Im Hinblick auf die Erhaltung ihrer Vielfalt und Vielzahl können periodische Druckschriften bei Erfüllung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen gefördert werden.
Diese Publizistikförderung hat ihre Grundlage im Abschnitt II des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984. Die Auszahlung der Förderung erfolgt einmal jährlich.
Reine Fachzeitschriften oder Zeitschriften, die sich mit anderen Themenbereichen befassen, zählen nicht zur Zielgruppe dieser Förderung.
Die Förderungsvoraussetzungen sind aus dem Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 ersichtlich.
Die Förderung gemäß dem Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 richtet sich - wie den inhaltsbezogenen Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 3 zu entnehmen ist - an jene Zeitschriften, die sich vorwiegend mit politischen, kulturellen oder weltanschaulichen (religiösen) Fragen beschäftigen und sich nicht ausschließlich an ein Fachpublikum wenden.
Die Entscheidung über die Zuteilung der Fördermittel trifft die KommAustria. Sie hat bei ihrer Entscheidung auf die Vorschläge des Publizistikförderungsbeirates Bedacht zu nehmen.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen kann die Entscheidung der KommAustria erst nach Prüfung aller Ansuchen und nach Befassung des gemäß § 9 eingerichteten Beirats im Herbst des jeweiligen Einreichjahres erfolgen.
RTR-GmbH / KommAustria
Presse- und Publizistikförderungen
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