, Kabel- und Satellitenausstrahlung umfassen.
(1) Die integrale Weiterverbreitung der Produktion im Internet als Livestream ist zulässig.
(2) Zur Wahrung der Exklusivität der beim Produzenten verbliebenen Verwertungsrechte, soll die Nutzung als Livestream durch den Fernsehveranstalter unter Anwendung von Geo-Blocking-Maßnahmen erfolgen.
(1) Eine für den Nutzer kostenlose Zurverfügungstellung auf Abruf im Streaming-Verfahren (Free-Video-on-Demand) ist nur für den Zeitraum von sieben Tagen nach der Free-TV-Ausstrahlung („Catch-up-TV-Right“) zulässig.
(2) Zur Wahrung der Exklusivität der beim Produzenten verbliebenen Verwertungsrechte soll die Nutzung im Rahmen des Catch-up-TV durch den Fernsehveranstalter unter Anwendung von Geo-Blocking-Maßnahmen erfolgen.
(1) Zur Wahrung der Exklusivität seines Lizenzgebietes darf ein an der Finanzierung beteiligter Free-TV-Fernsehveranstalter Pay-TV-Rechte für sein exklusives Lizenzgebiet gemeinsam mit dem Förderwerber maximal für die erste Hälfte der Lizenzdauer gemäß Punkt 4.2 oder Punkt 4.3 halten und auswerten.
(2) Danach stehen die Pay-TV-Rechte zur freien Verfügung des Förderwerbers. Er ist jedenfalls berechtigt die Produktion auch ohne Zustimmung des Fernsehveranstalters in dessen Lizenzgebiet zu verwerten.
(1) Der Erwerb von Pay-Video-on Demand Rechten ist nur bei finanzieller Beteiligung gemäß 4.3. möglich. In diesen Fällen darf ein an der Finanzierung gemäß 4.3 beteiligter Free-TV-Fernsehveranstalter Pay-Video-on-Demand-Rechte für sein exklusives Lizenzgebiet gemeinsam mit dem Förderwerber maximal für die erste Hälfte der Lizenzdauer gemäß Punk. 4.3 halten und auswerten.
(2) Danach stehen die Pay-Video-on-Demand-Rechte zur freien Verfügung des Förderwerbers. Er ist jedenfalls berechtigt die Produktion auch ohne Zustimmung des Fernsehveranstalters in dessen Lizenzgebiet zu verwerten. Die Bestimmungen des Punktes 4.6 dieser Richtlinien bleiben unverändert.
(1) Einschränkungen des Förderwerbers in der Nutzung dieser Rechte sind mit Ausnahme der Bestimmungen in diesen Richtlinien unzulässig.
(2) Sonstige Nutzungsrechte, insbesondere für Pay-TV, Home- Video, DVD, Blu-Ray, Video-on-Demand, Near-Video-on-Demand, Internet-TV (jedenfalls in Form des On-Demand Dienstes und des Livestreamings in allen anderen Sprachfassungen), Ausschnittsrechte, Kinovorführrechte, Rechte für zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannte Nutzungsarten etc., verbleiben zur freien Verfügung des Förderwerbers. Erlösbeteiligungsansprüche des Fernsehveranstalters bleiben davon unberührt.
(3) Dies gilt nicht für typische Annexrechte des Senderechtes wie Ausschnittsrechte zur Programmankündigung, Archivierungsrechte und Bearbeitungsrechte unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte.
(4) Bei internationalen Koproduktionen müssen die Voraussetzungen der Punkte 4.2 bis 4.18 bei Verträgen zwischen Koproduzenten und mitfinanzierendem Fernsehveranstalter im nicht deutschsprachigen Raum dann nicht erfüllt werden, wenn das entsprechende nicht deutschsprachige Lizenzgebiet, z.B. aufgrund einer Abgrenzung von Auswertungsgebieten, für den Förderwerber nicht von Relevanz ist.
(1) Die Lizenzzeit gemäß Punkt 4.2 bzw. Punkt 4.3 muss spätestens zwölf Monate nach Endabnahme der gesamten Produktion zu laufen beginnen.
(2) Dieser Laufzeitbeginn gilt auch für die Senderechte der in Punkt 4.11 (2) genannten Fernsehveranstalter.
(3) Im Falle einer Auswertungssperre verschiebt sich der Lizenzbeginn um die Dauer dieser Sperre.
(1) Bei öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern darf das Sendegebiet nur jenem Gebiet entsprechen, das sich aus dem gesetzlichen Versorgungsauftrag ergibt. Eine Abgrenzung des Sendegebietes nach Sprachräumen ist nicht zulässig.
(2) Ein an der Finanzierung beteiligter Fernsehveranstalter darf auch Rechte für mit ihm in Kooperation stehende Fernsehveranstalter erwerben. Eine Erweiterung des exklusiven Lizenzgebietes gemäß Punkt 4.11 (1) ist damit nicht verbunden.
(3) Ein Fernsehveranstalter darf im Auftrag eines anderen Fernsehveranstalters Senderechte erwerben. Der Auftrag ist den Antragsunterlagen beizulegen.
In seinem Lizenzgebiet darf dem Fernsehveranstalter ein exklusives Auswertungsfenster eingeräumt werden. Es endet mit Erstausstrahlung, spätestens jedoch zwölf Monaten nach Abnahme der Produktion.
Im Vertrag mit einem an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstalter ist ein Lizenzanteil auszuweisen, der mindestens 50 % des durch den Fernsehveranstalter zu leistenden Gesamtbetrages beträgt.
(1) Sämtliche Erlösbeteiligungsansprüche des Fernsehveranstalters müssen sich nach dem Verhältnis des Koproduktionsanteils (= zu leistender Gesamtbetrag abzüglich Lizenzanteil) zu den anerkannten Gesamtherstellungskosten richten.
(2) Eine Erlösbeteiligung des Fernsehveranstalters darf erst einsetzen, wenn der Förderwerber seinen Eigenanteil (ohne Lizenzanteil) vollständig zurückgeführt hat und allfällige Minimumgarantien/Vorauszahlungen eines senderverbundenen Vertriebes (vgl. Punkt 5.2 (3) rückgeführt wurden.
Ist der Förderwerber Mitglied in einer Verwertungsgesellschaft, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr übertragenen Rechte uneingeschränkt wahrnehmen kann und die daraus erwachsenden Erlöse (minus dem Anteil der Verwertungsgesellschaften) zur Gänze dem Förderwerber zufließen.
Die Übertragung von nicht-exklusiven und nicht-kommerziellen Nutzungsrechten für den Gebrauch bei Festivals und Messen an den an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstalter ist zulässig.
(1) Die Ausschnittsrechte müssen dem Förderwerber in allen Sprachfassungen unbeschränkt zur freien Verfügung stehen.
(2) Der Erwerb nicht-exklusiver Ausschnittsrechte innerhalb der Lizenzzeit für eigene Produktionen durch einen an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstalter ist auf die Befugnis zu beschränken, Ausschnitte aus der jeweiligen Produktion in einer Länge von maximal drei Minuten
zu verwenden.
(3) Eingeschlossen ist die Befugnis, in branchenüblicher Weise die vertragsgegenständliche Ausstrahlung in anderen Medien zu bewerben, z.B. in Programmführern, Druckschriften und auf Websites.
(4) Darüber hinausgehende Nutzungen von Ausschnittsrechten durch den beteiligten Fernsehveranstalter sind gegen eine Pauschalvergütung pro genutzte Sekunde abzugelten.
(5) Für den Fernsehveranstalter besteht die Möglichkeit, eine Option auf den Erwerb von nicht-exklusiven Ausschnittsrechten für die vereinbarte Lizenzzeit und das vereinbarte Lizenzgebiet bzw. zur Auswertung in der Senderfamilie zu erwerben. Diese Option darf erst nach Endabnahme ausgeübt werden und ein eigener Lizenzpreis muss bestimmt sein.
(1) Die Einräumung von Optionen auf den Erwerb von Rechten die über den in den Punkten 4.1 bis 4.17 definierten Rahmen hinausgehen, ist unzulässig. Das gilt sowohl für Optionen, die der Fernsehveranstalter dem Förderwerber einräumt (Put-Option), als auch für Optionen, die der Förderwerber dem Fernsehveranstalter (Call-Option) einräumt, sowie für jede andere Art der Optionseinräumung. Davon erfasst sind auch Optionen, die verbundenen Unternehmen oder von solchen Unternehmen eingeräumt werden.
(2) Der Erwerb von weiteren Nutzungsphasen von Free-TV-Rechten (inkl. Live-Streaming und Catch-up-TV) darf frühestens 18 Monate nach Erstausstrahlung erfolgen.
(3) Die als Gegenleistung für die Einräumung von Free-TV-Rechten (inkl. Live-Streaming und Catch-up-TV) für eine zweite Nutzungsphase vereinbarte Vergütung muss marktüblich sein. Die vereinbarte Vergütung gilt jedenfalls als marktüblich, wenn sie 10 % des ursprünglich vom Fernsehveranstalter geleisteten Gesamtbetrages beträgt. Die vereinbarte Vergütung für die Einräumung von Rechten für weitere Nutzungsphasen darf nicht Bestandteil der Grundfinanzierung der Produktion sein.
(4) Wird das Recht für eine zweite Nutzungsphase von Free-TV-Rechten erworben, darf dieses nicht länger als fünf Jahre und bei mehrteiligen Produktionen nicht länger als sieben Jahre dauern. Zahlungen an die Fördernehmer zur Sicherung der Rechte für eine zweite oder eine weitere Nutzungsphase unterliegen nicht der Erlösbeteiligung des mitfinanzierenden Fernsehveranstalters.
(5) In Fällen des Punktes 4.3 kann der Förderwerber mit dem Fernsehveranstalter eine Erstangebotsverpflichtung und/oder eine Last-refusal Verpflichtung über die Einräumung einer weiteren Nutzungsphase zu angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen vereinbaren. Nimmt der Fernsehveranstalter das Angebot innerhalb einer angemessenen Frist nicht an, so ist der Förderwerber in der weiteren Verwertung dieser Rechte frei.
(1) In allen Vereinbarungen zwischen Förderwerber und Fernsehveranstalter ist folgender Satz aufzunehmen: „Der Produzent beabsichtigt, Mittel aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA in Anspruch zu nehmen; die Richtlinien des FERNSEHFONDS AUSTRIA in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung (abrufbar unter www.rtr.at) sind integraler Bestandteil dieses Vertrags und gehen allfälligen widersprechenden Vereinbarungen vor. Nimmt der Produzent zur Herstellung einer Produktion zusätzlich weitere Fördermittel anderer Förderstellen in Anspruch und sehen deren Richtlinien zur Richtlinie des FERNSEHFONDS AUSTRIA widersprüchliche Bestimmungen vor, so bemühen sich alle Beteiligten, eine richtlinienkonforme Regelung herbeizuführen, die allen Finanzierungs- und Förderpartnern entspricht.“
(1) Möchte ein an der Finanzierung beteiligter Fernsehveranstalter weitere Rechte erwerben, so muss die vereinbarte Vergütung marktüblich sein und darf nicht Bestandteil der Grundfinanzierung der Produktion sein.
(2) Neben den oben angeführten Punkten können alle weiteren Vereinbarungen mit den an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstaltern unter dem Aspekt der Förderwürdigkeit einer Produktion bewertet werden.
(1) Produktionen mit dem Potenzial weiterer Verwertungen können bevorzugt werden. Dazu zählen auch Produktionen, die bereits beim Antrag auf Herstellungsförderung ein Konzept über die Herstellung einer barrierefreien Fassung gemäß Punkt 8.1 der Richtlinien vorsehen.
(2) Bei Vertriebsverträgen soll die Vertriebsprovision 25 % und die Laufzeit zehn Jahre nicht übersteigen. Pauschalierte Vertriebskosten sollen 15 % der Vertriebsumsätze nicht übersteigen. Davon sind auch Vertriebsverträge mit an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstaltern oder verbundenen Unternehmen erfasst. Eine darüber hinausgehende Beteiligung des Vertriebes an den Erlösen ist ausgeschlossen.
(1) Zum Zwecke des Vertriebs dürfen entsprechende Rechte an mit Fernsehveranstaltern verbundene Unternehmen eingeräumt werden, wenn die Bedingungen der Vertriebsverträge den branchenüblichen Gepflogenheiten des jeweiligen Marktes entsprechen.
(2) Eine Kündigungsmöglichkeit muss vorgesehen werden. Eine Erlösbeteiligung des an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstalters kann erst nach Rückführung der Vorauszahlungen und des Eigenanteils (ohne Lizenzanteil) des Förderwerbers erfolgen (vgl. Punkt 4.14).
(3) Bei fiktionalen Programmen gilt zusätzlich, dass im ersten Rang der Eigenanteil (ohne Lizenzanteil) des Förderungswerbers rückgeführt wird und dem Förderungswerber im zweiten Rang neben der Rückführung etwaiger Vorauszahlungen ein Anteil (Korridor) im Verhältnis der vom FERNSEHFONDS AUSTRIA geförderten Fördersumme zu den Gesamtherstellungskosten eingeräumt wird. Im dritten Rang erfolgt die Erlösverteilung im Verhältnis der Finanzierungsbeiträge zu den Gesamtherstellungskosten.
Fernsehveranstalter sind keine Koproduzenten im Sinne dieser Richtlinien.
(1) Die Beteiligung der Koproduzenten soll sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen zusammensetzen. Der künstlerische und technische Beitrag jedes Koproduzenten soll seinem finanziellen Beitrag entsprechen.
(2) Die Mindestbeteiligung eines Minderheitsproduzenten, der zugleich Förderwerber ist, soll an den Gesamtherstellungskosten der Produktion 20 % betragen.
(3) Ist nur ein Fernsehveranstalter an der Produktion beteiligt, ist dessen Finanzierungsanteil allen Koproduktionspartnern anzurechnen. Dem Förderwerber ist dabei ein Anteil von mindestens 20 % im Verhältnis zu den Gesamtherstellungskosten zuzurechnen.
(4) Der Förderwerber ist an den Einnahmen aus allen Verwertungsarten zumindest im Verhältnis seines Finanzierungsanteils zu beteiligen. Im Falle der Abgrenzung von Auswertungsgebieten und -bereichen sind die Marktgröße und der Wert zu berücksichtigen.
(5) Die Auswahl bzw. Bestellung eines Weltvertriebs hat einvernehmlich zu erfolgen.
(1) Die Herstellung von Produktionen kann, unter Beachtung des Punktes 10.6. dieser Richtlinien, mit bis zu 20 % der angemessenen Gesamtherstellungskosten durch nicht rückzahlbare Zuschüsse aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA gefördert werden.
(2) Abweichend vom vorstehenden Absatz kann die Höhe der Förderung in Ausnahmefällen auf höchstens 30 % der Gesamtherstellungskosten angehoben werden, wenn die Zielsetzungen der Förderung in besonderem Maße erfüllt werden.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
(3) Die ausnahmsweise Anhebung der Förderung über 20 % hinaus ist dann möglich, wenn die vorstehend genannten Kriterien in einem Ausmaß erfüllt sind, das sich klar vom durchschnittlichen Standard geförderter Produktionen abhebt und jedenfalls mehr als ein Kriterium erfüllt wird. Der Förderwerber hat die Erfüllung der Voraussetzungen nachzuweisen.
(4) Kann der Förderwerber die Erfüllung der von ihm angegebenen Kriterien zum Zeitpunkt der Endabrechnung nicht nachweisen oder haben sich die Voraussetzungen, unter denen eine erhöhte Förderung zugesagt wurde, derart verändert, dass die Kriterien nicht erfüllt werden, ist die Förderung auf 20% zu kürzen.
(5) Die Förderung des FERNSEHFONDS AUSTRIA kann nicht höher sein als der Anteil jenes Fernsehveranstalters, der im Vergleich zu den anderen an der Produktion beteiligten Fernsehveranstaltern am meisten zur Gesamtfinanzierung beiträgt.
Bei schwierigen Produktionen im Sinne des Punktes 10.6 dritter Satz, also z.B. auch solchen Produktionen, an denen mehrere nicht-deutschsprachige Fernsehveranstalter mit jeweils sehr geringen Beträgen beteiligt sind, kann dies auch auf die Anteile mehrerer Fernsehveranstalter zusammen bezogen werden.
(1) Die Aufwendungen, die in Österreich umgesetzt werden, sollen mindestens dem 1,6-fachen der gewährten Fördersumme entsprechen und dürfen diese nicht unterschreiten. 20 % der Gesamtherstellungskosten können jedenfalls in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgegeben werden.
(2) Wird der Anteil an geplanten Aufwendungen in Österreich nicht erreicht, verringert sich die Höhe der Fördersumme nachträglich im selben Verhältnis, wie sich die tatsächlich in Österreich umgesetzten Aufwendungen zu den geplanten Aufwendungen in Österreich verhalten. In Ausnahmefällen kann der FERNSEHFONDS AUSTRIA von einer Kürzung absehen, wenn die Unterschreitung der geplanten Aufwendungen in Österreich nicht mehr als 10 % beträgt.
(3) Im Rahmen der Förderentscheidung ist auf Anträge, die einen hohen Anteil an in Österreich umgesetzten Aufwendungen aufweisen, besonders Bedacht zu nehmen. Hierbei ist auch das Verhältnis der gesamten geplanten österreichischen Finanzierung zu den geplanten Aufwendungen in Österreich zu berücksichtigen.
(1) Zusätzlich zu den Gesamtherstellungskosten gemäß Punkt 7.1 können für jeden Teil einer Produktion folgende Maßnahmen gefördert werden:
(2) Ein Antrag auf Verwertungsförderung ist nur im Rahmen der verfügbaren Mittel und bei aufrechter Förderzusage für eine Herstellungsförderung möglich. Erlischt nachträglich die bereits gewährte Förderzusage, so gilt dies auch für die Verwertungsförderung.
(3) Wird die Förderung der Herstellung einer fremdsprachigen Fassung beantragt, so ist ein entsprechendes Kaufinteresse nachzuweisen.
(4) Ein Antrag auf Verwertungsförderung kann so oft gestellt werden, bis die maximale Fördersumme einer Produktion ausgeschöpft ist.
(5) Wird die Förderung der Präsentation der schon geförderten Produktion auf Filmfestivals, Filmmessen und Wettbewerben beantragt, muss dies mit entsprechenden Unterlagen belegt werden. Gefördert wird nur der Besuch von Veranstaltungen gemäß der Festivalliste des FERNSEHFONDS AUSTRIA.
Insgesamt darf der mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften geförderte Anteil der Gesamtkosten der Verwertungsmaßnahme nur bei der Förderung der Herstellung einer Fassung für hör- oder sehbehinderte Menschen 50 % überschreiten.
(1) Der Höchstbetrag der Herstellungsförderung beträgt für
(2) In begründeten Ausnahmefällen können auch Beträge in anderer Höhe vergeben werden.
(3) Bei mehrteiligen Produktionen kann der in Abs. 1 angeführte Höchstbetrag pro Teil, im Fall fiktionaler Produktionen bis zu einer Summe von insgesamt 3 Millionen Euro und im Fall dokumentarischer Produktionen bis zu 600.000 Euro gewährt werden.
Mehrteilige Produktionen können degressiv gefördert werden.
(1) Der FERNSEHFONDS AUSTRIA kann eine prozentuelle Aufteilung der Fördermittel auf die Bereiche fiktionale und dokumentarische Produktionen vornehmen, wobei diese jeweils am Beginn des Förderjahres in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist. Sollten sich während des Förderjahres Umstände ergeben, die erwarten lassen, dass die Ausschöpfung der Mittel in einem dieser Bereiche nicht erfolgen wird, so kann der FERNSEHFONDS AUSTRIA die Prozentsätze der Aufteilung anpassen.
(2) Jährlich können 3 % der dem FERNSEHFONDS AUSTRIA zur Verfügung stehenden Mittel für die Verwertungsförderung gemäß Punkt 8.1 reserviert werden.
(1) Anträge auf Gewährung einer Herstellungsförderung können nur zu den vom FERNSEHFONDS AUSTRIA bekannt gegebenen Antragsterminen eingebracht werden.
(2) Der Antrag auf Gewährung einer Verwertungsförderung gemäß Punkt 8.1 kann jederzeit eingebracht werden. Spätestens 24 Monate nach dem bekannt gegebenen Fertigstellungstermin der Produktion muss der Antrag auf Verwertungsförderung beim FERNSEHFONDS AUSTRIA eingelangt sein.
(3) Anträge auf Förderungen aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA sind über das von der RTR-GmbH entwickelte und auf der Website www.rtr.at zugänglich gemachte Online-Portal (eRTR) einzubringen.
Die Konditionen zur Nutzung des Online-Portals sind in den Nutzungsbedingungen, die auf der Website der RTR-GmbH unter www.fernsehfonds.at abruf- und ausdruckbar sind, festgelegt.
(4) Der Förderwerber hat den Antrag mittels der im Online-Portal zur Verfügung gestellten Formulare nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen zu erstellen, sämtliche erforderliche Angaben auszufüllen und Erklärungen abzugeben. Der vollständig ausgefüllte Antrag ist von einem für den Förderwerber Zeichnungsberechtigten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3 Abs. 2 SVG iVm Art.3 Z 12 eIDAS-VO (idF BGBl. I Nr 50/2016; Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015) zu versehen.
Der Förderwerber hat den so unterzeichneten Antrag über das Online-Portal einzureichen.
(5) Gleichzeitig mit dem Antrag sind die für den Antrag erforderlichen Unterlagen als elektronische Kopie im Online-Formular anzuschließen.
(6) Für den Fall, dass dem Förderwerber, aus welchem Grund auch immer, keine Fördermittel zuerkannt oder einmal gewährte Fördermittel widerrufen werden, bleiben die Antragsunterlagen in der Verfügungsgewalt der RTR-GmbH. Die RTR-GmbH wird die Antragsunterlagen höchstens bis zur Beendigung der Vertragsbeziehung zum Förderwerber oder bis zum Ablauf der für die RTR-GmbH geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sowie darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden, aufbewahren.
(7) Der Antrag gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn er spätestens zum Antragstermin (24:00 Uhr) über das Online-Portal und mit qualifizierter elektronischer Signatur eingebracht wurde.
(1) Die in den Antragsformularen geforderten Unterlagen, insbesondere die stoffbeschreibenden Angaben, sind vorzugsweise in deutscher Sprache beizufügen. Art und Umfang der Antragsunterlagen haben dem vom FERNSEHFONDS AUSTRIA veröffentlichten Merkblatt zu entsprechen. Alle Antragsunterlagen werden Eigentum des FERNSEHFONDS AUSTRIA.
(2) Zu den Antragsunterlagen gehören insbesondere:
Bei Beantragung einer Verwertungsförderung gemäß Punkt 8.1 ist zusätzlich eine Kalkulation der für die geplante/n Maßnahme/n kalkulierten Kosten und ein Finanzierungsplan beizubringen.
(3) Zum Zeitpunkt der Antragstellung sollte der Anteil der Finanzierung, der von dritter Seite erbracht wird, bereits durch verbindliche Zusagen nachgewiesen werden können. Das Vorliegen derartiger Zusagen kann unter dem Aspekt der Förderwürdigkeit einer Produktion bewertet werden. Die an der Finanzierung unmittelbar beteiligten Fernsehveranstalter haben in den Finanzierungszusagen den Umfang der erworbenen bzw. zu erwerbenden Rechte darzulegen (zeitlich, territorial und sachlich) und einen angemessenen, dem Eigenanteil des Förderwerbers anzurechnenden Lizenzanteil auszuweisen. Dabei sind auch Rechteumfang und Lizenzanteil eines über den Fernsehveranstalter beteiligten weiteren Fernsehveranstalters genau darzulegen.
(1) Maximal 7,5 % der Gesamtfertigungskosten dürfen als kalkulatorisches Produzentenhonorar kalkuliert werden. Unter der Kostenposition „Gagen, Löhne und Honorare“ kann kein zusätzliches Produzentenhonorar kalkuliert werden.
(2) Kalkulatorische Handlungsunkosten (HU) und kalkulatorisches Produzentenhonorar sind kalkulatorische Kostenpositionen und können bei Überschreitung der Nettofertigungskosten nicht automatisch erhöht werden, sie bleiben in Höhe der Kalkulation. Bei Unterschreitung müssen die HU und das Produzentenhonorar mit 7,5 % der Nettofertigungskosten neu berechnet werden.
(3) Das Herstellungsleiterhonorar darf nur maximal 2,5 % der Nettofertigungskosten betragen.
(4) Interne Leistungsverrechnungen, Eigenleistungen und Verrechnungen mit Tochterfirmen müssen in der Kalkulation gekennzeichnet sein und sind Vertragsbestandteil. Diese können bei der Endabrechnung nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden.
(5) Nicht kollektivvertraglich geregelte Gagen und Löhne können nach den branchenüblichen Sätzen kalkuliert werden.
(1) Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare werden als Aufwendungen in Österreich anerkannt, wenn und nur in dem Umfang, wie sie in Österreich der Steuerpflicht unterliegen. Die bei der Produktion Beschäftigten sind in einer Stab-/Besetzungsliste unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn-/Geschäftssitzes anzugeben.
(2) Leistungen von Unternehmen werden nur dann als Aufwendungen in Österreich anerkannt, wenn
(3) Kalkulatorische Handlungsunkosten (HU) und kalkulatorisches Produzentenhonorar zählen im Sinne dieser Förderung nicht zu den Aufwendungen in Österreich.
Allen Personen, Unternehmen oder Förderinstitutionen, die an der Finanzierung beteiligt sind, sind die gleichen Produktionsdaten und Informationen vorzulegen. Der Antragsteller hat bei Einbringung des Antrages die Erklärung abzugeben, dass zur Überprüfung seiner Antragsunterlagen projektbeschreibende und personenbezogene Daten insbesondere mit den Förderinstitutionen und Fernsehveranstaltern des In- und Auslandes, mit denen der FERNSEHFONDS AUSTRIA zusammenarbeitet, ausgetauscht werden können.
(1) Fördermittel nach diesen Richtlinien können mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden. Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, soweit die gegenständliche Produktion bereits von anderer Seite aus österreichischen Bundesmitteln gefördert wird (Mehrfachförderung).
(2) Insgesamt darf der mit öffentlichen Mitteln geförderte Anteil an den Gesamtherstellungskosten 50 % nicht überschreiten, wobei schwierige Produktionen im Sinne von Punkt 10.6 (3), die mit knappen Mitteln erstellt werden, bis zu 80 % gefördert werden dürfen. Mittel, die unmittelbar aus EU-Programmen wie MEDIA stammen, sind in der Berechnung des Höchstbetrages von Förderungen nicht zu berücksichtigen.
(3) Eine Produktion ist beispielsweise dann schwierig, wenn sie nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lässt und ihre Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen, insbesondere wegen ihres experimentellen Charakters, weil sie aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet ist.
(1) Der FERNSEHFONDS AUSTRIA hat über vollständig eingebrachte Anträge auf Herstellungsförderung grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach einem Antragstermin zu entscheiden. Dem zur Beratung eingerichteten Fachbeirat obliegt es, eine Stellungnahme zu den eingereichten Anträgen im Hinblick auf deren Förderwürdigkeit abzugeben.
(2) Entscheidungen über eine Verwertungsförderung werden nach vollständigem Einlangen der relevanten Unterlagen getroffen.
(3) Der Förderwerber ist von der Förderentscheidung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Im Falle einer Ablehnung, die schriftlich und unter Anführung der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu erfolgen hat, ist der Antragsteller rechtzeitig zu benachrichtigen, sodass die Produktion, sofern es nicht generell den gesetzlichen Bestimmungen oder den vorliegenden Richtlinien widerspricht, bei einem weiteren Antragstermin neuerlich zur Beurteilung vorgelegt werden kann.
Im Falle einer positiven Förderentscheidung erhält der Förderwerber eine Mitteilung über die Höhe der vorgesehenen Fördermittel und alle mit der Förderzusage verbundenen Auflagen und Bedingungen einschließlich der mit der Gewährung der Förderung verbundenen Verpflichtungen in Form eines Fördervertrags. Der Fördervertrag ist vom Förderwerber binnen sechs Wochen firmenmäßig gezeichnet zurückzusenden. Der Antrag kann für verfallen erklärt werden, wenn der unterzeichnete Vertrag nicht innerhalb der Frist beim FERNSEHFONDS AUSTRIA einlangt.
Wird mit der Durchführung der zu fördernden Produktion vor Inkrafttreten des Fördervertrags begonnen, so erfolgt dies auf alleiniges Risiko des Förderwerbers. Dem FERNSEHFONDS AUSTRIA erwächst dadurch keine wie auch immer geartete Verpflichtung.
Die Fördermittel dürfen nur zur Deckung der durch die jeweilige geförderte Produktion verursachten Kosten verwendet werden. Es ist auf eine widmungsgemäße, sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu achten.
Der FERNSEHFONDS AUSTRIA kann aufgrund der Antragsunterlagen eine zeitlich befristete Förderzusage geben. Sind innerhalb der Frist, die im Regelfall sechs Monate beträgt, die Bedingungen und Auflagen der Förderzusage nicht nachweislich erfüllt oder sind die Voraussetzungen, unter denen die Förderzusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben, so erlischt die Förderzusage.
(1) Der Förderwerber und ein allenfalls majoritär beteiligter Koproduzent haben schriftlich zu erklären, die geplante Produktion bis zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich fertigzustellen (Fertigstellungsgarantie).
(2) Der FERNSEHFONDS AUSTRIA behält sich vor, im Fördervertrag den Abschluss einer Fertigstellungsversicherung (Completion Bond) oder die Zurverfügungstellung von anderen Sicherheiten (z.B. Bankgarantie) zu vereinbaren.
Die Auszahlung zuerkannter Fördermittel setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung der Produktion nachgewiesen ist.
Vor Inkrafttreten des Fördervertrags hat der Förderwerber dem FERNSEHFONDS AUSTRIA die endgültige Detailkalkulation, das endgültige Kalkulationssummenblatt, die Verträge mit den Finanzierungspartnern und weitere Unterlagen laut Fördervertrag zu übermitteln. Abweichungen zu der Förderentscheidung zugrunde gelegten (also ursprünglich eingereichten oder nachgereichten) Kalkulation sind zu begründen und bedürfen einer Genehmigung durch den FERNSEHFONDS AUSTRIA.
(1) Zuerkannte Fördermittel werden in der Regel in drei Teilbeträgen ausgezahlt:
(2) Hinsichtlich des Zeitpunktes der Auszahlung einzelner Teilbeträge können auch abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.
(1) Die Auszahlung der Verwertungsförderung erfolgt erst nach Nachweis der angefallenen Kosten.
(2) Dem Abruf der Verwertungsförderung sind Rechnungen und Zahlungsbelege der angefallenen Kosten beizulegen. Die angefallenen Kosten dürfen nicht schon in den Herstellungskosten enthalten sein. Eingereicht werden können Außenkosten sowie nachgewiesene Eigenleistungen.
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinien sind Zahlungen und Ansprüche des Förderempfängers verfallen, welche nicht binnen drei Jahren ab Rechtswirksamkeit des Fördervertrags unter Erfüllung der Auszahlungsbedingungen abgerufen werden und können weder gerichtlich noch außergerichtlich oder im Wege der Gegenverrechnung geltend gemacht werden.
Der Förderempfänger kann über zugesagte Mittel weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügen.
Im Falle der Erschöpfung der für die Vergabe von Förderungen vorgesehenen Mittel kann im betreffenden Kalenderjahr keine weitere Förderung vergeben werden. Dem Förderwerber steht es im darauffolgenden Jahr frei, einen neuerlichen Antrag auf Vergabe einer Förderung zu stellen.
(1) Die Fördermittel sind mit der Sorgfalt und den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu verwalten. Der Förderempfänger hat zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung gesonderte, sich auf alle Einnahmen und Ausgaben der Produktion erstreckende Aufzeichnungen zu führen. Für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel ist dem FERNSEHFONDS AUSTRIA nach Fertigstellung und jedenfalls vor Inanspruchnahme (Abruf) der letzten Teilzahlung der Fördermittel eine Abnahmebestätigung der mitfinanzierenden Fernsehveranstalter vorzulegen.
(2) Sollte die zweite und dritte Teilzahlung nicht binnen sechs Monaten ab dem bekannt gegebenen Fertigstellungstermin abgerufen werden, kann vom FERNSEHFONDS AUSTRIA eine Nachfrist von maximal sechs Monaten gesetzt werden. Binnen dieser Frist muss der Endkostenstand der Produktion (falls Koproduzenten beteiligt sind: firmenmäßig von allen gegengezeichnet) in einer übersichtlichen, aussagekräftigen und zum Zwecke der Überprüfung hinreichend detaillierten Form vorgelegt werden. Andernfalls verfällt der Anspruch auf Auszahlung der offenen Teilzahlung(en) endgültig.
(3) Gerät der Förderempfänger mit der Übermittlung des Endkostenstandes in Verzug, bleibt der Förderempfänger so lange vom Antragsverfahren ausgeschlossen und erhält keine Förderzusage für weitere Produktionen, bis ein entsprechender Endkostenstand vorgelegt wird.
Der FERNSEHFONDS AUSTRIA behält sich vor, die Durchführung der Produktion, die widmungsgemäße Verwendung der Förderung, den Endkostenstand anhand von Originalbelegen, Kontoauszügen, Aufzeichnungen über bewertete Eigenleistungen, Originalverträgen etc. zu überprüfen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Der Förderempfänger verpflichtet sich, dem FERNSEHFONDS AUSTRIA bzw. dem beauftragten Dritten Originalunterlagen zur Verfügung zu stellen, Einsicht in die diesbezüglichen Schriften, Verträge, Geschäftsbücher und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Originalunterlagen werden dem Förderempfänger nach der Prüfung retourniert. In der Regel wird die Besichtigung an Ort und Stelle vorgenommen und ist vom Förderempfänger zu gestatten.
(1) Der Förderempfänger hat die Produktion gemäß dem vereinbarten Terminplan durchzuführen und alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Produktion verzögern oder unmöglich machen bzw. eine Abänderung gegenüber dem vereinbarten Förderzweck, den Auflagen oder Bedingungen bedeuten würden, dem FERNSEHFONDS AUSTRIA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Dem FERNSEHFONDS AUSTRIA sind auf Anfrage jederzeit Informationen über den Verlauf der Produktion zu erteilen. Der Fördervertrag kann je nach Dauer der geförderten Produktion oder Höhe der Förderung die Vorlage eines Berichtes durch den Förderempfänger in regelmäßigen Abständen vorsehen.
(3) Bei mehrjährigen Produktionen ist über den Produktionsverlauf ein jährlicher Bericht, jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres, vorzulegen.
Der Förderempfänger ist verpflichtet, eine bereits gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung des FERNSEHFONDS AUSTRIA ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, wobei gleichzeitig die Zusicherung einer Förderung, soweit diese noch nicht ausbezahlt wurde, erlischt, wenn
Der Fördervertrag kann für den Fall der Rückforderung von gewährten Fördermitteln Zinsen im Ausmaß von dreieinhalb Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, vorsehen.
(1) Der Fördervertrag sowie Ergänzungen dazu bedürfen der Schriftform und regeln die Rechte und Pflichten der Vertragspartner.
(2) Als Grundlage der durch den Fördervertrag normierten gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner dienen das vom Förderempfänger vorgelegte Drehbuch bzw. die Stoffbeschreibung, die anerkannten Gesamtherstellungskosten, der Finanzierungsplan, die Stab- und Darstellerliste, der Terminplan der Herstellung, die Koproduktionsverträge, die Verträge mit den Fernsehveranstaltern, die Verträge mit sonstigen Förderinstitutionen und mit sonstigen Finanzierungspartnern. Alle derartigen Unterlagen bzw. Dokumente sind integrierende Bestandteile des Fördervertrags.
Die entsprechenden Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes und der Förderrichtlinien sind integrierende Bestandteile des Fördervertrags.
(1) Der Förderempfänger verpflichtet sich, im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit, sowie auf allen werbemäßigen Ankündigungen und sonstigen Darstellungen der Produktion (im Presseheft auf der Hauptseite, in Pressetexten, auf Plakaten und überall dort, wo Credits veröffentlicht werden) auf die Förderung durch den FERNSEHFONDS AUSTRIA hinzuweisen.
(2) Im Vorspann und/oder Nachspann der Produktion ist auf die Förderung durch den FERNSEHFONDS AUSTRIA hinzuweisen.
(3) Im Vorspann der Produktion ist auf die Förderung durch den FERNSEHFONDS AUSTRIA zumindest unter Verwendung einer Textzeile hinzuweisen.
(4) Im Nachspann ist auf die Förderung unter Verwendung des FERNSEHFONDS AUSTRIA Logos hinzuweisen. Das Logo wird auf www.fernsehfonds.at oder www.rtr.at bereit gestellt. Die Richtlinien zur Verwendung des Logos sind einzuhalten. Die Verwendung des Logos ist in jedem Fall im Voraus mit dem FERNSEHFONDS AUSTRIA abzustimmen.
(5) Die Nennungsverpflichtung erstreckt sich auf jede Auswertung und Bewerbung der Produktion in allen Nutzungsarten weltweit durch den Förderempfänger oder Dritte.
(6) Der Förderempfänger verpflichtet sich, über einen Zeitraum von 36 Monaten ab Erstausstrahlung unaufgefordert und mindestens einmal jährlich zum Jahresende über alle Verwertungsschritte, Ausstrahlungen (soweit bekannt) und Erträge aus Verwertungen der Produktion schriftlich zu berichten.
(7) Weiters hat der Förderempfänger dem FERNSEHFONDS AUSTRIA eine DVD der geförderten Produktion sowie Pressematerial für Archivierungszwecke kostenlos zur Verfügung zu stellen und für Präsentationen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des FERNSEHFONDS AUSTRIA unentgeltlich entsprechende Bearbeitungs-, Vervielfältigungs- und Aufführungsrechte bzw. sonstige nicht-kommerzielle Nutzungsrechte an der geförderten Produktion einzuräumen und nach Möglichkeit dem FERNSEHFONDS AUSTRIA solche Kopien zur Verfügung zu stellen, wie sie zum Zwecke der Sendung hergestellt wurden.
Der zu erstellende Jahresbericht des FERNSEHFONDS AUSTRIA hat auch Daten über die Entwicklung im Bereich der Fernsehfilmproduktion zu enthalten. Der Förderempfänger ist daher verpflichtet, dem FERNSEHFONDS AUSTRIA die für diese Berichtslegung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(1) Die Richtlinien treten mit 01.12.2018 in Kraft und bleiben längstens bis 30.06.2021 in Geltung. Bei allen bis zum 31.12.2018 geförderten Produktionen kommen die Richtlinien in der Fassung FFRIL0001-0002/2015 zur Anwendung.
(2) Der FERNSEHFONDS AUSTRIA überprüft diese Richtlinien spätestens zwei Jahre nach deren Inkrafttreten und passt sie gegebenenfalls den Erfahrungen und Erfordernissen der Fondsverwaltung im Sinne der Ziele des FERNSEHFONDS AUSTRIA an.
Wien, am 1. Dezember 2018
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mag. Oliver Stribl
Geschäftsführer Fachbereich Medien