Auf dieser Seite finden Sie umfangreiche Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen
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Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen Produktionen unter und über 1,8 Mio. Euro Gesamtherstellungskosten.
Die vom FERNSEHFONDS AUSTRIA geförderten Produktionen finden Sie in unserem Filmarchiv.
Ein steigendes umweltpolitisches Bewusstsein und die Dringlichkeit, Schadstoff-Emissionen zu reduzieren machen auch in der Filmwirtschaft ein Umdenken notwendig. Die Kosten für Green Filming können in die Kalkulation der Gesamtherstellungskosten einfließen und werden somit gefördert.
Das Logo des FERNSEHFONDS AUSTRIA sowie die Richtlinien zur Verwendung finden Sie auf dieser Seite.
Nutzen Sie dazu unseren Newsletter und informieren Sie sich laufend auf unserer Homepage.
In unserem Filmarchiv veröffentlichen wir Fotos und Trailer (nach Verfügbarkeit) zu geförderten Produktionen.
Bitte beachten Sie, dass wir erst Fotos veröffentlichen können, nachdem die Dreharbeiten begonnen haben bzw. der Dreh abgeschlossen ist.
Der FERNSEHFONDS AUSTRIA besitzt keine (Weitergabe-) Rechte an geförderten Produktionen und kann somit DVDs oder Links zu Filmen, Dokumentationen oder Serien nicht zur Verfügung stellen. Wenden Sie sich dazu bitte direkt an die Produktionsfirma.
Sollte die Ausstrahlung erst vor kurzem erfolgt sein, ist es möglich, dass Sie den gewünschten Titel in einer österreichischen Mediathek finden (z.B. ORF-TVthek, Mediathek-Servus TV, …)
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, sowie auf allen werbemäßigen Ankündigungen und sonstigen Darstellungen der Produktion (im Presseheft auf der Hauptseite, in Pressetexten, auf Plakaten und überall dort, wo Credits veröffentlicht werden) muss auf die Förderung durch den Fernsehfonds Austria hingewiesen werden.
Auf die Förderung durch den Fernsehfonds Austria ist im Vorspann und/oder Nachspann der Produktion hinzuweisen.
Nennung nur im Vorspann:
Hinweis auf die Förderung durch den Fernsehfonds Austria unter der Verwendung von zumindest einer Textzeile.
Nennung nur im Nachspann:
Hinweis auf die Förderung durch den Fernsehfonds Austria unter der Verwendung des Fernsehfonds Logos. Das Logo wird auf unserer Homepage zur Verfügung gestellt. Die Richtlinien zur Verwendung des Logos sind einzuhalten. Die Verwendung des Logos ist jedenfalls im Voraus mit dem Fernsehfonds Austria abzustimmen.
Machen Sie dazu hier den schnellen 5-Punkt-Check und finden Sie heraus, ob Sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen >>zum Check<<
Gerne ermöglichen wir Ihnen, Ihre Produktion bei uns vorzustellen, um etwaige Fragen und Unklarheiten vorab bei einem persönlichen Gespräch zu erörtern.
Kontakt: fernsehfonds@rtr.at
Fernsehfilme, -serien oder –dokumentationen mit einer Länge von mindestens 45 Minuten. Bei mehrteiligen Produktionen kann die Länge der einzelnen Folgen zusammengezählt werden.
Der FERNSEHFONDS AUSTRIA fördert keine
Ja, bei mehrteiligen Produktionen kann die Länge der einzelnen Folgen zusammengezählt werden.
Nein, mit den Dreharbeiten darf vor Ansuchen auf Herstellungsförderung noch nicht begonnen worden sein.
Für den Fall, dass die Stellung eines Ansuchens auf Herstellungsförderung fristgerecht online nicht möglich ist, ist ausnahmsweise ein solches vorab per E-Mail (fernsehfonds@rtr.at) an den Fernsehfonds Austria zu übermitteln, wobei die Genehmigung des Fernsehfonds abzuwarten ist. Ausnahmen sind zum Beispiel Vordrehs, Drehs zur Materialsicherung, sowie Probeaufnahmen.
Die Aufwendungen in Österreich müssen mindestens dem 1,6-fachen der angesuchten Fördersumme entsprechen. Im Rahmen der Förderentscheidung ist auf Ansuchen, die einen hohen Anteil an Aufwendungen in Österreich aufweisen, besonders Bedacht zu nehmen.
Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare werden als Aufwendungen in Österreich anerkannt, wenn und nur in dem Umfang, wie sie in Österreich der Steuerpflicht unterliegen. Stabsmitgliedern oder Darstellern, deren Wohnsitz nicht in Österreich ist, sie jedoch für den Zeitraum der Dreharbeiten in Österreich versteuern, zählen nur die Sozialabgaben als Aufwendungen in Österreich, nicht aber die Gage selbst. Die bei der Produktion Beschäftigten sind in einer Stab-/Besetzungsliste unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn-/Geschäftssitzes anzugeben.
Leistungen von Unternehmen werden nur dann als Aufwendungen in Österreich anerkannt, wenn das Unternehmen nachweislich seinen Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Österreich hat und im Firmenbuch eingetragen ist bzw. eine Gewerbeanmeldung vorliegt und die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich vollständig in Österreich bezogen, gekauft, geleast bzw. gemietet wurde.
Kalkulatorische Handlungsunkosten (HU) und kalkulatorisches Produzentenhonorar zählen nur beim Exzellenzbonus zu den Aufwendungen in Österreich.
Produktionen mit einem hohen ausländischen Finanzierungsanteil sowie hohen Aufwendungen in Österreich können bevorzugt werden.
Eine Produktion kann nur dann gefördert werden, wenn sich ein oder mehrere Fernsehveranstalter mit mindestens 30% der Gesamtherstellungskosten des Projekts beteiligen. Die Mindestbeteiligung des/der Fernsehveranstalter:innen ist finanzieller Natur und versteht sich exklusive Senderbeistellungen (wie beispielsweise Archivrechte) und/oder sonstigen Sendersachleistungen.
Projekte mit einer hohen Fernsehveranstalterbeteiligung können bei der Entscheidung bevorzugt werden.
Nein, die Fördermöglichkeiten sind auf die Herstellung und Verwertung beschränkt.
An der Finanzierung der Produktion sind ein oder mehrere Fernsehveranstalter:innen mit mindestens 30 % der GHKs beteiligt. Mindestens 50 % der Finanzierung von dritter Seite (ohne Eigenanteil des Förderwerbers und Förderung vom FERNSEHFONDS AUSTRIA) müssen bereits durch verbindliche Zusagen nachgewiesen werden.
Musterdarstellung Eigentümerverhältnisse (FFAT) (pdf, 48,7 KB)
Nein, unsere Förderung ist steuerfrei. Bei einer Förderung des FERNSEHFONDS AUSTRIAS liegt kein steuerbarer Umsatz vor, da die Fördersumme auf die Nettobeträge (Herstellungskosten) gewährt wird.
Eine Förderung vom FERNSEHFONDS AUSTRIA stellt einen „echten Zuschuss“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dar. Sollte es durch spezielle Umstände im Einzelfall zu einer Klassifikation als „unechten Zuschuss“ und damit zu einer Umsatzsteuerpflicht der Förderung kommen, so kann die Förderung nicht um die Umsatzsteuer erhöht werden. In derartigen Fällen ist die Umsatzsteuer in der Förderung als enthalten zu verstehen.
Die Kalkulation und der Finanzierungsplan sind in Euro zu erstellen. Kosten aus Wechselkursdifferenzen werden nicht anerkannt.
Insgesamt darf der mit öffentlichen Mitteln geförderte Anteil nicht 50% überschreiten. Produktionen, die gleichzeitig schwierig sind und mit knappen Mitteln erstellt werden, können mit bis zu 80% durch Förderungen finanziert werden. Mittel, die aus EU-Programmen (wie z.B. MEDIA) stammen, sind in der Berechnung von Förderungen nicht zu berücksichtigen.
Fördermittel können mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen aus Bundesmitteln (z.B. Österreichisches Filminstitut, Bundeskanzleramt, Zukunftsfonds, Nationalfonds, etc.) ist ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Kumulierung von Förderungen von anderer Seite aus Bundesmitteln für einen bestimmten Zeitraum durch Bundesgesetz ausdrücklich für zulässig erklärt wird, zum Beispiel FISA+.
Um ein Förderansuchen beim FERNSEHFONDS AUSTRIA zu stellen, benötigen Sie zuerst eine Benutzerkennung für das eRTR Portal.
Sobald Sie Ihre Benutzerkennungsdaten erhalten haben, können Sie Ihr Förderansuchen elektronisch mittels Handy-Signatur über das eRTR Portal einreichen.
Bitte beachten Sie, dass der FERNSEHFONDS AUSTRIA keine physisch eingebrachten Förderansuchen entgegennehmen kann – die Einreichung erfolgt ausschließlich über das eRTR Portal.
Um ein Förderansuchen zu stellen, benötigen Sie bis zur Einreichung eine Benutzerkennung.
Wenden Sie sich dazu an fernsehfonds@rtr.at und teilen Sie uns nachfolgende Informationen mit:
Alle Informationen zum Erhalt einer Handy-Signatur erhalten Sie auf dieser Seite.
Die Fristen für den jeweiligen Einreichtermin inkl. aktueller Informationen finden Sie auf dieser Seite.
Grundsätzlich sollten sämtliche Dokumente in deutscher Sprache eingereicht werden. Eine Übermittlung in anderen Sprachen kann nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden.
Das eRTR Portal ist ca. einen Monat vor dem Einreichtermin geöffnet.
Das eRTR Portal ist das ganze Jahr über geöffnet. Es gibt keine fixen Einreichtermine.
Bitte beachten Sie die Orientierungshilfen zur Verwertungsförderung.
Ja, Förderansuchen können zur Bearbeitung zwischen gespeichert werden, bevor Sie sie abschicken.
Die im Rahmen des Förderverfahrens erhaltenen Informationen werden vertraulich behandelt. Davon nicht betroffen sind jene Daten, die dem öffentlichen Informationsbedürfnis bzw. der Erfüllung der gesetzlichen Berichtspflichten der RTR-GmbH dienen.
Um rasche Förderentscheidungen sicher zu stellen, gibt es keine Nachreichungen.
Retournierung Fördervertrag
Ab der Zustellung des Vertrages haben Sie sechs Wochen Zeit, den Vertrag im Original firmenmäßig gezeichnet an uns zu retournieren.
In-Kraft-Treten-Frist
Der Fördervertrag ist auflösend bedingt. Sie haben sechs Monate Zeit, ab Einlagen des Fördervertrages, die im Fördervertrag genannten Bedingungen zu erfüllen und den Abruf der 1.Teilzahlung zu tätigen. Dazu gehören der Nachweis der Gesamtfinanzierung, der durch die Vorlage der Verträge der an der Herstellung beteiligten Finanzierungspartner sowie allfälliger Koproduzenten zu erbringen ist.
Wenn Sie mit den Dreharbeiten zu diesem Zeitpunkt schon begonnen haben, können sie gleichzeitig die zweite Teilzahlung abrufen.
Fertigstellungsfrist
Diese Frist ist im Fördervertrag festgelegt. Danach haben Sie sechs Monate Zeit, den Endkostenstand inkl. Beilagen zu übermitteln.
Nach Erhalt der Förderzusage für eine Verwertungsmaßnahme, haben Sie 6 Monate Zeit, um den Abruf samt Vorlage der Rechnung zu tätigen.
Sollte eine Frist nicht eingehalten werden können, sind Sie verpflichtet, rechtzeitig beim FERNSEHFONDS AUSTRIA schriftlich (per Mail) um Fristverlängerung unter Angabe von Gründen anzusuchen.
Bitte beachten Sie, dass sämtliche Änderungen dem FERNSEHFONDS AUSTRIA mitzuteilen sind.
Kontakt: fernsehfonds@rtr.at
zum Inhaltsverzeichnis
Wir ersuchen Sie, Auszahlungen nur dann abzurufen, wenn tatsächlich alle für eine Auszahlung erforderlichen Nachweise erbracht werden können bzw. Unterlagen vorhanden sind. Beachten Sie bitte, dass Auszahlungen u.a. nur dann erfolgen können, wenn der Abruf der jeweiligen Teilzahlung firmenmäßig unterfertigt ist.
Zahlungen, welche nicht binnen 3 Jahren ab Rechtswirksamkeit des Fördervertrages abgerufen werden, verfallen und können daher vom Förderwerber weder gerichtlich noch außergerichtlich oder im Wege der Gegenverrechnung geltend gemacht werden.
LINK zur Auszahlungsseite
Im Abrufformular der 3. Teilzahlung finden Sie alle Unterlagen aufgelistet, die für die Endprüfung vorzulegen sind.
Grundsätzlich müssen bei Vorlage der Endabrechnung alle Rechnungen beglichen sein.
Sollte eine Rechnung von Lieferanten noch nicht gestellt worden sein, kann eine Rückstellung gebildet werden. Fügen Sie für diese Kosten eine extra Spalte "noch zu erwartende Kosten" im Endkostenstand hinzu, ein entsprechender Nachweis (Bestellung, Email-Verkehr etc.) ist vorzulegen.
Sollten vereinzelte Rechnungen erst nach Auszahlung der 3. Teilzahlung beglichen werden können, sind diese Kosten ebenfalls in einer extra Spalte als "noch zu erwartende Kosten" zu kennzeichnen. Diese Rechnungen sind dem FERNSEHFONDS AUSTRIA vorzulegen.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei "noch zu erwartenden Kosten" bei Vorlage der Endabrechnung um eine Ausnahme handelt.
Interne Leistungsverrechnungen, Eigenleistungen und Verrechnungen mit Tochterfirmen müssen in der Kalkulation gekennzeichnet sein und sind Vertragsbestandteil. Diese können bei der Endabrechnung nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann erhöht werden, wenn sie zuvor angezeigt und vom FERNSEHFONDS AUSTRIA genehmigt wurden.
Ja, die Kosten für das Archivmaterial müssen in der Abrechnung ersichtlich sein.
Es handelt sich hierbei um Kosten, die für Sie angefallen sind und Ihnen in Rechnung gestellt wurden.
Der Endabrechnung ist des Weiteren eine Schnittliste des Archivmaterials beizulegen.
Die Einzelbuchungsnachweise müssen nach dem vorgelegten Endkostenstand gegliedert sein. Die Summen die im Endkostenstand angegeben werden, müssen in den Einzelbuchungsnachweisen klar erkennbar sein, sodass ein Vergleich der Kosten möglich ist.
Grundsätzlich müssen die Einzelbuchungsnachweise Informationen wie Belegnummer, Belegdatum, Buchungsdatum, Gegenkonto-Bezeichnung (sprich Lieferant/Rechnungsleger), Buchungstext und der Buchungsbetrag (netto!) aufweisen.
Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Kalkulation projektbezogen angefallen sind (z.B. Kosten der Projektentwicklung, für Vorbesprechungen und Verhandlungen, Castings, Recherchen, Reisekosten, etc.) dürfen kalkuliert werden.
Es wird keine Überschreitungsreserve (Ausnahme bei Abschluss eines Completion Bond) akzeptiert bzw. werden Überschreitungen zum Endkostenstand vom Fernsehfonds Austria nicht mitgetragen. Finanzierungskosten werden in der Kalkulation in angemessener Höhe unter der Position „Allgemeine Kosten“ angerechnet.
Handlungsunkosten und Gewinn sind kalkulatorische Kostenpositionen und können in der Einreichkalkulation in der Höhe von jeweils 7,5 % angesetzt werden. Werden die Nettofertigungskosten bei Endabrechnung überschritten, können diese nicht automatisch erhöht werden, sie bleiben in Höhe der Kalkulation. Bei Unterschreitung der Nettofertigungskosten müssen Gewinn sowie Handlungsunkosten neu berechnet werden.
Sie können max. 7,5% der Nettofertigungskosten als Handlungsunkosten kalkulieren. Diese Positionen können nicht als Einzelpositionen in die Kalkulation einbezogen werden:
Löhne und Gehälter dürfen nicht unter dem jeweils gültigen Kollektivvertrag liegen und können nach den branchenüblichen Sätzen berechnet werden. Dies gilt auch für die nicht kollektivvertraglich geregelten Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare.
Wenn die tatsächlichen Gesamtherstellungskosten im Endkostenstand, die Kosten laut Fördervertrag überschreiten, so führt dies zu keiner Erhöhung der Fördermittel. Sämtliche Kostenüberschreitungen sind gemäß Richtlinien unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Fördernehmer hat darzulegen, wie die Mehrkosten abgedeckt werden und entsprechende Nachweise vorzulegen.
Wenn die geplanten Gesamtherstellungskosten bei Endabrechnung unterschritten werden, wird die Fördersumme auf höchstens 20 % der tatsächlichen Gesamtherstellungskosten gekürzt.
Werden die geplanten Aufwendungen in Österreich nicht erreicht, gilt die folgenden Regelung: Die Höhe des Förderungsanspruchs verringert sich nachträglich im selben Verhältnis, wie sich die für dieses Projekt in Österreich tatsächlich umgesetzten Aufwendungen zu den geplanten Aufwendungen verhalten. In Ausnahmefällen kann der Fernsehfonds Austria von einer Kürzung absehen, wenn die Unterschreitung der geplanten Aufwendungen weniger als 10% beträgt.
Der Endkostenstand muss entsprechend dem Kalkulationssummenblatt gegliedert sein. Die Aufwendungen in Österreich sowie Eigenleistungen und ILVs müssen in einer eigenen Spalte gekennzeichnet sein.
Ein Herstellungsleiterhonorar darf nur maximal 2,5% der Nettofertigungskosten betragen.
Die Verwertungsförderung beinhaltet
Ansuchen um Verwertungsförderung können das ganze Jahr über eingebracht werden. Spätestens 24 Monate nach dem bekannt gegebenen Fertigstellungstermin der Produktion muss das Förderansuchen über das eRTR Portal eingelangt sein.
Ein Ansuchen kann nur dann gestellt werden, wenn die Produktion bereits in der Herstellung vom FERNSEHFONDS AUSTRIA gefördert wurde und bereits fertiggestellt ist.
Sie haben die Möglichkeit mehrmals einzureichen und zwar so oft, bis sie das Maximum der drei Kategorien ausgeschöpft haben und die Fondsmittel noch nicht ausgeschöpft sind.