Der nichtkommerzielle Rundfunk hat sich als wichtiger dritter Sektor innerhalb der österreichischen Rundfunklandschaft etabliert.
Der nichtkommerzielle Rundfunk ermöglicht durch den Offenen Zugang eine breitere Beteiligung der Bevölkerung an Medien und leistet auf diesem Wege einen wesentlichen Beitrag zur Meinungsvielfalt. Darüber hinaus kommt ihm dadurch auch eine wichtige medienpädagogische Funktion zu.
Der nichtkommerzielle Rundfunk erbringt ein vielfältiges und hochwertiges Programmangebot, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, der kulturellen Vielfalt, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Partizipation, Information und Bildung der Bevölkerung leistet und ein wichtiges Komplementärangebot zu den öffentlich-rechtlichen und privaten kommerziellen Angeboten darstellt.
Gemäß § 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria, BGBl. I 32/2001 idF BGBl. I Nr. 136/2022 (in weiterer Folge kurz „KOG“) hat die RTR-GmbH folgende Richtlinien für die Gewährung von Mitteln aus dem „Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks“ erstellt und bekannt gemacht.
Mit den Förderungen sollen Anreize zur Erstellung und Ausstrahlung betreffend Themenbereiche österreichischer und/oder europäischer Prägung in Form von Sendungen, Sendereihen, Sendeschienen oder Projekten geschaffen werden (in weiterer Folge kurz „Inhalte“) und diese sollen zur Belebung der kreativen Szene in Österreich sowie zur Gewährleistung und zum Ausbau eines vielfältigen, hochwertigen und innovativen Programmangebots in den jeweiligen Verbreitungsgebieten beitragen.
Im Rahmen der „Ausbildungsförderung“ werden die Medienkompetenz der im Offenen Zugang produzierenden Programmmacher sowie die facheinschlägige Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter nichtkommerzieller Rundfunkveranstalter gefördert (in weiterer Folge kurz „Ausbildungen“).
Weiters werden Reichweitenerhebungs- und Qualitätsstudien nichtkommerzieller Rundfunkveranstalter gefördert (in weiterer Folge kurz „Studien“).
Für die Vergabe von Förderungen stehen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) EUR 5 Millionen pro Jahr zur Verfügung. Die Verteilung der Mittel auf die Förderbereiche erfolgt nach Abzug des Aufwands gemäß § 31 Abs. 5 KOG im Verhältnis 80 % für Inhalte, 10 % für Ausbildungen sowie 10 % für Studien. Die Vergabe der Mittel erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen, der vorliegenden Richtlinien sowie nach Anhörung und Stellungnahme des Fachbeirats. Für den Fall, dass Fördermittel gesetzlich reduziert oder erhöht werden, gelten diese Richtlinien mit der Maßgabe, dass Berechnungsfaktoren, die von der Höhe der Mittel abhängen, sich der gesetzlichen Höhe relativ anpassen.
Die in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpften, zurückgezahlten oder einbehaltenen Mittel kommen entweder während eines laufenden Kalenderjahres bei einem weiteren Fördertermin zur Vergabe oder werden einer Rücklage zugeführt und kommen im darauffolgenden Kalenderjahr zur Vergabe.
10 % der für Inhalte zur Verfügung stehenden Mittel können von der RTR-GmbH für Sendungen, Sendereihen und Projekte über nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Naturereignisse oder politische Veränderungen) während des laufenden Kalenderjahres reserviert werden. Förderansuchen für Sendungen, Sendereihen und Projekte über nicht vorhersehbare Ereignisse können jederzeit unterjährig eingebracht werden, wobei die Notwendigkeit zur Stellung eines Förderansuchens außerhalb der regulären Fördertermine zu begründen ist. In Zusammenhang mit solchen Förderansuchen können auch Inhalte gefördert werden, deren Ausstrahlung im Zeitpunkt der Förderentscheidung bereits stattgefunden oder begonnen hat, sofern das Förderansuchen bereits vor Beginn der Ausstrahlung eingebracht wurde.
Diese Richtlinien berücksichtigen im beihilfenrechtlich relevanten Teil die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1237/2021 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014.
Folgende Bestimmungen der AGVO sind von der RTR-GmbH und von Fördernehmern besonders zu beachten:
a) Art. 1 Abs. 4 lit. a AGVO, wonach festgelegt wird, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen und Beihilfen, die unter Artikel 19b sowie Kapitel III Abschnitte 2a und 16 fallen.
b) Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO, wonach festgelegt wird, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden dürfen, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, Beihilfen für Unternehmensneugründungen, regionale Betriebsbeihilfen, Beihilfen, die unter Artikel 19b fallen, Beihilfen für KMU nach Artikel 56f und Beihilfen für Finanzintermediäre nach den Artikeln 16, 21, 22 und 39 sowie nach Kapitel III Abschnitt 16, sofern Unternehmen in Schwierigkeiten nicht gegenüber anderen Unternehmen begünstigt werden. Abweichend davon gilt diese Verordnung jedoch auch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
c) Art. 1 Abs. 5 lit. a AGVO, wonach verlangt werden kann, dass die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig ist, dass die Beihilfeempfängerin/der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat.
d) Art. 6 AGVO, wonach der Anreizeffekt erfüllt sein muss, d.h. ein entsprechender schriftlicher Beihilfeantrag vor Beginn für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt wurde.
e) Art. 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. Die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten dürfen die in Artikel 53 und 54 AGVO festgelegten maximalen Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten.
f) Art. 9 AGVO, wonach ab 1. Juli 2016 neue Veröffentlichungspflichten für Einzelbeihilfen über EUR 500.000.- vorgesehen sind.
Die Vergabe der Förderung erfolgt im Rahmen der gesetzlich zur Verfügung gestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
a) Anreizeffekt (Ansuchen vor Projektbeginn);
b) Rechtzeitigkeit des Ansuchens;
c) Vollständigkeit des Ansuchens;
d) Kein laufendes Insolvenz- oder Liquidationsverfahren;
e) Kein Unternehmen in Schwierigkeiten;
f) Sicherstellung der Finanzierung des Förderprojekts unter Berücksichtigung einer Förderung, sonstiger Zuschüsse oder Zahlungen;
a) Rundfunkveranstalter*innen, die nach § 30 KOG Förderansuchen stellen können;
b) Rundfunkveranstalter*innen mit einer Zulassungsdauer von weniger als einem Jahr;
c) Rundfunkveranstalter*innen mit angezeigtem Rundfunkprogramm, sofern ihr Betrieb nicht auf das gesamte Jahr ausgerichtet ist;
d) Ausländische Rundfunkveranstalter*innen im Sinne von § 8 Z 4 PrR-G;
e) Ausländische Rundfunkveranstalter*innen im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G
Die Inhalteförderung soll Anreize zur Erstellung und Ausstrahlung von Kulturgütern österreichischer und europäischer Prägung in Form von Sendungen oder Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen dienen, geben und dadurch zur Gewährleistung und zum Ausbau eines vielfältigen, hochwertigen und innovativen Programmangebots in den jeweiligen Verbreitungsgebieten sowie zur Stärkung des Offenen Zugangs und von Anliegen der Zivilgesellschaft beitragen.
Im Rahmen der Förderung von Inhalten können sowohl einzelne Sendungen, Sendereihen und Projekte als auch Sendeschienen, in denen mehrere Sendungen, Sendereihen und Projekte zusammengefasst werden, eingereicht werden. Weiters soll auf inhaltlicher Ebene der Beitrag, den die Rundfunkveranstalter*innen zum verantwortungsvollen und von gegenseitigem Respekt getragenen gesellschaftspolitischen Diskurs leisten, gefördert werden. Dazu zählen Maßnahmen zur Förderung des demokratischen Verständnisses, der gesellschaftlichen und politischen Information, der Kultur und Bildung sowie der Vermittlung von Medienkompetenz. Sowohl einzeln eingebrachte Sendungen, Sendereihen und Projekte werden in Folge als „Inhalte“ bezeichnet.
Wesentliche Voraussetzungen für die Förderung von Inhalten sind:
a) kumulative Erfüllung grundsätzlicher Anforderungen an die Rundfunkveranstalter*innen gemäß Punkt 6.1,
b) die Vorlage eines entsprechenden Leitbilds sowie
c) die beabsichtigte Erstausstrahlung von Inhalten im Ausmaß von täglich mindestens vier Stunden im jährlichen Schnitt bei Hörfunkveranstalter*innen und von wöchentlich mindestens sieben Stunden im jährlichen Schnitt bei Fernsehveranstalter*innen und
d) die Erfüllung von zumindest einem Inhaltsbereich aus dem Anhang A.
Rundfunkveranstalter*innen sind förderfähig, wenn sie kumulativ folgende Anforderungen erfüllen:
a) Offener Zugang: Die Rundfunkveranstalter*innen gewähren allen Personen und Gruppen innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Möglichkeit zur freien Meinungsäußerung und Informationsvermittlung. Das Programm der Rundfunkveranstalter*innen wird überwiegend im Offenen Zugang produziert und trägt so zum gesellschaftlichen Dialog bei.
b) Partizipation: Die Rundfunkveranstalter*innen laden das Publikum nachweislich zur aktiven Beteiligung ein und stellen dafür Plattformen sowie Trainings-, Produktions- und Verteilungsmöglichkeiten zur Verfügung.
c) Gemeinnützigkeit: Die Tätigkeit der Rundfunkveranstalter*innen ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt das Prinzip eines werbefreien Programms ohne kommerzielle Produktwerbung.
d) Transparenz: Die Rundfunkveranstalter*innen gestalten ihre Organisation, Abläufe sowie die Auswahl- und Gestaltungskriterien für Programm- bzw. Sendeinhalte nachvollziehbar und nachprüfbar.
e) Lokal- bzw. Regionalbezug: Die Rundfunkveranstalter*innen sehen ihre Rolle wesentlich als Kommunikationsmittel im lokalen und regionalen Raum und unterstützen die regionale Entwicklung.
f) Unabhängigkeit: Die Rundfunkveranstalter*innen sind hinsichtlich ihrer organisatorischen und inhaltlichen Gestaltung unabhängig von staatlichen, kommerziellen und religiösen Institutionen und politischen Parteien.
g) Grundsätze: Die Rundfunkveranstalter*innen wenden sich gegen jede Form der Diskriminierung und treten für gesellschaftliche Solidarität, freie Meinungsäußerung, Meinungsvielfalt, Gleichberechtigung, Menschenwürde und Demokratie ein.
h) Eigengestaltung und -produktion: Hörfunkveranstalter*innen produzieren und gestalten mind. 80 % ihres Programms selbst, Fernsehveranstalter*innen mind. 50 %.
Für die Förderung in Betracht kommende Inhalte müssen einem oder mehreren Bereichen aus Information, Kunst und Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung, Wirtschaft und Technologie, Soziales, Generationen und Gesundheit, Politik, Religion und Geschichte, Gleichbehandlung, Brauchtum, Medienkompetenz oder Sport, zuzuordnen sein und zumindest drei der folgenden Kriterien erfüllen:
a) der Inhalt weist eine eindeutige österreichische, regionale oder lokale Prägung auf;
b) der Inhalt dient der Erhaltung, Stärkung und Weiterentwicklung der österreichischen, insbesondere der regionalen und lokalen Identität im europäischen Kontext;
c) die Gestaltung des Inhalts erfolgt unter Einbindung oder Mitwirkung der im Verbreitungsgebiet ansässigen Bevölkerung;
d) der Inhalt dient der aktuellen Berichterstattung aus dem Verbreitungsgebiet und weist besondere inhaltliche Bezüge zum Verbreitungsgebiet des Förderungswerbers / der Förderungswerberin auf;
e) der Inhalt berücksichtigt in seiner Gestaltung die Besonderheiten der österreichischen Sprache;
f) der Inhalt berücksichtigt in seiner Gestaltung die Sprachen der in Österreich anerkannten Volksgruppen;
g) der Inhalt berücksichtigt in seiner inhaltlichen Gestaltung in den Medien ansonsten unterrepräsentierte zivilgesellschaftliche Gruppierungen oder Sprachen, fördert den zivilgesellschaftlichen Diskurs und trägt zum sozialen Zusammenhalt bei;
h) der Inhalt fördert das Verständnis für die europäische Integration und das internationale Zusammenleben und vermittelt europäische oder internationale Themen;
i) der Inhalt gewährt dem kulturellen, künstlerischen und kulturpolitischen Diskurs breiten Raum und leistet einen Beitrag zur Belebung der kreativen Szene in Österreich;
j) der Inhalt trägt zur Erhöhung der Medienkompetenz breiterer Bevölkerungsschichten bei und regt zu einem kritischen Umgang mit Medien und ihren Inhalten an;
k) der Inhalt leistet einen Beitrag zur intensiven Vernetzung der unterschiedlichen sozialen, kulturellen und zivilgesellschaftlich relevanten Vereine, Initiativen und Einrichtungen;
l) der Inhalt ist moderiert und enthält Original-Töne bzw. entsprechende Bildbeiträge;
m) der Inhalt besteht aus der Live-Übertragung eines Ereignisses von ausschließlich lokaler oder regionaler Bedeutung,
Medienkompetenz nach Punkt j) bezieht sich dabei auf die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es Menschen ermöglichen, Medien wirksam und sicher zu nutzen. Der Erwerb von Medienkompetenz soll dazu führen, dass Menschen auf verantwortungsvolle und sichere Weise auf Informationen zugreifen und Medieninhalte verwenden, kritisch beurteilen und erstellen können. Mit entsprechenden Inhalten soll die Fähigkeit des kritischen Denkens unterstützt werden, damit Menschen in die Lage versetzt werden, um Bewertungen vorzunehmen, komplexe Realitäten zu analysieren und zwischen Meinungen und Tatsachen zu unterscheiden. Die Vermittlung von Medienkompetenz soll zu gesellschaftlicher und politischer Information und Bildung beitragen. Die Vermittlung von Medienkompetenz trägt zudem positiv zu demokratischen Meinungsbildungsprozessen bei. Nachrangig können Inhalte auch dazu dienen, Wissen über Tools und Technologien zu vermitteln[1].
Inhalte zur Vermittlung von Medienkompetenz sind beispielsweise solche Formate,
Zur Beurteilung dieser Inhalte dienen folgende Nachweise, wobei der Nachweis nach lit. a dem Förderansuchen jedenfalls anzuschließen ist:
Die nach diesem Abschnitt geförderten Projekte werden auf dem nach § 20b KOG eingerichtetem Webportal zur Medienkompetenz veröffentlicht.
Die Prüfung aller eingereichten Förderansuchen für Inhalte zur Vermittlung der Medienkompetenz samt Beilagen erfolgt anhand der Bewertungskriterien Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit, Zielerreichung und Zweckmäßigkeit, wobei die kommunikationswissenschaftlichen Beurteilungsdimensionen (vgl. unter https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/foerderungen/privatrundfunkfonds/medienkompetenz/startseite.de.html) bei dieser Prüfung herangezogen werden.
Projekte müssen eine besondere, vertiefende inhaltliche Befassung mit den unter Punkt 6.2 genannten Themenbereichen im Rahmen eines zeitlich begrenzten Themenschwerpunktes oder vergleichbaren Initiativen zum Ziel haben, die in das bestehende Rundfunkprogramm eingebunden werden.
Die Förderung von Inhalten wird nur für die Herstellung und Ausstrahlung von Förderprojekten gewährt, die dem im Zulassungsbescheid der KommAustria bzw. der Anzeige gemäß § 9 AMD-G oder § 6a PrR-G festgelegten Programm entsprechen.
Voraussetzung für die Förderung von Inhalten ist, dass 50 % der tatsächlich anfallenden förderfähigen Kosten in Österreich verwirklicht werden.
Inhalte aus dem Bereich Sport haben schwerpunktmäßig über Ereignisse und Veranstaltungen von lokalem und/oder regionalem Interesse zu berichten. Erlaubt sind zudem Übertragungen von Sportbewerben in Form von Kurzberichterstattung.
Folgende Inhalte sind nicht förderbar:
a) Werbesendungen sowie Sendungen, Sendereihen oder Projekte, die vorwiegend kommerziellen Zwecken (z.B. PR-Berichte, Tourismusinformation) dienen;
b) Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 AMD-G;
c) Programme und Sendungen, deren Zweck die Verbreitung von Erotik oder Pornografie ist;
d) Nicht frei zugängliche Programme und Sendungen;
e) Premium-Sportbewerbe im Sinne der Bestimmungen des § 4b ORF-G;
f) Quiz-/Call-In-Sendungen;
g) Sonstige Inhalte, die mit den Zielen und Zwecken dieser Förderung nicht vereinbar sind.
Im Rahmen der Förderung können folgende Kosten berücksichtigt werden:
a) direkte Personalkosten des zu fördernden Förderungswerbers,
b) direkte Personalkosten für die nonlineare Aufbereitung der Inhalte: Davon umfasst sind nachvollziehbare sendungsbegleitende Maßnahmen für die Aufbereitung des linearen Inhalts zur non-linearen Verbreitung[2]. Davon nicht umfasst ist eine allgemeine Betreuung des Web-Auftritts des Förderungswerbers / der Förderungswerberin oder seiner betreuten social media – Kanäle, die Betreuung eines Forums, einer Kommunikationsplattform oder einer Video-Sharing-Plattform;
c) direkte Sachkosten des/der zu fördernden Förderungswerbers / Förderungswerberin, insbesondere für
d) Allgemein indirekte Kosten, soweit zurechenbar, der zu fördernden Rundfunkveranstalter*innen (wie z.B. Personal-, Sach- und Verwaltungskosten, Miete, Infrastrukturkosten)
Die gesamten anerkannten förderbaren Kosten eines Förderansuchens bilden die Bemessungsgrundlage für die maximale Höhe einer Förderung. Förderbare Kosten sind bereits im Förderansuchen schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Förderbare Kosten werden im Ausmaß des Nettobetrags, also exklusive Umsatzsteuer, ersetzt. Hat der Förderungswerber / die Förderungswerberin ein begründetes Ansuchen auf den Einbezug der nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer in die Kosten der Sendung oder Sendereihe gestellt, können diese ersetzt werden.
Personalkosten können mittels aktuellem Auszug aus den Lohnkonten dargestellt werden und sind mittels prozentualer Zuordnung zum jeweiligen Inhalt darzustellen.
Sachkosten sind ab EUR 10.000 pro Kostenposition mittels aussagekräftiger Nachweise darzulegen, aus denen die Leistung dem Grunde als auch der Höhe nach für den konkreten Inhalt ableitbar ist. Zur besseren Beurteilung einzelner Inhalte kann die RTR-GmbH auch für Kostenpositionen unter EUR 10.000 aussagekräftige Nachweise verlangen. Förderbare Kosten werden im Ausmaß des Nettobetrags, also exklusive Umsatzsteuer, anerkannt. Hat der Förderungswerber / die Förderungswerberin ein begründetes Ansuchen auf den Einbezug der nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer gestellt, kann die Umsatzsteuer im Rahmen der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
Im Förderansuchen ist eine Übersicht des förderrelevanten Personals mit Angabe ihrer Tätigkeit in Prozent-Anteilen beizugeben. In diese Übersicht sind jedenfalls die Tätigkeit der einzelnen Person für den konkreten Inhalt, die Jahresgesamtlohnkosten, die anteiligen Kosten für den konkreten Inhalt, der prozentuale Zurechnungsschlüssel dieser Kosten zum Inhalt sowie der in Österreich aufgewendete Teil anzugeben.
Im Förderansuchen hat der Förderungswerber / die Förderungswerberin jedenfalls die Anzahl oder Frequenz der Sendungen und der Sendeminuten anzugeben und anzuführen, ob es sich bei der Sendung oder Sendereihe um eine Erstausstrahlung handelt.
Der Förderungswerber / die Förderungswerberin hat zudem eine Aufstellung der Sendetermine samt Länge der jeweiligen Sendung beizulegen. Im Fall von Sendeschienen sind die Einzelsendungen aufzulisten und zu beschreiben, die Angabe der Sendetermine samt Länge muss nur für die Sendeschiene als Ganzes erfolgen.
Die RTR-GmbH ist jederzeit berechtigt, ganze Sendungen oder Ausschnitte geförderter Inhalte zur Überprüfung anzufordern.
Im Rahmen der Förderung können folgende Kosten nicht berücksichtigt werden:
a) Kosten, deren Gesamtförderhöhe bereits aufgrund anderer Förderungen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften oder der Europäischen Union vollständig gedeckt sind (Verbot der Überförderung);
b) Kosten für Sendungen, die bereits im Rahmen des Fernsehfonds Austria gefördert werden (Kumulierungsverbot);
c) Kosten für den Erwerb von Premium-Sportrechten;
d) Kosten für allgemeinen Rechteerwerb (AKM, LSG, austro mechana etc.), der RTR-Finanzierungsbeitrag und vergleichbare Gebühren und Abgaben;
e) Unbare Leistungen und nicht bezahlte Eigenleistungen;
f) Kosten für die Erstellung des Förderansuchens;
g) Sonstige Kosten, die in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Förderansuchen stehen
Der jährliche Gesamtbetrag für Inhalte, welcher einem Förderungswerber / einer Förderungswerberin für ein von ihm / ihr veranstaltetes Hörfunkprogramm gewährt werden kann, ist mit max. 10 % des für die Inhalte verfügbaren Fördervolumens begrenzt. Der jährliche Gesamtbetrag für Inhalte, welcher einem Förderungswerber / einer Förderungswerberin für ein von ihm / ihr veranstaltetes Fernsehprogramm gewährt werden kann, ist mit max. 20 % des für die Inhalte verfügbaren Fördervolumens begrenzt.
Eine Förderung kann für Förderungswerber*innen unabhängig von der technischen Reichweite bis zu einer Höhe von maximal 90 % der förderfähigen Gesamtkosten des Förderprojektes erfolgen.
Eine Erhöhung der Förderquote über 50 % der förderfähigen Gesamtkosten ist nur für schwierige oder mit knappen Mitteln erstellte Produktionen zulässig. Eine Produktion ist dann schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt, wenn ihre Chancen auf wirtschaftliche Verwertung aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf lokale oder regionale Märkte als begrenzt qualifiziert werden müssen und/oder wenn sie nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lässt und ihre Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen. Eine Produktion ist auch aus folgenden Gründen schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt: Wegen ihres innovativen Charakters, weil sie aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen und/oder publizistischen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet ist. Produktionen nichtkommerzieller Rundfunkveranstalter*innen, die im Offenen Zugang und ohne kommerzielle Produktwerbung hergestellt werden, sind jedenfalls schwierige Produktionen im Sinne dieser Bestimmung.
Die nach Maßgabe dieser Bestimmung gewährten Förderungen dienen der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung von an der inhaltlichen oder rundfunktechnischen Gestaltung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen mitwirkenden Angestellten, sonstigen Mitarbeiter*innen und ehrenamtlichen Programmmacher*innen gemäß §§ 29 ff KOG förderfähiger Förderungswerber*innen. Weiters dient die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Angestellten und sonstigen Mitarbeiter*innen, welche in betriebswirtschaftliche Abläufe innerhalb des Förderungswerbers / der Förderungswerberin eingebunden sind.
Gefördert werden die Kosten der Teilnahme von Mitarbeiter*innen an Ausbildungsprogrammen, welche von Ausbildungseinrichtungen oder Ausbildnern angeboten werden, welche über anerkannte Kompetenz auf dem Gebiet der Journalismusausbildung, der rundfunktechnischen oder kaufmännischen Ausbildung verfügen und Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maß auch auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind und durch die sich die Vermittelbarkeit der Mitarbeiter*innen deutlich verbessert. Hierbei ist der besonderen Situation des nichtkommerziellen Rundfunks und auch des Offenen Zugangs, unter anderem der Vermittlung von Medienkompetenz, Rechnung zu tragen. Mehrjährige Uni- oder FH-Lehrgänge, Konferenzbesuche und vergleichbare Veranstaltungen sind nicht förderbar.
Im Rahmen der Förderung können folgende Kosten berücksichtigt werden:
a) Seminar-/Kursgebühren;
b) Kosten der Trainer/Ausbildner;
c) angemessene Reise- und Aufenthaltskosten der Trainer*innen/Ausbildner*innen;
d) angemessene Reise- und Aufenthaltskosten der teilnehmenden Mitarbeiter*innen;
e) Kosten für Materialien und Ausstattungen im Zusammenhang mit der Ausbildungsmaßnahme;
f) Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen;
g) Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für das Ausbildungsvorhaben verwendet werden;
h) Allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten) bis zur Höhe der Gesamtsumme der unter den Buchstaben a) bis g) genannten förderfähigen Kosten
Einzelkosten sind ab EUR 5.000 pro Kostenposition bereits im Förderansuchen schlüssig und nachvollziehbar mittels aussagekräftiger Nachweise, aus denen Leistungsinhalt, Leistungsumfang sowie Höhe der Kosten für die konkreten Inhalte hervorgehen, darzulegen. Zur besseren Beurteilung einzelner Ausbildungen kann die RTR-GmbH auch für Kostenpositionen unter EUR 5.000 aussagekräftige Nachweise verlangen.
Im Förderansuchen sind die teilnehmenden Personen, sofern bereits möglich, namentlich aufzulisten sowie zum Zeitpunkt der Endabrechnung entsprechende Teilnahmebestätigungen einzureichen. Ausbildungsveranstalter*innen haben teilnehmende Personen namentlich erst im Endbericht aufzulisten
Ergänzend zu den in den geltenden Richtlinien normierten nicht förderbaren Ausbildungen wird klargestellt, dass unter Berücksichtigung von Doppelförderungs- und Kumulierungsverboten eindeutig abgrenzbare Ausbildungsmodule von mehrjährigen Uni- oder FH-Lehrgängen förderbar sind.
Im Rahmen der Förderung werden folgende Kosten nicht berücksichtigt:
a) Beratungskosten die nicht unmittelbar mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen;
b) Kostenteile der Ausbildung, welche einem verbundenen Unternehmen zuzurechnen sind;
c) Kosten, die bereits aufgrund anderer Förderungen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften oder der Europäischen Union vollständig gedeckt sind (Verbot der Überförderung), diese Förderungen sind bei Ansuchenstellung offen zu legen;
d) Kosten, welche bereits im Zuge desselben Förderansuchens in einer Förderung berücksichtigt wurden (Kumulierungsverbot);
e) Kosten für die Erstellung des Förderansuchens;
f) Sonstige Kosten, die in keinem Zusammenhang zur Ausbildungsmaßnahme stehen
a) Bis zu 50 % der Bemessungsgrundlage
b) Bei mittleren Unternehmen (einschließlich Rechtsträgern): bis zu 60 % der Bemessungsgrundlage;
c) Bei kleinen Unternehmen (einschließlich Rechtsträgern): bis zu 70 % der Bemessungsgrundlage
Für Ausbildungsmaßnahmen, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin in dem durch die Förderung begünstigten Unternehmen betreffen und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche in der Rundfunkbranche übertragbar sind, gelten geringere Förderquoten.
a) Bis zu 25 % der Bemessungsgrundlage;
b) Bei mittleren Unternehmen: bis zu 35 % der Bemessungsgrundlage;
c) Bei kleinen Unternehmen: bis zu 45 % der Bemessungsgrundlage
Die Förderung von Studien für nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter*innen dient der Information der Programmschaffenden hinsichtlich der erreichten Zielgruppen und der inhaltlichen Akzeptanz (Programm- und Rezipientenforschung) und soll dadurch eine Steigerung der Programmqualität der Rundfunkveranstalter*innen ermöglichen. Die Ergebnisse der Reichweitenerhebungen sind zu veröffentlichen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
a) die Studie muss geeignet sein, den Förderungswerber / der Förderungswerberin hinsichtlich der Auswahl und Qualität der Programme sowie deren Ausrichtung am Markt zu unterstützen;
b) Studienerstellung durch ein fachkundiges Unternehmen, einen ausgewiesenen Fachexperten oder eine wissenschaftliche Einrichtung;
c) Eignung der Studie zur Zielerreichung der Verbesserung der Programmentwicklung, Programmauswahl, Programmausrichtung und der Programmqualität;
d) Nachvollziehbare Darstellung des erwarteten Nutzens der Studie für den Förderungswerber / der Förderungswerberin und Dritte
Kosten für die Erstellung der Studie haben den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu entsprechen
Der Förderwerber / die Förderungswerberin verpflichtet sich, Studienergebnisse der RTR-GmbH in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen und unaufgefordert spätestens mit der Endkostenabrechnung zu übermitteln.
Der Förderwerber / die Förderungswerberin ist verpflichtet, die wesentlichen Studienergebnisse, mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, auf seiner / ihrer Website zu veröffentlichen und der RTR-GmbH spätestens mit der Endkostenabrechnung den Link zu dieser Veröffentlichung elektronisch zu übermitteln. Der Förderungswerber / die Förderungswerberin ist verpflichtet, die Veröffentlichung ein Jahr nach der Übermittlung des Links an die RTR-GmbH auf seiner / ihrer Website zu belassen. Die RTR-GmbH ist berechtigt, diesen Link auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Von obiger Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind Reichweitenerhebungen für den Radiotest sowie den Teletest, sofern die Erhöhung der Fallzahlen Gegenstand der Förderung ist.
Sonstige Studien, die den Zielen der Richtlinie nicht entsprechen.
Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Kosten berücksichtigt werden:
a) Kosten für die Durchführung und Erstellung der Studie
b) Kosten für Reisespesen
c) Kosten für die Publikation oder Veröffentlichung
Sämtliche Kosten sind ab EUR 10.000 pro Kostenposition bereits im Förderansuchen schlüssig und nachvollziehbar mittels aussagekräftiger Nachweise, aus denen Leistungsinhalt, Leistungsumfang sowie Höhe der Kosten für die konkreten Inhalte hervorgehen, darzulegen. Zur besseren Beurteilung einzelner Studien kann die RTR-GmbH auch für Kostenpositionen unter EUR 10.000 aussagekräftige Nachweise verlangen.
Im Rahmen der Förderung werden folgende Kosten nicht berücksichtigt:
a) Kosten für Beratungsdienste;
b) Kosten, die bereits aufgrund anderer Förderungen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften oder der Europäischen Union vollständig gedeckt sind (Verbot der Überförderung), diese Förderungen sind im Förderansuchen offen zu legen;
c) Kosten, die die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten gemäß Art. 53 und 54 AGVO festgelegten maximalen Beihilfenobergrenzen überschreiten;
d) Kosten für die Erstellung des Förderansuchens;
e) Sonstige Kosten, die in keinem Zusammenhang zum Förderprojekt stehen.
Förderbare Studien können mit bis zu 100 % der förderbaren Kosten gefördert werden.
Pro Jahr werden von der RTR-GmbH zwei Fördertermine festgelegt. Diese Fördertermine samt der damit verbundenen Einreichfristen werden rechtzeitig auf der Website der RTR-GmbH bekanntgegeben.
Der Förderzeitraum ist mit der der angesuchten Projektdauer, der Dauer der Ausbildung oder der Dauer der Studie limitiert, beträgt jedoch längstens ein Förderjahr.
Die Einreichung ist ausschließlich online über das eRTR-Portal möglich. Informationen für die erstmalige Registrierung sind veröffentlicht unter https://www.rtr.at/de/rtr/erstanmeldung. Für die Stellung des Ansuchens ist das jeweilige Online-Formular vollständig auszufüllen und signiert abzusenden. Allfällige Beilagen sind zwingend in deutscher Sprache anzuhängen. Das vollständig und korrekt ausgefüllte Förderansuchen ist von einem für den Förderungswerber / der Förderungswerberin Zeichnungsberechtigten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3 Abs. 2. SVG (idF BGBl. I Nr. 50/2016) iVm Art 3 Z 12 elDAS-VO (Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/92/EG, ABl. Nr. L 257/75 vom 28.08.2014, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23/19 vom 2015) zu versehen.
Gleichzeitig mit dem Förderansuchen sind die für das Förderansuchen erforderlichen aktuellen Unterlagen als elektronische Kopie anzuschließen. Ein Förderansuchen samt Beilagen ersetzt nicht die die Rundfunkveranstalter*innen treffenden Anzeigepflichten nach dem PrR-G und dem AMD-G gegenüber der Kommunikationsbehörde Austria.
Für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Förderansuchens die Programme von Ausbildungseinrichtungen noch nicht bekannt sind, können Förderansuchen für Ausbildungen auch ohne Nachweis von Angeboten eingebracht werden. Für diesen Fall ist dem Förderansuchen eine nachvollziehbare Kalkulation und eine kurze inhaltliche Beschreibung anzuschließen.
Bei Unvollständigkeit, Unrichtigkeit, mangelnder Schlüssigkeit oder sonstigen Unklarheiten ist das Förderansuchen auf Aufforderung der RTR-GmbH binnen der von ihr gesetzten Frist zu ergänzen. Fehlen verpflichtende Angaben oder verpflichtende Nachweise und kommt der Förderwerber / die Förderungswerberin einer Aufforderung zur Ergänzung nicht oder nicht gehörig nach, kann die RTR-GmbH das Förderansuchen ablehnen. Fehlen nicht verpflichtende Angaben oder nicht verpflichtende Nachweise und kommt der Förderungswerber / die Förderungswerberin einer Aufforderung zur Ergänzung nicht oder nicht gehörig nach, kann die RTR-GmbH das Förderansuchen aus diesem Grund ablehnen. Zu einer mehrmaligen Aufforderung zur Ergänzung ist die RTR-GmbH nicht verpflichtet.
Die RTR-GmbH entscheidet über vollständige und rechtzeitig eingebrachte Förderansuchen nach Stellungnahme des Fachbeirats grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Fördertermins. Von der Förderentscheidung wird jeder Förderungswerber / jede Förderungswerberin schriftlich informiert. Bei Entscheidungsreife eines Förderansuchens oder wenn von einer Aufforderung zur Ergänzung keine wesentlichen Umstände zu erwarten sind, welche eine andere Entscheidung erwarten lassen, kann die RTR ein Förderansuchen entsprechend der Aktenlage zur Förderung vorschlagen oder ablehnen. Die RTR-GmbH kann nach Stellungnahme des Fachbeirats Förderansuchen mangels ausreichender Mittel ganz oder teilweise ablehnen.
Auch für den Fall, dass dem Förderungswerber / der Förderungswerberin, aus welchem Grund auch immer, keine Fördermittel zuerkannt oder einmal gewährte Fördermittel wieder widerrufen werden, bleiben die Unterlagen in der Verfügungsgewalt der RTR-GmbH. Die RTR-GmbH wird die Unterlagen längstens bis zur Beendigung der Vertragsbeziehung zum Förderungswerber / zur Förderungswerberin oder bis zum Ablauf der für die RTR-GmbH geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, sowie darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden, aufbewahren.
Sämtliche Benachrichtigungen und Erklärungen im Zusammenhang mit der Förderzusage und dem Fördervertrag werden dem Förderungswerber / der Förderungswerberin von der RTR-GmbH elektronisch zugestellt. Nur in dem Fall, dass die Zustellung auf dem elektronischen Übermittlungsweg nicht möglich ist, wird eine andere rechtsverbindliche Zustellungsart gewählt.
Der Fördervertrag kommt mit Zustellung der Förderzusage zustande, wenn der Förderungswerber / die Förderungswerberin nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung der Förderzusage schriftlich widerspricht.
Diese Förderzusage enthält den Durchführungszeitraum, die Höhe der zugesprochenen Förderung sowie allfällig vom Förderansuchen abweichende oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen.
Der Fördervertrag selbst als auch sämtliche Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für nachträgliche Ergänzungen des Fördervertrags.
Wenn nachträglich besondere Umstände eine Änderung der vereinbarten Bedingungen und Auflagen erfordern, kann die RTR-GmbH im Einzelfall neue bzw. zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorsehen, wobei mit dem Förderungswerber / der Förderungswerberin jedenfalls entsprechende schriftliche Zusatzvereinbarungen zu treffen sind.
Der Fördervertrag besteht aus folgenden Teilen:
a) den einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen
b) den gegenständlichen Richtlinien
c) dem Förderansuchen samt Beilagen, Aufzeichnungen oder Kopien des Förderprojekts, dem Schriftverkehr (allfälligen Ergänzungen)
d) der Förderzusage
Bei Widersprüchen der einzelnen Vertragsbestandteile gilt für die Auslegung folgende Reihenfolge:
e) die Förderzusage
f) das Förderansuchen samt Beilagen, Aufzeichnungen oder Kopien des Förderprojekts, dem Schriftverkehr (allfälligen Ergänzungen)
g) die gegenständlichen NKRF-Richtlinien
h) die einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen
Der Förderwerber / die Förderungswerberin hat das geförderte Vorhaben gemäß dem in dem Fördervertrag vereinbarten Förderungszweck, dem Terminplan und der in dem Fördervertrag festgelegten inhaltlichen und finanziellen Planung und den sonstigen Bedingungen und Auflagen durchzuführen. Sämtliche Ereignisse, welche die rechtzeitige oder sonst vertragskonforme Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern, unmöglich oder teilweise unmöglich machen könnten oder nicht dem vereinbarten Förderungszweck, den Auflagen oder Bedingungen des Fördervertrages entsprechen, sind der RTR-GmbH unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Im Falle der Inhalteförderung sind insbesondere die Änderungen der Aufwendungen in Österreich, eine Änderung des Ausstrahlungszeitraums, Änderungen der Sendereihe (Dauer, Sendehäufigkeit, inhaltliche Ausrichtung) sowie der Ziele der Sendung oder Sendereihe relevant.
Jedenfalls sind schriftlich unverzüglich anzuzeigen:
Die Fördermittel dürfen nur zur Deckung der durch das geförderte Vorhaben verursachten Kosten nach Maßgabe des Fördervertrages verwendet werden.
Der Förderungswerber / die Förderungswerberin hat die gewährte Förderung widmungsgemäß, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwenden. Die Fördermittel sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu verwalten.
Die Fördermittel dürfen nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz BGBl. 400/1988 idF BGBl. I 61/2018, oder dem Unternehmensgesetzbuch dRGBl S 219/1897 1897 idF BGBl. I 58/2018 verwendet werden.
Der Förderungswerber / die Förderungswerberin hat zum Nachweis gesonderte, sich auf alle Einnahmen und Ausgaben des geförderten Vorhabens erstreckende Aufzeichnungen zu führen und diese Aufzeichnungen zehn Jahre lang aufzubewahren sowie die damit zusammenhängenden Originalbelege und Zahlungsnachweise anzuschließen. Der Förderungswerber wird diese Aufzeichnungen wahrheitsgemäß, vollständig und nachvollziehbar und überprüfbar führen.
Der Förderungswerber / die Förderungswerberin verpflichtet sich, über zugesagte Fördermittel weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise zu verfügen. Zugesagte Fördermittel können von Dritten nicht in Exekution gezogen werden.
Binnen vier Monaten nach Ende der geförderten Maßnahme hat der Förderungswerber / die Förderungswerberin einen Endbericht samt Endkostenstand mittels dem auf der Website der RTR-GmbH oder des in eRTR zur Verfügung gestellten Formulars zu übermitteln. In begründeten Fällen kann die RTR-GmbH eine Fristverlängerung für die Einreichung des Endberichts gewähren. Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen nicht binnen dieser Fristen, kann die RTR-GmbH die gesamte Förderung – nach vorheriger schriftlicher Aufforderung an den Förderungswerber / die Förderungswerberin zur Nachreichung der Unterlagen – einbehalten oder Vorauszahlungen zurückfordern. Solange der Endkostenstand und die für die Endkostenkontrolle erforderlichen Unterlagen nach Ablauf der dafür geltenden Fristen nicht vorgelegt wurden, ist ein neues Förderansuchen des betroffenen Förderungswerbers / der betroffenen Förderungswerberin oder eines mit dem Förderungswerber / der Förderungswerberin verbundenen Unternehmens nicht möglich.
Bei Einreichung eines nicht vollständig ausgefüllten Endabrechnungsformulars ist dieses auf Aufforderung der RTR-GmbH binnen der von ihr gesetzten Frist vollzuständig nachzureichen. Wird das Endabrechnungsformular nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig nachgereicht, gilt die Endabrechnung als nicht erbracht und ist eine bereits erfolgte Vorauszahlung zurückzuzahlen.
Erhält der Förderungswerber auch von einer anderen Stelle eine oder mehrere Förderungen, so muss er belegen können, dass diese Förderung nicht dieselben Kostenteile, welche bereits durch den Nichtkommerziellen Rundfunkfonds gefördert werden, umfasst (Doppelförderungsverbot). Erhält der Förderungswerber / die Förderungswerberin auch von einer anderen Stelle eine oder mehrere Förderungen, so muss belegt werden, dass es dadurch nicht zu einer Mehrfachförderung kommt, dh es muss belegt werden können, dass durch eine Kumulierung aller Förderungen nicht mehr als 100% der Bemessungsgrundlage gefördert werden.
Der Endkostenstand muss entsprechend den im Förderansuchen oder im Fall von Abweichungen entsprechend der im Fördervertrag aufgestellten förderbaren Kosten gegliedert sein. Ein Vergleich der kalkulierten und der tatsächlichen Kosten muss möglich sein. Abweichungen zwischen Plankosten und Istkosten müssen begründet werden (Abweichungsanalyse) und sind nur im Ausmaß von 40 % zulässig, wobei diese Grenze für Ausbildungseinrichtungen bei Erfüllung der laufenden Berichtspflichten gemäß Punkt 15.7 ausgedehnt werden kann. Für den Fall, dass den laufenden Berichtspflichten gemäß Punkt 15.7 nicht entsprochen wird und die Abweichungsanalyse das Ausmaß von 40% übersteigt, wird die Förderung im Ausmaß des Überschreitens dieser Grenze reduziert, sofern nicht besondere Umstände nachgewiesen werden können, welche eine darüberhinausgehende Abweichung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Davon ausgenommen sind jedenfalls Kostenverschiebungen, welche zu direkten Personalkosten verändert werden. Die Aufwendungen in Österreich müssen ebenfalls entsprechend der förderbaren Kosten im Ansuchen gegliedert sein. Der Förderwerber / die Förderungswerberin hat jedenfalls die der Förderung zu Grund gelegte Bemessungsgrundlage nachzuweisen.
Die Endkostenabrechnung besteht aus dem Endkostenstand, Belegen (insbesondere Rechnungen, Zahlungsnachweise und Jahreslohnkonten) und einer Rechnungs- und Zahlungsnachweisübersicht. Zusätzlich können auch Saldenlisten, Kontoblätter oder Einzelbuchungsnachweise als Nachweis für die Erfassung in den Büchern der Gesellschaft oder des Vereins angefordert werden.
Hinsichtlich der eingereichten Kosten ist eine Detailübersicht zu erstellen, die Rechnungen und Honorarnoten sind den verschiedenen Kostenarten zuzuordnen. Der Rechnungsaussteller / die Rechnungsausstellerin hat die Leistungen auf der Rechnung oder in einem beigeschlossenen Anhang aufzuschlüsseln, sodass sich jede Leistung einer Sendung, einem Projekt, einer Ausbildung oder einer Studie zuordnen lässt.
Ausstellungsdatum, Leistungszeitraum und Umfang müssen aus der Rechnung eindeutig hervorgehen. In den Rechnungen und Honorarnoten ist die verrechnete Umsatzsteuer extra auszuweisen oder hat die Rechnung eine Erklärung hinsichtlich der Verrechnung der Umsatzsteuer zu enthalten. Die Belege müssen auf den Förderungswerber / die Förderungswerberin lauten oder muss eine Weiterverrechnung der nicht auf den Förderungswerber lautenden Belege an denselben sowie der zugrundeliegende Zahlungsnachweis an das leistende Unternehmen beigegeben werden. Die Belege sind in Kopie beizugeben.
Die Rechnungs- und Zahlungsübersicht ist eine Auflistung aller mit dem Projekt in Zusammenhang stehenden Rechnungen und Zahlungsbelegen. Auf Basis dieser Übersicht kann die RTR-GmbH entweder sämtliche Rechnungen und Zahlungsbelege anfordern oder daraus eine Stichprobe ziehen. Zahlungsbelege müssen dabei einen eindeutig nachvollziehbaren Verwendungszweck aufweisen. Rechnungen oder Honorarnoten sind mit einem eindeutigen - die tatsächliche Bezahlung bestätigenden - Zahlungsnachweis einzureichen. Der Endabrechnung sind jedenfalls die vollständigen Jahreslohnkonten der in der Förderung enthaltenen Personals anzuschließen.
Der Zahlungsnachweis, dass sämtliche auf das jeweilige Förderprojekt bezogenen Personalkosten auch tatsächlich überwiesen worden sind, kann auch durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers / einer Wirtschaftsprüferin erfolgen.
Sammelüberweisungen haben zu ihrer Überprüfbarkeit die Gesamtsumme sowie sämtliche Einzelbuchungen zahlenmäßig zu enthalten. Es muss auch ersichtlich sein, dass die Gesamtsumme vom Konto des Förderungswerbers / der Förderungswerberin abgegangen ist. Barauszahlungen, welche nicht in der ordnungsgemäßen Buchführung entsprechend den Mindeststandards der jeweiligen Gesellschaftsform erfasst sind, können nicht als Zahlungsnachweis anerkannt werden.
Fahrtkosten, welche bei der Erstellung des Förderansuchens eingereicht worden sind, können anerkannt werden, wenn diese mittels Fahrtenbuch belegt werden. Fahrtkosten werden maximal in der Höhe des gesetzlich festgelegten Kilometergeldes berücksichtigt.
Für Inhalteförderungen ist eine Übersicht aller Mitarbeiter*innen vom Zeitpunkt des Förderansuchens mit Abweichungsanalyse mit Angabe ihrer Tätigkeit in Prozent-Anteilen beizugeben. In diese Übersicht ist insbesondere die Tätigkeit der Mitarbeiter*innen für den geförderten Inhalt, die Jahresgesamtlohnkosten, die anteiligen Kosten für den geförderten Inhalt sowie der prozentuale Zurechnungsschlüssel der angeführten Kosten zum Inhalt anzugeben. Der Anteil der Mitarbeiter*innen für Werbung, Verkauf und Verwaltungstätigkeiten oder für nicht angesuchte Sendungen und Projekte ist gesondert darzustellen. Die Kosten der angestellten Mitarbeiter*innen sind durch Jahreslohnkonten, die auch die Lohnnebenkosten enthalten, nachzuweisen.
Bei zugekauften Leistungen von mit dem Förderungswerber / der Förderungswerberin verbundenen Unternehmen können nur die tatsächlich angefallenen Kosten anerkannt werden. Die diesen Kosten zugrundeliegende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Förderungswerber / der Förderungswerberin und dem verbundenen Unternehmen ist – soweit diese nicht schon bei Erstellung des Förderansuchens vorgelegt wurde – der Endkostenabrechnung beizulegen. Kann keine gesonderte Vereinbarung vorgelegt werden, so ist jedenfalls eine Bestätigung des (Konzern-) Abschlussprüfers vorzulegen, dass ausschließlich tatsächliche Kosten in der Endabrechnung berücksichtigt wurden. Alternativ kann eine Bestätigung durch einen Wirtschaftstreuhänder / einer Wirtschaftstreuhänderin der Endkostenabrechnung beigelegt werden.
Förderungswerber*innen sowie mit diesen verbundene Unternehmen (im Rahmen der konkreten Leistungserbringung), die gemäß § 268 UGB (idF BGBl I Nr. 107/2017) einer Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegen, haben der Endkostenabrechnung den Jahresabschluss und Lagebericht mit Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers für alle Wirtschaftsjahre des Zeitraums der Förderung beizulegen.
Förderungswerber*innen, die einer Abschlussprüfung nach UGB nicht unterliegen, haben der Endkostenabrechnung einen der jeweiligen Gesellschaftsform entsprechenden Jahresabschluss (Vereine nach den Bestimmungen des VerG) beizulegen.
Nachweise für die regelmäßige und vollständige Leistung von Abgaben- und Steuerverpflichtungen (Rückstandsbescheinigung gem. §229a BAO) sowie Nachweise der laufenden Beitragsleistungen zur Sozialversicherung können zusätzlich angefordert werden.
Die Erklärung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen und der Endkostenabrechnung ist vom Fördernehmer / von der Förderungswerberin unterfertigt der Endkostenabrechnung beizulegen.
Wird der Nachweis zu den förderbaren Kosten nicht erbracht oder sind Nachweise oder Erklärungen der RTR-GmbH gegenüber dazu widersprüchlich oder nicht schlüssig, können diese Kosten nicht anerkannt werden und reduzieren die Höhe des Auszahlungsbetrags.
Verpflichtende Beilagen:
Wenn die tatsächlichen förderbaren Kosten, die in der Kalkulation des Förderungswerbers / der Förderungswerberin angesetzten Kosten überschreiten, so führt dies zu keiner Erhöhung der Förderung.
Unterschreiten die tatsächlichen förderbaren Kosten (gemäß Endkostenstand) die im Förderansuchen veranschlagten und anerkannten förderbaren Kosten, so verringert sich die Höhe der Förderung nur in jenem Fall, in dem die Förderquote bei Inhalteförderung, Ausbildungsförderung oder Studienförderung den vorgesehenen Prozentsatz überschreitet (Höchstquotengebot). Die Höchstquoten gemäß Pkt. 8 sind jedenfalls zu beachten. Eine Erhöhung der Förderung ist jedenfalls ausgeschlossen.
Sofern der Förderbetrag bereits ausgezahlt wurde, und ein Teil der Fördersumme an die RTR-GmbH zurück zu zahlen ist, hat der Förderungswerber / die Förderungswerberin die zu viel ausbezahlte Summe über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH binnen 14 Tagen zuzüglich Zinsen ab Ende des Ausstrahlungszeitraums an die RTR-GmbH zurückzuzahlen.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Ablauf des Projekts und Übermittlung und Prüfung des Endberichts samt dazugehöriger, notwendiger Rechnungen und Unterlagen.
Die Auszahlung erfolgt auf das im Förderansuchen angegebene Konto des Förderungswerbers / der Förderungswerberin nach Ende des vertraglich vereinbarten Projektzeitraums und Legung des Endkostenstands samt Endkostenabrechnung und Prüfung derselben durch die RTR-GmbH. Die Auszahlung erfolgt spätestens acht Monate ab vollständiger Vorlage des Endberichts und der für die Bearbeitung erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise. Davon ausgenommen ist eine allenfalls gewährte Vorauszahlung, welche bereits nach Abschluss des Fördervertrags ausbezahlt werden kann. Eine solche Vorauszahlung kann dem Förderungswerber / der Förderungswerberin auf dessen Ersuchen entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Regelung in Höhe von 50 vH des zugesagten Förderungsbetrags bereits nach Zustandekommen des Fördervertrags gewährt werden. Bei Zusage einer Vorauszahlung erfolgt diese von der RTR-GmbH spätestens am Ende des auf das Zustandekommen des Fördervertrags folgenden Quartals. Weitere 40 vH des zugesagten Förderbetrags können sechs Monate nach Zustandekommen des Fördervertrags ausgezahlt werden. Eine Vorauszahlung kann erst gewährt werden, wenn der Sendebetrieb tatsächlich aufgenommen wurde. Von einer Vorauszahlung ist bei erstmaligem Förderansuchen eines Förderwerbers / einer Förderungswerberin sowie im Fall wirtschaftlicher Bedenken seitens der RTR abzusehen.
Bei Ausbildungs- und Studienförderung kann, soweit der Förderbetrag über 10.000,- Euro liegt, in begründeten Fällen auch eine Abrechnung in inhaltlich oder zeitlich festzulegenden Förderpaketen oder nach tatsächlichem Leistungsfortschritt vereinbart werden.
Der Förderungswerber / die Förderungswerberin ist nach Maßgabe dieser Richtlinien von jeder weiteren Förderung ausgeschlossen, sofern und solange er mit der Erstellung und Übermittlung der Endkostenabrechnung oder einer Rückzahlungsverpflichtung in Verzug ist.
Zahlungen, welche nicht binnen drei Jahren ab Inkrafttreten des Fördervertrages unter Erfüllung der Auszahlungsbedingungen des Fördervertrags abgerufen werden, sind verfallen und können vom Förderungswerber / von der Förderungswerberin weder gerichtlich noch außergerichtlich oder im Wege der Gegenverrechnung geltend gemacht werden.
Im Fall von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns sind bereits gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH ganz oder teilweise zurückzufordern oder zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte Förderungen einzubehalten, im Fall von leicht fahrlässigen Handelns können gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH ganz oder teilweise zurückgefordert oder zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte Förderungen einbehalten werden. Dieses beschriebene schuldhafte Verhalten ist zu beachten, wenn
a) der Förderungswerber / die Förderungswerberin für die Förderung wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig dargestellt hat;
b) eine im Gesetz, den Richtlinien-, oder dem Fördervertrag enthaltene Fördervoraussetzung nicht erfüllt worden ist;
c) vorgesehene Berichte nicht fristgerecht erstattet oder Nachweise nicht fristgerecht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Aufforderung erfolglos geblieben ist;
d) die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist;
e) über das Vermögen des Förderungswerbers / der Förderungswerberin vor ordnungsgemäßem Abschluss des geförderten Vorhabens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere der Förderzweck nicht erreichbar oder nicht gesichert ist;
f) der Förderungswerber / die Förderungswerberin vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert;
g) die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
h) das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder worden ist;
i) das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde;
j) sich herausstellt, dass der vom Förderungswerber / von der Förderungswerberin im Ansuchen angegebene Zweck des geförderten Vorhabens, aus welchen Gründen auch immer, nicht erreicht werden kann;
k) dass das im Endbericht beschriebene Projekt nicht dem bewilligten Vorhaben entspricht;
l) die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet wird;
m) bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind oder Gefahr laufen, verletzt zu werden;
n) Fördermittel oder Teile davon von einem Gericht als rechtswidrig erkannt wurden;
o) Fördermittel zur Gänze oder teilweise irrtümlich oder sonst entgegen den für diese Mittel geltenden Bestimmungen ausbezahlt wurden;
p) eine Förderung an ein Unternehmen in Schwierigkeiten iSd Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO vergeben wurde;
q) in Bezug auf geförderte Inhalte rechtskräftig eine Verletzung von §§ 30 oder 42 AMD-G bzw. § 16 Abs. 3 oder 4 PrR-G festgestellt wurde
r) die Zulassung aufgrund von § 63 AMD-G bzw. § 28 PrR-G rechtskräftig entzogen wurde, hinsichtlich des bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Entzugs der Zulassung nicht verbrauchten Teils der Förderung;
s) aus sonstigen wichtigen Gründen, die eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen.
Im Falle der Rückforderung ist der Förderungswerber / die Förderungswerberin zur Zurückzahlung binnen 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung verpflichtet. Der Fördervertrag kann für den Fall der Rückforderung von gewährten Fördermitteln Zinsen im Ausmaß von vier Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Zeitpunkt vorsehen, in dem der Grund zur Rückforderung objektiv eingetreten ist.
Für den Fall eines Verzugs bei der Rückforderung der Förderung werden Verzugszinsen bis zu 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz veröffentlicht durch die Österreichische Nationalbank pro Jahr ab Eintritt des Verzuges fällig. Maßgeblicher Basiszinssatz für ein Halbjahr ist jener, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt.
Die RTR-GmbH ist betreffend den Fördervertrag zur Vor-Ort-Prüfung bei Förderungswerbern / Förderungswerberinnen berechtigt. Sie ist berechtigt, auch Dritte mit der Vor-Ort-Prüfung zu beauftragen. Weiters ist die RTR-GmbH berechtigt, mit anderen in Betracht kommenden Förderstellen zusammen zu wirken. Die vertragskonforme Verwendung der Fördermittel kann von der RTR-GmbH oder einem beauftragten Dritten laufend überprüft werden. Der Förderungswerber / die Förderungswerberin hat die Einsicht in die entsprechenden Schriften, Verträge, Geschäftsbücher und Belege sowie eine Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen einer Prüfung dürfen auch Auskünfte von Dritten, wie beispielsweise Behörden, Gerichten, Banken oder Vertragspartnern des Förderungswerbers / der Förderungswerberin eingeholt werden, soweit dies der RTR-GmbH notwendig erscheint. Der Förderungswerber / die Förderungswerberin wird diese Dritten diesbezüglich von allen Verschwiegenheitspflichten entbinden, sofern diese vertraglich oder gesetzlich normiert sind (z.B. § 38 Bankwesengesetz), oder wird gegebenenfalls veranlassen, dass die bei diesen Dritten befindlichen und zu Prüfungszwecken erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Zudem ist die RTR-GmbH berechtigt, jederzeit Informationen über den Verlauf des Projektes zu verlangen. Der Fördervertrag kann je nach Dauer des geförderten Projektes oder Höhe der Förderung die Vorlage eines Berichtes durch den Förderungswerber / der Förderungswerberin in regelmäßigen Abständen vorsehen.
Zum Förderansuchen sind sämtliche im Ansuchen abgefragte personenbezogene Daten des Förderungswerbers / der Förderungswerberin bekannt zu geben, welche von der RTR-GmbH zum Zweck der Anbahnung und Abwicklung des Fördervertrages verwendet werden. Diese personenbezogenen Daten sind eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer der RTR GmbH gesetzlich übertragenen Aufgabe. Weiters sind sie zur Erfüllung des Fördervertrages durch die RTR-GmbH oder einen Beauftragten erforderlich. Der Förderungswerber / die Förderungswerberin stimmt dieser Verwendung iSd. Art. 6 DSGVO ausdrücklich zu.
Die personenbezogenen Daten sowie sämtliche sonstige projektbezogene Angaben und Informationen werden von der RTR-GmbH an den Fachbeirat zwecks Wahrnehmung der ihm gemäß § 32 KOG übertragenen Aufgabe der Beratung der RTR-GmbH bei der Förderungsvergabe übermittelt.
Die RTR-GmbH wird bei begründetem Verdacht auf Verletzung des Doppelförderungsverbots oder einer Überförderung zur Überprüfung der Unterlagen des Ansuchens projekt- sowie personenbezogene Daten mit anderen Förderinstitutionen austauschen.
Die RTR-GmbH kann mit den nach dem Fördervertrag erforderlichen Überprüfungen Dritte mit dem erforderlichen Fachwissen als Dienstleister, zum Beispiel Wirtschaftstreuhänder, beauftragen. Zum Zweck der Erfüllung der notwendigen Aufgaben nach Maßgabe des jeweiligen Auftrages werden an diese Dienstleister*innen die notwendigen personenbezogenen Daten überlassen.
Im Rahmen der Verwendung der personenbezogenen Daten nach dem Fördervertrag kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs.1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948 in der jeweils geltenden Fassung), an die EU nach EU-rechtlichen Vorschriften und gemäß §§ 19 und 23 KOG an den Bundeskanzler übermittelt bzw. offengelegt werden müssen.
Weiters nimmt der Förderungswerber / die Förderungswerberin zur Kenntnis, dass die RTR-GmbH gemäß § 19 KOG verpflichtet ist, Entscheidungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie wird deshalb personen- und projektbezogene Daten in einem dem öffentlichen Informationsbedürfnis dienlichen Ausmaß (z.B. Name des Förderungsempfängers / der Förderungsempfängerin, Förderungshöhe, geförderte Maßnahme) nach Inkrafttreten des Fördervertrages veröffentlichen.
Der Förderungswerber / die Förderungswerberin nimmt zur Kenntnis, dass die Kommunikationsbehörde Austria zur Erfüllung der ihr übertragenen gesetzlichen Verpflichtung eine Veröffentlichung personenbezogener Daten gemäß § 3 iVm § 4 MedKF-TG vornehmen wird. Auf Mitteilungen nach dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 99/2012, wird hingewiesen.
Der Förderungsnehmer haftet unbeschadet von Punkt 15.9. Insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller in Zusammenhang mit diesem Fördervertrag und den NKRF-Richtlinien an die RTR-GmbH übermittelten Unterlagen und Informationen. Der Förderungswerber / die Förderungswerberin hat die RTR-GmbH für sämtliche Schäden, Kosten, Aufwände und sonstige Nachteile im Zusammenhang mit der Verletzung der in diesem Fördervertrag und den NKRF-Richtlinien genannten Pflichten durch den Förderungswerber / die Förderungswerberin schad- und klaglos zu halten.
Die RTR-GmbH haftet im Rahmen des Fördervertrages ausschließlich im Falle nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder im Falle des nachgewiesenen Vorsatzes für Schadenersatz. Der Schadenersatz ist jedenfalls auf die Höhe des nach diesem Fördervertrag zugesagten Förderbetrags begrenzt.
Für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Fördervertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht vereinbart. Auf diesen Fördervertrag findet ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen auf ausländisches Recht Anwendung.
Die durch die Errichtung und Durchführung des auf Grundlage dieser Richtlinien abgeschlossenen Fördervertrags entstehenden Kosten, Steuern, Abgaben und Gebühren gehen zu Lasten des Förderungswerbers / der Förderungswerberin. Kosten der Rechtsberatung trägt jede Partei selbst.
Sollte eine der Bestimmungen des auf Grundalge dieser Richtlinien abgeschlossenen Fördervertrages nichtig, nicht vollstreckbar oder sonst unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit des Fördervertrages im Übrigen unberührt. Die nichtige, nicht vollstreckbare oder unwirksame Bestimmung ist durch eine einvernehmliche Regelung im Sinne des Fördervertrages oder, wenn die Vertragsparteien hierüber kein Einvernehmen erzielen können, durch eine der unwirksamen Bestimmungen in wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommende, wirksame und vollstreckbare Bestimmung zu ersetzen.
Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH gemäß § 19 KOG jährlich Bericht zu legen und ein Rechnungsabschluss vorzulegen.
Die Richtlinien treten mit 01.08.2022 in Kraft, finden rückwirkend auf Ansuchen zum 2. Einreichtermin 2022 Anwendung und bleiben längstens bis 31.12.2023 in Geltung.
Die RTR-GmbH überprüft diese Richtlinien spätestens zwei Jahre nach deren Inkrafttreten und passt sie gegebenenfalls den Erfahrungen und Erfordernissen der Fondsverwaltung im Sinne der Ziele des Fonds zur Förderung des Privaten Rundfunks an.
Wien, am 01.08.2022
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Dr. Roland Neustädter
Geschäftsführer Fachbereich Medien
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[1] Zu den kommunikationswissenschaftlichen Grundlagen siehe https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/foerderungen/privatrundfunkfonds/medienkompetenz/startseite.de.html
[2] Dies können beispielsweise redaktionelle Kosten sein, wodurch ganze Inhalte auf Mediatheken abrufbar gemacht werden.