Frauenhände, eine Hand mit Stift, die andere mit Handy, davor ein Laptop

Qualitäts-Journalismus-Förderung: Orientierungshilfe

Orientierungshilfe zur Qualitäts-Journalismus-Förderung


Auf dieser Seite finden Sie umfangreiche Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Tipp: Suchen Sie mit der Tastenkombination STRG + F nach dem gewünschten Begriff.


Achtung: Dies ist nur eine kurze Erstinformation. Falls Sie alle hier aufgeführten Förderkriterien erfüllen, empfehlen wir die Details im QJF-Gesetz und den QJF-Richtlinien nachzulesen.




Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines zur Förderung


2. Voraussetzungen für Förderansuchen


3. Einreichung

 



1. Allgemeines zur Förderung

Fördermittel und Aufteilung der Fördermittel

Insgesamt stehen 20.042.500 Euro zur Verfügung. Die Mittel werden wie folgt auf die nachfolgenden Förderbereiche aufgeteilt:

 

Journalismus-Förderung

Verfügbare Mittel: 15 Mio. Euro
Die maximale Höhe des so gewährten Grundbetrages pro Medium beträgt 1,5 Mio. Euro.

 

Inhaltsvielfalts-Förderung

Verfügbare Mittel: 2,5 Mio. Euro

In Form der Förderungen

a) der regionalen Berichterstattung und
b) der internationalen Berichterstattung und der EU-Berichterstattung


Förderung der Aus- und Fortbildung

Verfügbare Mittel: 1,5 Mio. Euro, davon

  • 60 vH (900.000 Euro) für Einrichtungen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung, davon

    1) 70 vH (630.000 Euro) an Ausbildungseinrichtungen, die sich ausschließlich oder vorwiegend der Aus- und Fortbildung von Journalist:innen widmen

    2) 30 vH (270.000 Euro) an Ausbildungseinrichtungen, die sich insbesondere auch der Talent- oder Nachwuchsförderung widmen
  • 25 vH (375.000 Euro) für die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung, der Zuschuss pro Jahr und Medium beträgt höchstens 50.000 Euro
  • 15 vH (225.000 Euro) für die Ausbildung von Nachwuchsjournalist:innen, der Zuschuss pro Jahr und Medium beträgt höchstens 50.000 Euro

Medienkompetenz-Förderung

Verfügbare Mittel: 700.000 Euro, davon 

a) 50 vH (350.000 Euro) für repräsentative Medienpädagogikeinrichtungen 
b) 50 vH (350.000 Euro) für kostenfreie Abonnements an Schulen


Förderung von Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich

Verfügbare Mittel: 230.000 Euro

Förderung von Presseclubs

Verfügbare Mittel: 62.500 Euro

Medienforschungs-Förderung

Verfügbare Mittel: 50.000 Euro

Übersteigt die aufgrund der Ansuchen ermittelte Gesamtsumme die Dotierung für einen der Förderbereiche, so erfolgt eine proportionale Kürzung der Beträge. Aussagen zu einzelnen Förderbeträgen können erst nach Vorliegen und Prüfung sämtlicher Ansuchen erfolgen.

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Wie wird die Journalismus-Förderung errechnet?

(1) Berechnungsgrundlage für die Journalismus-Förderung ist die Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalist:innen (VZÄ im Jahresdurchschnitt).

(2) Die für die Gestaltung eines Online-Auftritts oder eines E-Papers einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins herangezogenen hauptberuflich tätigen Journalist:innen sind für die Berechnung mitzuzählen, wenn sie in einem Online-Betrieb eines anderen Unternehmens desselben Unternehmensverbundes beschäftigt sind (siehe Richtlinien).

(3) Die Förderung setzt sich aus einem Grundbetrag zusammen, der sich wie folgt berechnet:

a) Für die ersten 30 Journalist:innen können je 8.000 Euro, für die/den 31. bis zur/zum 150. je 4.500 Euro und ab der/dem 151. jeweils 3.000 Euro gewährt werden. Auch Auslandskorrespondent:innen können unter diesem Punkt mitgezählt werden.

b) Pro Auslandskorrespondent:in können jeweils zusätzlich 10.000 Euro gewährt werden.

c) Für die Ermittlung des Grundbetrags ist die Anzahl der Journalist:innen in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) anzugeben, wobei einem Vollzeitäquivalent 38 Wochenstunden entsprechen und das Beschäftigungsausmaß von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente umzurechnen ist. Die Anzahl der VZÄ ist im Jahresdurchschnitt anzugeben.

Die maximale Höhe des Grundbetrages beträgt pro Medium 1,5 Mio. Euro.

(4) Zusätzliche Fördermittel in der Höhe von jeweils (kumulativ) 10 vH des Grundbetrages pro Medium können Medieninhaber:innen erhalten, wenn sie

>> ein Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG abgeschlossen haben,
>> über ein Fehlermanagementsystem verfügen,
>> ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben oder
>> im Unternehmen Frauenförderpläne vorweisen und anwenden können.

Nähere Details sind in den Richtlinien nachzulesen.

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Was sind „hauptberuflich tätige Journalist:innen“?

„Hauptberuflich tätige Journalist:innen“ im Sinne des QJF-G sind Personen, die nach dem „Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten angestellten Redakteur:innen, Redakteursaspirant:innen und Dienstnehmer:innen des technisch-redaktionellen Dienstes“ oder vergleichbaren Kollektivverträgen beschäftigt ist oder eine Person, deren monatlicher Bezug den Tarifgehalt laut aktuellster Tariftabelle des zitierten Kollektivvertrages nicht unterschreitet oder deren Gehalt sonst marktüblich ist (vgl. § 2 Z 2 QJF-G).

Nichtjournalistische Angestellte (z.B. kaufmännische Angestellte, administrativ tätige Angestellte oder Mitarbeiter:innen aus dem Bereich PR und Werbung) dürfen nicht „eingereicht“ werden.
Auch „Freie“ Mitarbeiter:innen von Medienunternehmen fallen nicht unter die im QJF-G verwendete Definition „hauptberuflich tätige Journalist:innen“

Weiterführende Informationen sind dem Punkt 4.2 QJF-Richtlinien sowie dem Formular für Wirtschaftstreuhänder:innen „Bestätigung der Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalist:innen“ zu entnehmen.

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Wie sind die Vollzeitäquivalente (VZA) anzugeben?

Die Anzahl der Journalist:innen ist in Vollzeitäquivalenten anzugeben, wobei einem Vollzeitäquivalent 38 Wochenstunden entsprechen und das Beschäftigungsausmaß von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente umzurechnen ist (19 Wochenstunden entsprechen 0,5 VZÄ, 9,5 Stunden 0,25 VZÄ, usw.). Die Vollzeitäquivalente sind nicht an einem bestimmten Stichtag, sondern im Jahresdurchschnitt anzugeben.

Details sind dem Formular für Wirtschaftstreuhänder:innen „Bestätigung der Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalist:innen“ zu entnehmen.

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Welche Arten der Inhaltsvielfalts-Förderung gibt es?

Es gibt zwei Arten der Inhaltsvielfalts-Förderung:
a) für Regionale Berichterstattung (§ 7 QJF-G): max. 20 % des Grundbetrags der Journalismus-Förderung;
b) für Internationale und EU-Berichterstattung: max. 10 % des Grundbetrags der Journalismus-Förderung.

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Ist eine Berechnung nach Stichproben zulässig?

Falls eine Gesamtprüfung nicht möglich oder zu aufwendig ist, können die Anteile auch anhand von Stichproben (z.B. 10% der Nummern von Tageszeitungen, 15% der Nummern von Wochenzeitungen und Magazinen - jedoch zumindest 4 Exemplare bei Magazinen - und 20% des Gesamtinhalts bei Online-Medien) errechnet werden.

Die als Stichproben gewählten Nummern müssen repräsentativ für sämtliche Ausgaben des Beobachtungszeitraums (BEOZ) sein. Bei Tageszeitungen müssen Nummern sämtlicher Wochentage, an denen die Zeitung erscheint, im Sample sein. Die Auswahl der Stichproben ist offenzulegen. Die Berechnung des Anteils ist nachvollziehbar darzulegen.

Bei der angegebenen Stichprobengröße handelt es sich um eine Untergrenze. Es wird davon ausgegangen, dass es im Ermessen des Prüfers liegt, die Stichprobengröße bei größeren unterjährigen Änderungen (z.B. Seitenschwankungen, Umbau des Mediums) zu erhöhen.

Auf Basis der Stichprobendaten ist auf die für das Ansuchen notwendigen Gesamtjahresdaten (redaktioneller Inhalt, nichtredaktioneller Inhalt, Anteil der Inhaltsvielfaltberichterstattung am redaktionellen Inhalt) hochzurechnen.

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2. Voraussetzungen Förderansuchen

Wer kann um Qualitäts-Journalismus-Förderung ansuchen?

Medieninhaber:innen von Tages- und Wochenzeitungen, Magazinen und Online-Medien können, soweit sie alle Förderkriterien erfüllen, um folgende Förderungen gemäß Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz (QJF-G) ansuchen:

  • Journalismus-Förderung
  • Inhaltsvielfalts-Förderung
    • für Regionale Berichterstattung
    • für Internationale und EU-Berichterstattung
  • Berufsbegleitende Aus- und Fortbildung
  • Ausbildung von Nachwuchsjournalist:innen
  • Verteilung kostenfreier Abos im Rahmen der Medienkompetenz-Förderung

Sicherheitshalber weisen wir darauf hin, dass im Gegensatz zur Presseförderung (um die Verleger:innen ansuchen) um Qualitäts-Journalismus-Förderung die Medieninhaber:innen ansuchen müssen. Dies ist in vielen Fällen nicht dasselbe Unternehmen.

Weiters sind im Rahmen des QJF-G noch Förderungen vorgesehen, um die Ausbildungs-, Medienkompetenz-, Forschungs- und Selbstkontrolleinrichtungen sowie Presseclubs ansuchen können. Diese Förderungen sind in den Punkten 9-14 der QJF-Richtlinien jeweils kompakt und abschließend geregelt.

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Wer kann um Inhaltsvielfalts-Förderungen ansuchen?

Regionale Berichterstattung
Medieninhaber:innen, in deren Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen die originäre Lokal- und Regionalberichterstattung auf Basis eigenproduzierter Beiträge im Jahresdurchschnitt betrachtet mindestens 20 vH des redaktionellen Inhaltes ausmacht.

Internationale und EU-Berichterstattung
Medieninhaber:innen, in deren Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen die Behandlung der Themen Internationale Politik und Politik der Europäischen Union im Jahresdurchschnitt betrachtet zumindest 20 vH des redaktionellen Inhalts ausmacht.

Auswertung bzw. Berechnung der Anteile der Berichterstattung
Zum Nachweis über den vorausgesetzten Umfang der redaktionellen Inhalte betreffend die „Regionale Berichterstattung“ sowie die „Internationale und EU-Berichterstattung“ sind nachvollziehbare Auswertungen und Berechnungen vorzulegen, welche von unabhängigen Wirtschaftsprüfer:innen zu bestätigen sind.

Details sind den Förderrichtlinien zu entnehmen.

Informationsblätter und Formulare für Wirtschaftstreuhänder:innen stellen wir auf dieser Seite zur Verfügung.

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Welche allgemeinen Fördervoraussetzungen sind von Medieninhaber:innen zu erfüllen?

  1. Universalmedium & Textbasiertes Nachrichtenmedium
    Beim Förderobjekt muss es sich um ein textbasiertes Nachrichtenmedium handeln. Das Medium muss seinem Inhalt nach überwiegend der redaktionell aufbereiteten Information und Meinungsbildung über die Bereiche Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Ethik, Wissenschaft und Forschung sowie Sport dienen (Universalmedium).

    Die Aufzählung der Bereiche ist demonstrativ, d.h. um unter die Definition eines Universalmediums zu fallen, müssen nicht alle, wohl aber mehrere der angeführten Bereiche abgedeckt werden. Vorausgesetzt wird eine breite inhaltliche Themenvielfalt des „textbasierten Nachrichtenmediums“. Der Inhalt muss über den Kreis eines reinen „Fachmediums“ hinausgehen.

    Das Medium darf nicht bloß der Kunden- oder Mitgliederinformation gewidmet oder als Publikationsmittel einer Interessensvertretung eingesetzt werden.
  2. Der Redaktionsbetrieb des Mediums ist arbeitsteilig organisiert und umfasst auch eine/n letztverantwortliche/n Redakteur:in. 
  3. Der Inhalt des Mediums darf nicht nur von lokalem Interesse sein und muss zumindest in einem Bundesland Österreichs von Bedeutung sein. Im Fall einer Tages-, Wochenzeitung oder eines Magazins ist von einer über den lokalen Bereich hinausgehenden Bedeutung dann auszugehen, wenn diese Printmedien in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken verbreitet werden. Scheint die Bedeutung in zumindest einem Bundesland Österreichs fraglich, so kann die KommAustria ergänzende Unterlagen (z.B. Angaben über den Kreis der Abonnenten und die gläubigen Vertriebsstellen) anfordern.
  4. Für die Online-Medien wird nicht auf das Verbreitungsgebiet, sondern auf die Anzahl der Zugriffe aus Österreich abgestellt, die zumindest die Hälfte aller Zugriffe ausmachen müssen. 
  5. Der redaktionelle Teil muss zumindest zu 60 vH aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen, bei Online-Medien zu 65vH.
  6. Das Medium muss bereits über einen Zeitraum von zumindest einem Jahr vor Einbringung des Ansuchens um Fördermittel regelmäßig verbreitet sein und die Voraussetzungen für die Förderung müssen erfüllt sein. Die Erscheinungshäufigkeit ist gegebenenfalls auf das gesamte Jahr hochzurechnen. 
  7. Zumindest die Hälfte der Verbreitung des Mediums muss in Österreich erfolgen. Im Fall von Online-Medien muss zumindest die Hälfte der Zugriffe aus Österreich erfolgen. 
  8. Medieninhaber:innen haben eine Erklärung vorzulegen, dass sie sich unter Wahrung der Freiheit der journalistischen Berufsausübung als zur Anwendung anerkannter journalistischer Grundsätze und insbesondere zur Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in der Recherche und Wiedergabe von Nachrichten verpflichten.

Zusätzliche Voraussetzungen für Tageszeitungen:

  • Mindestens sechs hauptberuflich tätige Journalist:innen (VZÄ Pkt. 4 Abs.2 RL)
  • Mindestens 240-mal jährlich erscheinen
  • Kopfblätter, Mutationen werden nicht gesondert gefördert, sondern dem Stammblatt zugerechnet

Zusätzliche Voraussetzungen für Wochenzeitungen:

  • Mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalist:innen (VZÄ Pkt. 4 Abs.2 RL)
  • Mindestens 41-mal jährlich erscheinen
  • Kopfblätter, Mutationen werden nicht gesondert gefördert, sondern dem Stammblatt zugerechnet.

Zusätzliche Voraussetzungen für Magazine:

  • Mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalist:innen (VZÄ Pkt. 4 Abs.2 RL)
  • Mindestens 4x jährlich erscheinen.
  • Kopfblätter, Mutationen werden nicht gesondert gefördert, sondern dem Stammblatt zugerechnet.


Zusätzliche Voraussetzungen für Online-Medien:

  1. mindestens drei hauptberuflich tätige Journalist:innen (VZÄ Pkt. 4 Abs.2 RL)
  2. Es darf sich nicht um den Online-Auftritt oder ein E-Paper einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins handeln.
  3. Es muss ein redaktionell gestaltetes, ausschließlich online verfügbares, elektronisch aufbereitetes Inhaltsangebot sein, das in seiner Aufmachung in inhaltlicher Breite und Tiefe mit einer Zeitung oder einem Magazin vergleichbar ist, sowie folgende Kriterien erfüllt:

    1. Der redaktionelle Inhalt macht ständig mindestens 65 vH des Gesamtinhalts aus; 
    2. zumindest monatlich muss eine vollständige Aktualisierung des redaktionell gestalteten Inhaltsangebots erfolgen, wobei die Bereitstellung von älteren Inhalten im Zusammenhang mit aktuellen Inhalten zu berücksichtigen ist. Ein Archiv bzw. über dieses erreichbare Artikel können zum besseren Verständnis der Berichterstattung beitragen und müssen nicht monatlich aktualisiert werden;
    3. das Online-Medium hat als Einzelangebot im Durchschnitt zumindest 150.000 Unique User pro Monat, durch eine vom Medium unabhängige Darstellung und fachlich anerkannte bestätigte Einrichtung zur Reichweitenmessung. Jedenfalls anerkannt sind die Daten der Österreichischen Webanalyse (OEWA: https://oewa.at/ueber-uns/ Leistungen);
    4. zumindest die Hälfte der Verbreitung des Mediums muss in Österreich erfolgen. Im Fall von Online-Medien ist dann von einer überwiegenden Verbreitung in Österreich auszugehen, wenn zumindest die Hälfte der Anzahl der Zugriffe aus Österreich erfolgt. Förderwerber:innen müssen glaubhaft machen, dass im Beobachtungszeitraum die überwiegenden Zugriffe aus Österreich erfolgten.

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Welche Förderausschlussgründe gibt es?

Alle Förderwerber:innen sind in folgenden Fällen ausgeschlossen:
  • Es darf sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Z 18 AGVO handeln. Es darf kein Insolvenzverfahren eröffnet werden bzw. dürfen die Voraussetzungen für ein Verfahren nicht gegeben sein.
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben. 


Förderwerber:innen sind in folgenden Fällen ausgeschlossen: 
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften. Ausgeschlossen sind demnach jedenfalls Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, Hochschülerschaft und Sozialversicherungsträger.
  • Juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen ausgeschlossene Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
  • Politische Parteien im Sinne von § 2 Z 1 PartG, eine Gliederung einer politischen Partei, eine nahestehende Organisation im Sinne von § 2 Z 3 PartG oder ein parlamentarischer Klub (hinsichtlich der Förderungen von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung ist dieser Ausschlussgrund nicht anzuwenden).
  • Mediendienste gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 MedienG.
  • Medieninhaber:innen, in deren Medien im Jahr, für das um Förderung angesucht wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren
    • zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen, oder
    • Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet, oder
    • wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert, oder
    • wiederholt zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf dem Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder grundlegenden Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufgestachelt wurde.

Dies ist nur eine kurze Erstinformation. Falls Sie alle hier aufgeführten Förderkriterien erfüllen, empfehlen wir die Details im QJF-Gesetz und den QJF-Richtlinien nachzulesen.

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3. Einreichung

Wie stelle ich ein Förderansuchen?

Die Einreichung eines Förderansuchens erfolgt ausschließlich online über das elektronische Einreichportal (eRTR-Portal) der RTR-GmbH.

Eine Benutzerkennung sowie eine elektronische Signatur (ID Austria) sind Voraussetzungen für die Online-Einreichung.

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Wie erhalte ich eine Benutzerkennung?

Um ein Förderansuchen zu stellen, benötigen Sie bis zur Einreichung eine Benutzerkennung.
Fordern Sie Ihre Benutzerkennung über das Registrierungsformular an, dabei sind folgende Beilagen hochzuladen:

  • Firmenbuchauszug bei juristischen Personen
  • Meldezettel und Gewerbeschein bei natürlichen Personen
  • Mailadresse einer vertretungsbefugten Person
  • Optional: Vollmacht bei Vertretungsbefugnis
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Wie erhalte ich die ID Austria (ehemals Handy-Signatur)?

Alle Informationen zum Erhalt der ID Austria erhalten Sie auf dieser Seite.

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Welche Beilagen werden für das Förderansuchen benötigt?

Erforderliche Unterlagen sind im Zuge der Einreichung über das elektronische Einreichportal der RTR-GmbH (eRTR-Portal) beizufügen. Im Fall der Förderung von Tages-, Wochenzeitungen und Magazinen sind nur die Belegexemplare postalisch oder persönlich zu übermitteln.

Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der erforderlichen Beilagen – diese können bereits vor der Einreichung des Förderansuchens vorbereitet werden.

Informationsblätter und Formulare für Wirtschaftstreuhänder:innen stellen wir auf dieser Seite zur Verfügung.

Alle AnsuchenAktueller Firmenbuchauszug / Vereinsregisterauszug / Ergänzungsregisterauszug (in den Stammdaten des Unternehmens zu aktualisieren);
Fortbestandsprognose des Unternehmens/Vereins (z.B. Erklärung der Geschäftsführung bzw. des Vereinsvorstands), sofern keine AGVO-Bestätigung beigelegt wird;
im Fall von Förderungen, die unter die De-minimis-Regelungen gefallen sind (Presseclubs gem. §15 QJF-G und Medienforschungsförderung gem. §16 QJF-G), eine selbstverpflichtende Erklärung der Förderwerber:innen, dass insgesamt in einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 200.000 Euro als De-minimis-Förderungen gewährt worden sind ( vgl. Punkt 2 Abs. 9 der Richtlinien).

Ansuchen von Medieninhaber:innen

>> für Journalismus-Förderung;
>> Inhaltsvielfalts-Förderung;
>> Förderung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung;
>> Förderung der Ausbildung von Nachwuchsjournalist:innen;
>> Förderung der Verteilung von kostenfreien Abonnements im Rahmen der Medienkompetenz-Förderung.

Darlegung der Eigentums-, Beteiligungs-, Stimmrechts- und Anteilsverhältnisse (§ 25 Abs. 2 MedienG) nach dem „Ultimate Owner Prinzip“. Das bedeutet, dass auf jeden Fall auch die jeweiligen wirtschaftlichen Letzteigentümer:innen anzugeben sind und eine entsprechende Darlegung über die Beteiligungsverhältnisse auf jeder Ebene (Mutter-, Großmuttergesellschaften usw.) erfolgen muss.

Ein vollständiges Organigramm, welches einen etwaigen Unternehmensverbund (gemäß § 244 UGB) vollständig abbildet, ist vorzulegen.

Bestätigung unabhängiger Wirtschaftstreuhänder:innen, dass es sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU (VO (EU) Nr. 651/2014 vom 17.06.2014) handelt, inklusive Formblatt (AGVO Vermerk).

Nachweis der regelmäßigen Erfüllung von Abgaben- und Sozialversicherungspflichten.

Registerauszug der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft:

Förderungswerber:innen haben im Ansuchen zu bestätigen, dass keine gerichtlich strafbare Handlung gemäß § 283 StGB oder nach dem Verbotsgesetz verwirklicht wurde und keine gerichtliche Verurteilung nach diesen Bestimmungen vorliegt. Hierzu ist eine Auskunft der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft einzuholen. Das Formular ist auf https://www.justiz.gv.at/wksta unter „Verbandsabfrage“ abzurufen. Die Auskunftseinholung dauert etwa drei Wochen, sollte diese bis zum Ende des Einreichtermins nicht vorliegen, kann diese Auskunft auch nachgereicht werden.

Angabe des Anteils der eigenproduzierten redaktionellen Seiten, des Anteils der von einer Gemeinschaftsredaktion produzierten redaktionellen Seiten und des Anteils der von einem anderen Medium übernommenen redaktionellen Seiten. Im Fall von Online-Medien sind die geforderten Anteile in Bezug auf redaktionelle Zeichen anzugeben (vgl. Punkt 5.2 Abs. 4 RL). Die genannten Anteile sind auf Aufforderung der KommAustria von unabhängigen Wirtschaftstreuhänder:innen zu bestätigen.

Die Offenlegung der grundsätzlichen Richtung des periodischen Mediums gemäß § 25 Abs. 4 MedienG.

Erklärung des Medieninhabers, dass kein Grund für einen Entfall der Förderwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 bis 4 QJF-G vorliegt.

Für Online-Medien zusätzlich: Gewährung des Zugangs zum Online-Medium und zu dessen elektronischen Archiven samt nachvollziehbarer Darlegung der im Beobachtungszeitraum veröffentlichten Inhalte. Belege können mittels Link, PDF-Datei oder in sonst geeigneter Weise übermittelt werden.

Weitere Nachweispflichten können sich aus den Ausführungen zu den einzelnen Förderbereichen in den Richtlinien oder im Formular ergeben.

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Welche Belegexemplare sind von Printmedien in Papierform zu übermitteln?

Für Tageszeitungen und Wochenzeitungen: Übermittlung von Ausgaben der Tageszeitungen, die innerhalb von zwei Wochen, und Ausgaben von Wochenzeitungen, die innerhalb eines Monats des Beobachtungszeitraums erschienen sind, an die Förderstelle im Zuge des Förderansuchens. Falls diese Belegexemplare bereits im Rahmen von Ansuchen um Presseförderung abgeliefert wurden, müssen diese nicht erneut an die Förderstelle übermittelt werden.

Für Magazine: Übermittlung von vier Exemplaren aus unterschiedlichen Monaten des Beobachtungszeitraums, darunter jenes Exemplar, in dem sich eine allfällige Offenlegung gemäß § 25 Abs. 4 MedienG befindet.

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Kontakt

KommAustria / RTR-GmbH
Qualitäts-Journalismus-Förderung
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien

Qualitaetsjournalismusfoerderung@rtr.at

Mag. Erich König
Tel.: +43 (0) 1 58058 - 158

Dagmar Karrer
Tel.: +43 (0) 1 58058-162

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