1. Bei den Förderungen gemäß dem PubFG handelt es sich um Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftverwaltung (Art. 17 B-VG) gewährt. Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang seitens des Bundes besteht daher gegenüber dem einzelnen Förderungswerber nicht.
2. Die Zuteilung der Förderungsmittel obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
Vor Zuteilung der Mittel holt die KommAustria Vorschläge des gemäß § 9 PubFG eingerichteten Beirates ein, auf die sie Bedacht zu nehmen hat.
Der Beirat beschließt Richtlinien, an denen er sich bei der Erstellung dieser Vorschläge orientiert, wobei es ausdrücklich festgehalten wird, dass die KommAustria an die Vorschläge und an die Richtlinien des Beirats nicht gebunden ist.
3. Für die Zuerkennung der Förderungsmittel ist die Erfüllung der Voraussetzungen des PubFG im jeweils vorangegangenem Kalenderjahr (Beobachtungsjahr) maßgeblich.
4. Für die Zuerkennung der Förderung hat die Förderungswerberin / der Förderungswerber vor dem Empfang der Förderung die Richtigkeit aller in einem von der KommAustria bereitgestellten Ansuchenformular enthaltenen Angaben nachweislich durch Unterzeichnung zu bestätigen sowie sich – ebenfalls nachweislich durch Unterzeichnung – zu verpflichten
5. Die vorliegenden „Richtlinien des Beirats“ dienen der Konkretisierung der im PubFG vorgesehenen Bestimmungen.
1. Zu § 7 Abs.1 Z 1 PubFG:
1.1. Bei Beurteilung der Frage, ob Druckschriften „...mindestens viermal jährlich erscheinen“, werden vom Beirat Doppelnummern nicht als solche berücksichtigt, sondern nur als eine Nummer gezählt. Daher ist die Förderungswürdigkeit im Sinne dieser Bestimmung auch dann ausgeschlossen, wenn im Vorjahr zwei Einzelnummern und eine Doppelnummer erschienen sind.
1.2. Dass Druckschriften „nicht mehr als 50 vH der Auflage gratis abgeben“ dürfen, bedeutet, dass nicht mehr als 50% der verbreiteten Auflage gratis abgegeben werden dürfen. Unter „verbreiteter Auflage“ ist die Druckauflage abzüglich der Remittenden, der Archivexemplare und der Reststücke zu verstehen.
1.3. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Zeitschrift „zum Verkauf“ erscheint, können insbesondere folgende Kriterien herangezogen werden:
1.4. Bei der Festlegung der Höhe der Förderung berücksichtigt der Beirat das Verhältnis zwischen Mitgliederabonnements und anderen Vertriebswegen und deren Erlösen. Es werden dabei besonders jene Publikationen unterstützt, die nachweislich Maßnahmen ergriffen haben, um über den Kreis der Mitglieder hinaus publizistisch in Erscheinung zu treten.
2. Zu § 7 Abs.1 Z 3 PubFG:
2.1. Druckschriften dienen jedenfalls nicht der „staatsbürgerlichen Bildung“, wenn sie
2.2. Die Vertretung von spezifischen Gruppeninteressen wird vom Beirat nicht notwendigerweise als „staatsbürgerliche Bildung“ angesehen, insbesondere dann nicht, wenn sich die periodische Druckschrift vorwiegend an Angehörige dieser Gruppen wendet.
2.3. „Hohes Niveau“ einer periodischen Druckschrift liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Mindestmaß an qualitativer redaktioneller Eigenleistung vorliegt.
2.4. Die grundlegende Richtung („Blattlinie“) periodischer Druckschriften, die in der Sprache einer in Österreich lebenden Volksgruppe österreichischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger nichtdeutscher Sprachzugehörigkeit herausgegeben werden, wird im Rahmen der Vorprüfung der Förderungsansuchen in Zusammenarbeit mit der für Volksgruppenangelegenheiten zuständigen Abteilung V/7 des Bundeskanzleramtes überprüft.
In Österreich bestehen folgende sechs autochtone Volksgruppen: Burgenlandkroatische Volksgruppe, Slowenische Volksgruppe, Ungarische Volksgruppe, Tschechische Volksgruppe, Slowakische Volksgruppe und Volksgruppe der Roma.
2.5. Von der Förderung sind andere, nicht deutschsprachige Zeitschriften nicht ausgeschlossen soweit sie in einem angemessenen Umfang Beiträge mit Österreich-Bezug beinhalten und alle anderen im PubFG genannten Voraussetzungen erfüllen.
2.6. Auf Verlangen hat die Verlegerin / der Verleger einer nicht deutschsprachigen Zeitschrift, für die sie / er ein Ansuchen um Förderung eingebracht hat, eine Übersetzung des Inhaltsverzeichnisses von mindestens vier im Beobachtungsjahr erschienenen Ausgaben vorzulegen. Weiters kann die Vorlage der Übersetzung eines oder mehrerer im Beobachtungsjahr erschienenen/er Artikel angefordert werden.
2.7. Von der Förderung ausgeschlossen sind gemäß § 7 Abs.1 Z 3 PubFG Zeitschriften, die sich auf Grund ihres Inhalts „ausschließlich an ein Fachpublikum wenden“.
Darunter sind insbesondere hochspezialisierte Zeitschriften zu verstehen, die sich ausschließlich an einen kleinen, eng begrenzten Leserkreis richten und keine politischen, kulturellen oder weltanschaulichen Inhalte haben.
2.8. Bei der Beurteilung der Erfüllung der inhaltlichen Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs.1 Z 3 PubFG wird sowohl der Inhalt des Jahrganges, in dem die Förderung beantragt wird als auch der Inhalt der beiden vorangegangenen Jahrgänge im Sinne der grundsätzlichen inhaltlichen Orientierung berücksichtigt.
3. Zu § 7 Abs.1 Z 4 PubFG:
3.1. Unter „Gesamtauflage“ im Sinne dieser Bestimmung ist die gesamte im Inland verbreitete Auflage - ohne Berücksichtigung der Auslandsverbreitung der Druckschrift - zu verstehen.
Zumindest 50% der Auflage müssen in Österreich verbreitet sein.
3.2. Eine Verbreitung „in mehr als einem Bundesland in einem zur Gesamtauflage angemessenen Umfang“ ist dann gegeben, wenn in einem Bundesland höchstens 80% der Auflage der Druckschrift verbreitet sind.
Bei der Beurteilung des „angemessenen Umfangs“ wird auf die spezifische regionale Verbreitung einer angesprochenen soziokulturellen Gruppe Bedacht genommen.
4. Zu § 7 Abs.1 Z 8 PubFG:
4.1. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage einer periodischen Druckschrift werden vom Beirat jene Angaben über Kosten und Erträge herangezogen, die der Druckschrift im Beobachtungsjahr entstanden sind.
Über Verlangen sind diese Angaben durch Vorlage von weiteren Unterlagen (z.B. Rechnungen, Bankauszüge u.ä.) vollständig und überprüfbar zu belegen.
Maximal 30% der Aufwendungen können von der Förderungswerberin / vom Förderungs-werber als Gemeinkosten (inkl. Werbung) geltend gemacht werden.
4.2. „Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der periodischen Druckschrift erforderlich“ ist die Förderung, wenn die Druckschrift im Vorjahr
4.3. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Notwendigkeit wird insbesondere auch das Verhältnis zwischen Anzeigenvolumen und ausgewiesenem Verlust berücksichtigt.
4.4. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Notwendigkeit berücksichtigt der Beirat, ob die Förderung relevant zur Abdeckung bzw. Teilabdeckung des Verlustes beiträgt.
Falls bei einem Verlust von mehr als Euro 40.000,00 dieser über 30% der Ausgaben, laut Ausgaben/Einnahmen-Rechnung, beträgt, ist die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Förderung nicht gegeben.
Hierbei berücksichtigt der Beirat die Ursache des Verlustes sowie die Gebarungsentwicklung der periodischen Druckschrift.
5. Zu § 7 Abs.3 Z 2 PubFG:
5.1. Erhält jene Organisation, die Eigentümerin / der Eigentümer, die Herausgeberin / der Herausgeber oder die Verlegerin / der Verleger der periodischen Druckschrift ist, eine Förderung einer Gebietskörperschaft, die zur Abdeckung von anderen Kosten (Büro, Beratungstätigkeit u.ä.) dient, nicht jedoch speziell für die Zeitschrift zuerkannt wird, ist eine Förderung gemäß dem PubFG nicht ausgeschlossen.