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FERNSEHFONDS AUSTRIA - Orientierungshilfe

Orientierungshilfe

Auf dieser Seite finden Sie umfangreiche Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen
Tipp: Suchen Sie mittels Tastenkombination STRG + F nach dem gewünschten Begriff.



INHALTSVERZEICHNIS


1. Allgemeines zum FERNSEHFONDS AUSTRIA

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2. Voraussetzungen Förderansuchen

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3. Einreichung

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4. Fristen

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5. Auszahlungen

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6. Endabrechnung

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7. Verwertungsförderung

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1. Allgemeines zum FERNSEHFONDS AUSTRIA


Wie hoch können die angesuchten Fördermittel sein?

Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen Produktionen unter und über 1,8 Mio. Euro Gesamtherstellungskosten.

  • Für Produktionen unter 1,8 Mio. Euro Gesamtherstellungskosten
    Die Höhe der Förderung beläuft sich grundsätzlich bis auf 20% der Gesamtherstellungskosten. Bei Erfüllung von mindestens vier der in den Richtlinien genannten Kriterien, kann um eine Förderung bis zu 30% der Gesamtherstellungskosten angesucht werden.
  • Für Produktionen über 1,8 Mio. Euro Gesamtherstellungskosten (Exzellenzbonus)
    Die Höhe der Förderung beläuft sich bis auf 10% der Aufwendungen in Österreich, wenn eine Zusage von FISA+ vorliegt und mindestens vier der in den Richtlinien genannten Kriterien für den Exzellenzbonus erfüllt werden.

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Welche Produktionen wurden bisher vom FERNSEHFONDS AUSTRIA gefördert

Die vom FERNSEHFONDS AUSTRIA geförderten Produktionen finden Sie in unserem Filmarchiv.

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Welche Maßnahmen verfolgt der FERNSEHFONDS AUTRIA im Bereich Green Filming?

Ein steigendes umweltpolitisches Bewusstsein und die Dringlichkeit, Schadstoff-Emissionen zu reduzieren machen auch in der Filmwirtschaft ein Umdenken notwendig. Die Kosten für Green Filming können in die Kalkulation der Gesamtherstellungskosten einfließen und werden somit gefördert.

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Wo finde ich die Logos des FERNSEHFONDS AUSTRIA?

Das Logo des FERNSEHFONDS AUSTRIA sowie die Richtlinien zur Verwendung finden Sie auf dieser Seite.

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Wie kann ich mich über Sendetermine geförderter Produktionen informieren?

Nutzen Sie dazu unseren Newsletter und informieren Sie sich laufend auf unserer Homepage.

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Wo finde ich Fotos und Trailer zu geförderten Produktionen?

In unserem Filmarchiv veröffentlichen wir Fotos und Trailer (nach Verfügbarkeit) zu geförderten Produktionen.
Bitte beachten Sie, dass wir erst Fotos veröffentlichen können, nachdem die Dreharbeiten begonnen haben bzw. der Dreh abgeschlossen ist.

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Wo finde ich DVDs der geförderten Filme?

Der FERNSEHFONDS AUSTRIA besitzt keine (Weitergabe-) Rechte an geförderten Produktionen und kann somit DVDs oder Links zu Filmen, Dokumentationen oder Serien nicht zur Verfügung stellen. Wenden Sie sich dazu bitte direkt an die Produktionsfirma. 

Sollte die Ausstrahlung erst vor kurzem erfolgt sein, ist es möglich, dass Sie den gewünschten Titel in einer österreichischen Mediathek finden (z.B. ORF-TVthek, Mediathek-Servus TV, …) 

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Nennungsverpflichtung

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, sowie auf allen werbemäßigen Ankündigungen und sonstigen Darstellungen der Produktion (im Presseheft auf der Hauptseite, in Pressetexten, auf Plakaten und überall dort, wo Credits veröffentlicht werden) muss auf die Förderung durch den Fernsehfonds Austria hingewiesen werden.
Auf die Förderung durch den Fernsehfonds Austria ist im Vorspann und/oder Nachspann der Produktion hinzuweisen. 

Nennung nur im Vorspann:
Hinweis auf die Förderung durch den Fernsehfonds Austria unter der Verwendung von zumindest einer Textzeile.

Nennung nur im Nachspann:
Hinweis auf die Förderung durch den Fernsehfonds Austria unter der Verwendung des Fernsehfonds Logos. Das Logo wird auf unserer Homepage zur Verfügung gestellt. Die Richtlinien zur Verwendung des Logos sind einzuhalten. Die Verwendung des Logos ist jedenfalls im Voraus mit dem Fernsehfonds Austria abzustimmen.

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2. Voraussetzungen Förderansuchen


Erfülle ich die notwendigen Voraussetzungen, um ein Ansuchen um Fördermittel zu stellen?

Machen Sie dazu hier den schnellen 5-Punkt-Check und finden Sie heraus, ob Sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen >>zum Check<<

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Habe ich die Möglichkeit, ein unverbindliches Beratungsgespräch mit dem FERNSEHFONDS AUSTRIA wahrzunehmen?

Gerne ermöglichen wir Ihnen, Ihre Produktion bei uns vorzustellen, um etwaige Fragen und Unklarheiten vorab bei einem persönlichen Gespräch zu erörtern.
Kontakt: fernsehfonds@rtr.at

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Welche Filmgenres fördert der FERNSEHFONDS AUSTRIA?

Fernsehfilme, -serien oder –dokumentationen mit einer Länge von mindestens 45 Minuten. Bei mehrteiligen Produktionen kann die Länge der einzelnen Folgen zusammengezählt werden.

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Was fördert der FERNSEHFONDS AUSTRIA nicht?

Der FERNSEHFONDS AUSTRIA fördert keine

  • Produktionen die erwarten lassen, dass sie gegen die Bundesverfassung oder andere österreichische Gesetze sowie europarechtliche Bestimmungen verstoßen
  • Auftragsproduktionen 
  • Industrie-, Werbe- oder Imagefilme 
  • Show- und ähnliche Programme
  • Magazine und Reportagen sowie deren Sendebestandteile
  • reinen Theater-, Opern- oder Konzertaufnahmen
  • Produktionen, deren Dreharbeiten zum Zeitpunkt der Einreichung auf Herstellungsförderung bereits begonnen haben
  • Produktionen, die ausschließlich für non lineare Anbieter hergestellt werden 
  • Masterabschlussfilme 
  • Projekteentwicklung
  • Produktionen mit kalkulierten Gesamtherstellungskosten von insgesamt unter 80.000 EUR sind nicht förderbar, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um Einteiler oder Mehrteiler handelt. Das bedeutet, dass bei mehrteiligen Produktionen die einzelnen Folgen zusammengerechnet werden können. 

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Werden mehrteilige Produktionen gefördert?

Ja, bei mehrteiligen Produktionen kann die Länge der einzelnen Folgen zusammengezählt werden.

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Darf zum Zeitpunkt der Einreichung bereits mit dem Dreh begonnen worden sein?

Nein, mit den Dreharbeiten darf vor Ansuchen auf Herstellungsförderung noch nicht begonnen worden sein.

Für den Fall, dass die Stellung eines Ansuchens auf Herstellungsförderung fristgerecht online nicht möglich ist, ist ausnahmsweise ein solches vorab per E-Mail (fernsehfonds@rtr.at) an den Fernsehfonds Austria zu übermitteln, wobei die Genehmigung des Fernsehfonds abzuwarten ist. Ausnahmen sind zum Beispiel Vordrehs, Drehs zur Materialsicherung, sowie Probeaufnahmen.

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Wie hoch müssen die Aufwendungen in Österreich sein?

Die Aufwendungen in Österreich müssen mindestens dem 1,6-fachen der angesuchten Fördersumme entsprechen. Im Rahmen der Förderentscheidung ist auf Ansuchen, die einen hohen Anteil an Aufwendungen in Österreich aufweisen, besonders Bedacht zu nehmen.

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Was fällt unter „Aufwendungen in Österreich“?

Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare werden als Aufwendungen in Österreich anerkannt, wenn und nur in dem Umfang, wie sie in Österreich der Steuerpflicht unterliegen. Stabsmitgliedern oder Darstellern, deren Wohnsitz nicht in Österreich ist, sie jedoch für den Zeitraum der Dreharbeiten in Österreich versteuern, zählen nur die Sozialabgaben als Aufwendungen in Österreich, nicht aber die Gage selbst. Die bei der Produktion Beschäftigten sind in einer Stab-/Besetzungsliste unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn-/Geschäftssitzes anzugeben.

Leistungen von Unternehmen werden nur dann als Aufwendungen in Österreich anerkannt, wenn das Unternehmen nachweislich seinen Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Österreich hat und im Firmenbuch eingetragen ist bzw. eine Gewerbeanmeldung vorliegt und die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich vollständig in Österreich bezogen, gekauft, geleast bzw. gemietet wurde.

Kalkulatorische Handlungsunkosten (HU) und kalkulatorisches Produzentenhonorar zählen nur beim Exzellenzbonus zu den Aufwendungen in Österreich.

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Können Produktionen mit bestimmten Merkmalen bevorzugt werden?

Produktionen mit einem hohen ausländischen Finanzierungsanteil sowie hohen Aufwendungen in Österreich können bevorzugt werden.

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Ist eine Beteiligung von Fernsehveranstalter:innen notwendig?

Eine Produktion kann nur dann gefördert werden, wenn sich ein oder mehrere Fernsehveranstalter mit mindestens 30% der Gesamtherstellungskosten des Projekts beteiligen. Die Mindestbeteiligung des/der Fernsehveranstalter:innen ist finanzieller Natur und versteht sich exklusive Senderbeistellungen (wie beispielsweise Archivrechte) und/oder sonstigen Sendersachleistungen.

Projekte mit einer hohen Fernsehveranstalterbeteiligung können bei der Entscheidung bevorzugt werden.

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Kann auch die Entwicklung von Projekten gefördert werden? 

Nein, die Fördermöglichkeiten sind auf die Herstellung und Verwertung beschränkt.

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Was muss bei der Finanzierung beachtet werden?

An der Finanzierung der Produktion sind ein oder mehrere Fernsehveranstalter:innen mit mindestens 30 % der GHKs beteiligt. Mindestens 50 % der Finanzierung von dritter Seite (ohne Eigenanteil des Förderwerbers und Förderung vom FERNSEHFONDS AUSTRIA) müssen bereits durch verbindliche Zusagen nachgewiesen werden.

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Musterdarstellung der Eigentümerverhältnisse bis zu den Letzteigentümern

Musterdarstellung Eigentümerverhältnisse (FFAT) (pdf, 48,7 KB)

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Kann die Förderung um die Umsatzsteuer erhöht werden?

Nein, unsere Förderung ist steuerfrei. Bei einer Förderung des FERNSEHFONDS AUSTRIAS liegt kein steuerbarer Umsatz vor, da die Fördersumme auf die Nettobeträge (Herstellungskosten) gewährt wird.

Eine Förderung vom FERNSEHFONDS AUSTRIA stellt einen „echten Zuschuss“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dar. Sollte es durch spezielle Umstände im Einzelfall zu einer Klassifikation als „unechten Zuschuss“ und damit zu einer Umsatzsteuerpflicht der Förderung kommen, so kann die Förderung nicht um die Umsatzsteuer erhöht werden. In derartigen Fällen ist die Umsatzsteuer in der Förderung als enthalten zu verstehen.

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Währung und Wechselkursrisiko

Die Kalkulation und der Finanzierungsplan sind in Euro zu erstellen. Kosten aus Wechselkursdifferenzen werden nicht anerkannt.

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Wie hoch darf der Anteil an öffentlichen Mittel bei der Finanzierung einer Produktion sein?

Insgesamt darf der mit öffentlichen Mitteln geförderte Anteil nicht 50% überschreiten. Produktionen, die gleichzeitig schwierig sind und mit knappen Mitteln erstellt werden, können mit bis zu 80% durch Förderungen finanziert werden. Mittel, die aus EU-Programmen (wie z.B. MEDIA) stammen, sind in der Berechnung von Förderungen nicht zu berücksichtigen.

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Ist eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen möglich?

Fördermittel können mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen aus Bundesmitteln (z.B. Österreichisches Filminstitut, Bundeskanzleramt, Zukunftsfonds, Nationalfonds, etc.) ist ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Kumulierung von Förderungen von anderer Seite aus Bundesmitteln für einen bestimmten Zeitraum durch Bundesgesetz ausdrücklich für zulässig erklärt wird, zum Beispiel FISA+.

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3. Einreichung


Wie stelle ich ein Förderansuchen?

Um ein Förderansuchen beim FERNSEHFONDS AUSTRIA zu stellen, benötigen Sie zuerst eine Benutzerkennung für das eRTR Portal.
Sobald Sie Ihre Benutzerkennungsdaten erhalten haben, können Sie Ihr Förderansuchen elektronisch mittels Handy-Signatur über das eRTR Portal einreichen.

Bitte beachten Sie, dass der FERNSEHFONDS AUSTRIA keine physisch eingebrachten Förderansuchen entgegennehmen kann – die Einreichung erfolgt ausschließlich über das eRTR Portal.

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Wie erhalte ich eine Benutzererkennung?

Um ein Förderansuchen zu stellen, benötigen Sie bis zur Einreichung eine Benutzerkennung.
Wenden Sie sich dazu an fernsehfonds@rtr.at und teilen Sie uns nachfolgende Informationen mit:

  • Firmenwortlaut
  • Firmenadresse
  • Vertretungsbefugte Person inkl. Mailadresse

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Wie komme ich zu einer Handy-Signatur?

Alle Informationen zum Erhalt einer Handy-Signatur erhalten Sie auf dieser Seite.

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Welche Fristen muss ich bei der Einreichung beachten?

Die Fristen für den jeweiligen Einreichtermin inkl. aktueller Informationen finden Sie auf dieser Seite.

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In Welcher Sprache reiche ich ein Förderansuchen ein?

Grundsätzlich sollten sämtliche Dokumente in deutscher Sprache eingereicht werden. Eine Übermittlung in anderen Sprachen kann nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden.

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Ab wann ist das eRTR Portal zur Einreichung von Ansuchen um Herstellungsförderung geöffnet?

Das eRTR Portal ist ca. einen Monat vor dem Einreichtermin geöffnet.

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Ab wann ist das eRTR Portal zur Einreichung von Ansuchen um Verwertungsförderung geöffnet?

Das eRTR Portal ist das ganze Jahr über geöffnet. Es gibt keine fixen Einreichtermine. 
Bitte beachten Sie die Orientierungshilfen zur Verwertungsförderung.

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Kann ein Förderansuchen im eRTR Portal zwischengespeichert werden?

Ja, Förderansuchen können zur Bearbeitung zwischen gespeichert werden, bevor Sie sie abschicken.

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Werden meine Daten vertraulich behandelt?

Die im Rahmen des Förderverfahrens erhaltenen Informationen werden vertraulich behandelt. Davon nicht betroffen sind jene Daten, die dem öffentlichen Informationsbedürfnis bzw. der Erfüllung der gesetzlichen Berichtspflichten der RTR-GmbH dienen.

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Ist es möglich, Unterlagen für ein Förderansuchen nachzureichen?

Um rasche Förderentscheidungen sicher zu stellen, gibt es keine Nachreichungen.

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4. Fristen


Fristen bei der Herstellungsförderung / dem Exzellenzbonus

Retournierung Fördervertrag
Ab der Zustellung des Vertrages haben Sie sechs Wochen Zeit, den Vertrag im Original firmenmäßig gezeichnet an uns zu retournieren. 

In-Kraft-Treten-Frist
Der Fördervertrag ist auflösend bedingt. Sie haben sechs Monate Zeit, ab Einlagen des Fördervertrages, die im Fördervertrag genannten Bedingungen zu erfüllen und den Abruf der 1.Teilzahlung zu tätigen. Dazu gehören der Nachweis der Gesamtfinanzierung, der durch die Vorlage der Verträge der an der Herstellung beteiligten Finanzierungspartner sowie allfälliger Koproduzenten zu erbringen ist.
Wenn Sie mit den Dreharbeiten zu diesem Zeitpunkt schon begonnen haben, können sie gleichzeitig die zweite Teilzahlung abrufen. 

Fertigstellungsfrist
Diese Frist ist im Fördervertrag festgelegt. Danach haben Sie sechs Monate Zeit, den Endkostenstand inkl. Beilagen zu übermitteln.

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Fristen bei der Verwertungsförderung

Nach Erhalt der Förderzusage für eine Verwertungsmaßnahme, haben Sie 6 Monate Zeit, um den Abruf samt Vorlage der Rechnung zu tätigen.

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Was ist zu tun, wenn eine Frist nicht eingehalten werden kann?

Sollte eine Frist nicht eingehalten werden können, sind Sie verpflichtet, rechtzeitig beim FERNSEHFONDS AUSTRIA schriftlich (per Mail) um Fristverlängerung unter Angabe von Gründen anzusuchen.

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Änderungen dem FERNSEHFONDS AUSTRIA mitzuteilen sind.
Kontakt: fernsehfonds@rtr.at 

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5. Auszahlung


Voraussetzungen zur Auszahlung

Wir ersuchen Sie, Auszahlungen nur dann abzurufen, wenn tatsächlich alle für eine Auszahlung erforderlichen Nachweise erbracht werden können bzw. Unterlagen vorhanden sind. Beachten Sie bitte, dass Auszahlungen u.a. nur dann erfolgen können, wenn der Abruf der jeweiligen Teilzahlung firmenmäßig unterfertigt ist. 

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Welche Fristen sind bei der Auszahlung zu beachten?

Zahlungen, welche nicht binnen 3 Jahren ab Rechtswirksamkeit des Fördervertrages abgerufen werden, verfallen und können daher vom Förderwerber weder gerichtlich noch außergerichtlich oder im Wege der Gegenverrechnung geltend gemacht werden.

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LINK zur Auszahlungsseite 

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6. Endabrechnung


Wie soll der Endkostenstand bei der Endabrechnung aufbereitet sein

Im Abrufformular der 3. Teilzahlung finden Sie alle Unterlagen aufgelistet, die für die Endprüfung vorzulegen sind.

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Was mache ich, wenn bei Vorlage des Endkostenstandes noch Rechnungen offen sind?

Grundsätzlich müssen bei Vorlage der Endabrechnung alle Rechnungen beglichen sein. 
Sollte eine Rechnung von Lieferanten noch nicht gestellt worden sein, kann eine Rückstellung gebildet werden. Fügen Sie für diese Kosten eine extra Spalte "noch zu erwartende Kosten" im Endkostenstand hinzu, ein entsprechender Nachweis (Bestellung, Email-Verkehr etc.) ist vorzulegen. 
Sollten vereinzelte Rechnungen erst nach Auszahlung der 3. Teilzahlung beglichen werden können, sind diese Kosten ebenfalls in einer extra Spalte als "noch zu erwartende Kosten" zu kennzeichnen. Diese Rechnungen sind dem FERNSEHFONDS AUSTRIA vorzulegen.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei "noch zu erwartenden Kosten" bei Vorlage der Endabrechnung um eine Ausnahme handelt.

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Dürfen ILVs und Eigenleistungen bei Endabrechnung erhöht werden?

Interne Leistungsverrechnungen, Eigenleistungen und Verrechnungen mit Tochterfirmen müssen in der Kalkulation gekennzeichnet sein und sind Vertragsbestandteil. Diese können bei der Endabrechnung nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann erhöht werden, wenn sie zuvor angezeigt und vom FERNSEHFONDS AUSTRIA genehmigt wurden.

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Müssen Archivkosten, die mit dem Sender gegenverrechnet wurden, im Endkostenstand angegeben werden.

Ja, die Kosten für das Archivmaterial müssen in der Abrechnung ersichtlich sein. 
Es handelt sich hierbei um Kosten, die für Sie angefallen sind und Ihnen in Rechnung gestellt wurden. 

Der Endabrechnung ist des Weiteren eine Schnittliste des Archivmaterials beizulegen.

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Im Abrufformular der 3. Teilzahlung gibt es den Passus „Einzelbuchungsnachweise mit gekennzeichneten Aufwendungen in Österreich“. Wie sollen diese Einzelbuchungsnachweise im Detail aussehen bzw. was gilt es dabei zu beachten?

Die Einzelbuchungsnachweise müssen nach dem vorgelegten Endkostenstand gegliedert sein. Die Summen die im Endkostenstand angegeben werden, müssen in den Einzelbuchungsnachweisen klar erkennbar sein, sodass ein Vergleich der Kosten möglich ist. 

Grundsätzlich müssen die Einzelbuchungsnachweise Informationen wie Belegnummer, Belegdatum, Buchungsdatum, Gegenkonto-Bezeichnung (sprich Lieferant/Rechnungsleger), Buchungstext und der Buchungsbetrag (netto!) aufweisen.

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Welche Vorkosten können kalkuliert werden?

Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Kalkulation projektbezogen angefallen sind (z.B. Kosten der Projektentwicklung, für Vorbesprechungen und Verhandlungen, Castings, Recherchen, Reisekosten, etc.) dürfen kalkuliert werden.

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Werden Überschreitungsreserven bzw. Finanzierungskosten akzeptiert?

Es wird keine Überschreitungsreserve (Ausnahme bei Abschluss eines Completion Bond) akzeptiert bzw. werden Überschreitungen zum Endkostenstand vom Fernsehfonds Austria nicht mitgetragen. Finanzierungskosten werden in der Kalkulation in angemessener Höhe unter der Position „Allgemeine Kosten“ angerechnet.

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Dürfen Handlungsunkosten und Gewinn in der Kalkulation angeführt sein?

Handlungsunkosten und Gewinn sind kalkulatorische Kostenpositionen und können in der Einreichkalkulation in der Höhe von jeweils 7,5 % angesetzt werden.  Werden die  Nettofertigungskosten bei Endabrechnung überschritten, können diese nicht automatisch erhöht werden, sie bleiben in Höhe der Kalkulation. Bei Unterschreitung der Nettofertigungskosten müssen Gewinn sowie Handlungsunkosten neu berechnet werden.

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Wie hoch dürfen die kalkulierten Fertigungsgemeinkosten sein?

Sie können max. 7,5% der Nettofertigungskosten als Handlungsunkosten kalkulieren. Diese Positionen können nicht als Einzelpositionen in die Kalkulation einbezogen werden:

  • Allgemeiner Bürobedarf & EDV
  • Allgemeine Personalkosten
  • Allgemeine Post- und Versanddienste
  • Allgemeine Telefonkosten
  • Allgemeine Versicherungen
  • Allgemeine Verwaltungskosten
  • Allgemeine Repräsentationsspesen
  • Aufwendungen für Buchhaltung und Bilanzprüfung
  • Kosten für ständige Betriebsräumlichkeiten
  • Reisekosten und Aufwendungen, die nicht für das jeweilige Projekt verwendet werden
  • Zinsen und Bankspesen für allgemeine Kredite

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Wie hoch dürfen Gagen, Löhne und Gehälter sein?

Löhne und Gehälter dürfen nicht unter dem jeweils gültigen Kollektivvertrag liegen und können nach den branchenüblichen Sätzen berechnet werden. Dies gilt auch für die nicht kollektivvertraglich geregelten Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare.

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Was gilt bei Kostenüberschreitungen?

Wenn die tatsächlichen Gesamtherstellungskosten im Endkostenstand, die Kosten laut Fördervertrag überschreiten, so führt dies zu keiner Erhöhung der Fördermittel. Sämtliche Kostenüberschreitungen sind gemäß Richtlinien unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Fördernehmer hat darzulegen, wie die Mehrkosten abgedeckt werden und entsprechende Nachweise vorzulegen.

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Was gilt bei Kostenunterschreitungen?

Wenn die geplanten Gesamtherstellungskosten bei Endabrechnung unterschritten werden, wird die Fördersumme auf höchstens 20 % der tatsächlichen Gesamtherstellungskosten gekürzt.

Werden die geplanten Aufwendungen in Österreich nicht erreicht, gilt die folgenden Regelung: Die Höhe des Förderungsanspruchs verringert sich nachträglich im selben Verhältnis, wie sich die für dieses Projekt in Österreich tatsächlich umgesetzten Aufwendungen zu den geplanten Aufwendungen verhalten. In Ausnahmefällen kann der Fernsehfonds Austria von einer Kürzung absehen, wenn die Unterschreitung der geplanten Aufwendungen weniger als 10% beträgt.

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Wie muss der Endkostenstand gegliedert sein?

Der Endkostenstand muss entsprechend dem Kalkulationssummenblatt gegliedert sein. Die Aufwendungen in Österreich sowie Eigenleistungen und ILVs müssen in einer eigenen Spalte gekennzeichnet sein.

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Ist ein Herstellungsleiterhonorar zulässig?

Ein Herstellungsleiterhonorar darf nur maximal 2,5% der Nettofertigungskosten betragen.

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7. Verwertungsförderung


Was beinhaltet die Verwertungsförderung?

Die Verwertungsförderung beinhaltet

  • die Herstellung einer Fassung für hör- oder sehbehinderte Menschen mit 80 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten bzw. maximal 10.000 Euro pro Teil
  • die Herstellung fremdsprachiger Fassungen mit 50 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten bzw. maximal 30.000 Euro pro Teil
  • die Präsentation der Produktion bei internationalen Filmfestivals, Filmmessen und Wettbewerben mit 50 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten bzw. maximal 30.000 Euro pro Teil

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Wann kann ich ein Ansuchen um Verwertungsförderung stellen?

Ansuchen um Verwertungsförderung können das ganze Jahr über eingebracht werden.  Spätestens 24 Monate nach dem bekannt gegebenen Fertigstellungstermin der Produktion muss das Förderansuchen über das eRTR Portal eingelangt sein.
Ein Ansuchen kann nur dann gestellt werden, wenn die Produktion bereits in der Herstellung vom FERNSEHFONDS AUSTRIA gefördert wurde und bereits fertiggestellt ist.

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Wie oft kann ein Ansuchen um Verwertungsförderung für eine Produktion gestellt werden?

Sie haben die Möglichkeit mehrmals einzureichen und zwar so oft, bis sie das Maximum der drei Kategorien ausgeschöpft haben und die Fondsmittel noch nicht ausgeschöpft sind. 

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Erfüllen Sie die notwendigen Voraussetzungen für eine Förderung?

Gerne halten wir Sie am Laufenden!

Ich stimme der Verarbeitung meiner hier angegebenen E-Mail-Adresse laut den Bestimmungen zum Datenschutz ausdrücklich zu. Diese Zustimmung kann ich jederzeit widerrufen.