Auf dieser Seite finden Sie umfangreiche Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen.
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Achtung: Dies ist nur eine kurze Erstinformation. Falls Sie alle hier aufgeführten Förderkriterien erfüllen, empfehlen wir die Details im QJF-Gesetz und den QJF-Richtlinien nachzulesen.
Insgesamt stehen 20.042.500 Euro zur Verfügung. Die Mittel werden wie folgt auf die nachfolgenden Förderbereiche aufgeteilt:
Journalismus-FörderungVerfügbare Mittel: 15 Mio. EuroDie maximale Höhe des so gewährten Grundbetrages pro Medium beträgt 1,5 Mio. Euro. | |
Inhaltsvielfalts-FörderungVerfügbare Mittel: 2,5 Mio. Euro In Form der Förderungen a) der regionalen Berichterstattung und | |
Förderung der Aus- und FortbildungVerfügbare Mittel: 1,5 Mio. Euro, davon
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Medienkompetenz-FörderungVerfügbare Mittel: 700.000 Euro, davon a) 50 vH (350.000 Euro) für repräsentative Medienpädagogikeinrichtungen | |
Förderung von Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-BereichVerfügbare Mittel: 230.000 Euro | |
Förderung von PresseclubsVerfügbare Mittel: 62.500 Euro | |
Medienforschungs-FörderungVerfügbare Mittel: 50.000 Euro |
Übersteigt die aufgrund der Ansuchen ermittelte Gesamtsumme die Dotierung für einen der Förderbereiche, so erfolgt eine proportionale Kürzung der Beträge. Aussagen zu einzelnen Förderbeträgen können erst nach Vorliegen und Prüfung sämtlicher Ansuchen erfolgen.
(1) Berechnungsgrundlage für die Journalismus-Förderung ist die Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalist:innen (VZÄ im Jahresdurchschnitt).
(2) Die für die Gestaltung eines Online-Auftritts oder eines E-Papers einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins herangezogenen hauptberuflich tätigen Journalist:innen sind für die Berechnung mitzuzählen, wenn sie in einem Online-Betrieb eines anderen Unternehmens desselben Unternehmensverbundes beschäftigt sind (siehe Richtlinien).
(3) Die Förderung setzt sich aus einem Grundbetrag zusammen, der sich wie folgt berechnet:
a) Für die ersten 30 Journalist:innen können je 8.000 Euro, für die/den 31. bis zur/zum 150. je 4.500 Euro und ab der/dem 151. jeweils 3.000 Euro gewährt werden. Auch Auslandskorrespondent:innen können unter diesem Punkt mitgezählt werden.
b) Pro Auslandskorrespondent:in können jeweils zusätzlich 10.000 Euro gewährt werden.
c) Für die Ermittlung des Grundbetrags ist die Anzahl der Journalist:innen in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) anzugeben, wobei einem Vollzeitäquivalent 38 Wochenstunden entsprechen und das Beschäftigungsausmaß von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente umzurechnen ist. Die Anzahl der VZÄ ist im Jahresdurchschnitt anzugeben.
Die maximale Höhe des Grundbetrages beträgt pro Medium 1,5 Mio. Euro.
(4) Zusätzliche Fördermittel in der Höhe von jeweils (kumulativ) 10 vH des Grundbetrages pro Medium können Medieninhaber:innen erhalten, wenn sie
>> ein Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG abgeschlossen haben,
>> über ein Fehlermanagementsystem verfügen,
>> ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben oder
>> im Unternehmen Frauenförderpläne vorweisen und anwenden können.
Nähere Details sind in den Richtlinien nachzulesen.
„Hauptberuflich tätige Journalist:innen“ im Sinne des QJF-G sind Personen, die nach dem „Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten angestellten Redakteur:innen, Redakteursaspirant:innen und Dienstnehmer:innen des technisch-redaktionellen Dienstes“ oder vergleichbaren Kollektivverträgen beschäftigt ist oder eine Person, deren monatlicher Bezug den Tarifgehalt laut aktuellster Tariftabelle des zitierten Kollektivvertrages nicht unterschreitet oder deren Gehalt sonst marktüblich ist (vgl. § 2 Z 2 QJF-G).
Nichtjournalistische Angestellte (z.B. kaufmännische Angestellte, administrativ tätige Angestellte oder Mitarbeiter:innen aus dem Bereich PR und Werbung) dürfen nicht „eingereicht“ werden.
Auch „Freie“ Mitarbeiter:innen von Medienunternehmen fallen nicht unter die im QJF-G verwendete Definition „hauptberuflich tätige Journalist:innen“
Weiterführende Informationen sind dem Punkt 4.2 QJF-Richtlinien sowie dem Formular für Wirtschaftstreuhänder:innen „Bestätigung der Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalist:innen“ zu entnehmen.
Die Anzahl der Journalist:innen ist in Vollzeitäquivalenten anzugeben, wobei einem Vollzeitäquivalent 38 Wochenstunden entsprechen und das Beschäftigungsausmaß von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente umzurechnen ist (19 Wochenstunden entsprechen 0,5 VZÄ, 9,5 Stunden 0,25 VZÄ, usw.). Die Vollzeitäquivalente sind nicht an einem bestimmten Stichtag, sondern im Jahresdurchschnitt anzugeben.
Details sind dem Formular für Wirtschaftstreuhänder:innen „Bestätigung der Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalist:innen“ zu entnehmen.
Es gibt zwei Arten der Inhaltsvielfalts-Förderung:
a) für Regionale Berichterstattung (§ 7 QJF-G): max. 20 % des Grundbetrags der Journalismus-Förderung;
b) für Internationale und EU-Berichterstattung: max. 10 % des Grundbetrags der Journalismus-Förderung.
Falls eine Gesamtprüfung nicht möglich oder zu aufwendig ist, können die Anteile auch anhand von Stichproben (z.B. 10% der Nummern von Tageszeitungen, 15% der Nummern von Wochenzeitungen und Magazinen - jedoch zumindest 4 Exemplare bei Magazinen - und 20% des Gesamtinhalts bei Online-Medien) errechnet werden.
Die als Stichproben gewählten Nummern müssen repräsentativ für sämtliche Ausgaben des Beobachtungszeitraums (BEOZ) sein. Bei Tageszeitungen müssen Nummern sämtlicher Wochentage, an denen die Zeitung erscheint, im Sample sein. Die Auswahl der Stichproben ist offenzulegen. Die Berechnung des Anteils ist nachvollziehbar darzulegen.
Bei der angegebenen Stichprobengröße handelt es sich um eine Untergrenze. Es wird davon ausgegangen, dass es im Ermessen des Prüfers liegt, die Stichprobengröße bei größeren unterjährigen Änderungen (z.B. Seitenschwankungen, Umbau des Mediums) zu erhöhen.
Auf Basis der Stichprobendaten ist auf die für das Ansuchen notwendigen Gesamtjahresdaten (redaktioneller Inhalt, nichtredaktioneller Inhalt, Anteil der Inhaltsvielfaltberichterstattung am redaktionellen Inhalt) hochzurechnen.
Medieninhaber:innen von Tages- und Wochenzeitungen, Magazinen und Online-Medien können, soweit sie alle Förderkriterien erfüllen, um folgende Förderungen gemäß Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz (QJF-G) ansuchen:
Sicherheitshalber weisen wir darauf hin, dass im Gegensatz zur Presseförderung (um die Verleger:innen ansuchen) um Qualitäts-Journalismus-Förderung die Medieninhaber:innen ansuchen müssen. Dies ist in vielen Fällen nicht dasselbe Unternehmen.
Weiters sind im Rahmen des QJF-G noch Förderungen vorgesehen, um die Ausbildungs-, Medienkompetenz-, Forschungs- und Selbstkontrolleinrichtungen sowie Presseclubs ansuchen können. Diese Förderungen sind in den Punkten 9-14 der QJF-Richtlinien jeweils kompakt und abschließend geregelt.
Regionale Berichterstattung
Medieninhaber:innen, in deren Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen die originäre Lokal- und Regionalberichterstattung auf Basis eigenproduzierter Beiträge im Jahresdurchschnitt betrachtet mindestens 20 vH des redaktionellen Inhaltes ausmacht.
Internationale und EU-Berichterstattung
Medieninhaber:innen, in deren Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen die Behandlung der Themen Internationale Politik und Politik der Europäischen Union im Jahresdurchschnitt betrachtet zumindest 20 vH des redaktionellen Inhalts ausmacht.
Auswertung bzw. Berechnung der Anteile der Berichterstattung
Zum Nachweis über den vorausgesetzten Umfang der redaktionellen Inhalte betreffend die „Regionale Berichterstattung“ sowie die „Internationale und EU-Berichterstattung“ sind nachvollziehbare Auswertungen und Berechnungen vorzulegen, welche von unabhängigen Wirtschaftsprüfer:innen zu bestätigen sind.
Details sind den Förderrichtlinien zu entnehmen.
Informationsblätter und Formulare für Wirtschaftstreuhänder:innen stellen wir auf dieser Seite zur Verfügung.
Zusätzliche Voraussetzungen für Tageszeitungen:
Zusätzliche Voraussetzungen für Wochenzeitungen:
Zusätzliche Voraussetzungen für Magazine:
Zusätzliche Voraussetzungen für Online-Medien:
Dies ist nur eine kurze Erstinformation. Falls Sie alle hier aufgeführten Förderkriterien erfüllen, empfehlen wir die Details im QJF-Gesetz und den QJF-Richtlinien nachzulesen.
Die Einreichung eines Förderansuchens erfolgt ausschließlich online über das elektronische Einreichportal (eRTR-Portal) der RTR-GmbH.
Eine Benutzerkennung sowie eine elektronische Signatur (ID Austria) sind Voraussetzungen für die Online-Einreichung.
Um ein Förderansuchen zu stellen, benötigen Sie bis zur Einreichung eine Benutzerkennung.
Fordern Sie Ihre Benutzerkennung über das Registrierungsformular an, dabei sind folgende Beilagen hochzuladen:
Alle Informationen zum Erhalt der ID Austria erhalten Sie auf dieser Seite.
Erforderliche Unterlagen sind im Zuge der Einreichung über das elektronische Einreichportal der RTR-GmbH (eRTR-Portal) beizufügen. Im Fall der Förderung von Tages-, Wochenzeitungen und Magazinen sind nur die Belegexemplare postalisch oder persönlich zu übermitteln.
Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der erforderlichen Beilagen – diese können bereits vor der Einreichung des Förderansuchens vorbereitet werden.
Informationsblätter und Formulare für Wirtschaftstreuhänder:innen stellen wir auf dieser Seite zur Verfügung.
Alle Ansuchen | Aktueller Firmenbuchauszug / Vereinsregisterauszug / Ergänzungsregisterauszug (in den Stammdaten des Unternehmens zu aktualisieren); |
Fortbestandsprognose des Unternehmens/Vereins (z.B. Erklärung der Geschäftsführung bzw. des Vereinsvorstands), sofern keine AGVO-Bestätigung beigelegt wird; | |
im Fall von Förderungen, die unter die De-minimis-Regelungen gefallen sind (Presseclubs gem. §15 QJF-G und Medienforschungsförderung gem. §16 QJF-G), eine selbstverpflichtende Erklärung der Förderwerber:innen, dass insgesamt in einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 200.000 Euro als De-minimis-Förderungen gewährt worden sind ( vgl. Punkt 2 Abs. 9 der Richtlinien). | |
Ansuchen von Medieninhaber:innen >> für Journalismus-Förderung; | Darlegung der Eigentums-, Beteiligungs-, Stimmrechts- und Anteilsverhältnisse (§ 25 Abs. 2 MedienG) nach dem „Ultimate Owner Prinzip“. Das bedeutet, dass auf jeden Fall auch die jeweiligen wirtschaftlichen Letzteigentümer:innen anzugeben sind und eine entsprechende Darlegung über die Beteiligungsverhältnisse auf jeder Ebene (Mutter-, Großmuttergesellschaften usw.) erfolgen muss. Ein vollständiges Organigramm, welches einen etwaigen Unternehmensverbund (gemäß § 244 UGB) vollständig abbildet, ist vorzulegen. |
Bestätigung unabhängiger Wirtschaftstreuhänder:innen, dass es sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU (VO (EU) Nr. 651/2014 vom 17.06.2014) handelt, inklusive Formblatt (AGVO Vermerk). | |
Nachweis der regelmäßigen Erfüllung von Abgaben- und Sozialversicherungspflichten. | |
Registerauszug der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft: Förderungswerber:innen haben im Ansuchen zu bestätigen, dass keine gerichtlich strafbare Handlung gemäß § 283 StGB oder nach dem Verbotsgesetz verwirklicht wurde und keine gerichtliche Verurteilung nach diesen Bestimmungen vorliegt. Hierzu ist eine Auskunft der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft einzuholen. Das Formular ist auf https://www.justiz.gv.at/wksta unter „Verbandsabfrage“ abzurufen. Die Auskunftseinholung dauert etwa drei Wochen, sollte diese bis zum Ende des Einreichtermins nicht vorliegen, kann diese Auskunft auch nachgereicht werden. | |
Angabe des Anteils der eigenproduzierten redaktionellen Seiten, des Anteils der von einer Gemeinschaftsredaktion produzierten redaktionellen Seiten und des Anteils der von einem anderen Medium übernommenen redaktionellen Seiten. Im Fall von Online-Medien sind die geforderten Anteile in Bezug auf redaktionelle Zeichen anzugeben (vgl. Punkt 5.2 Abs. 4 RL). Die genannten Anteile sind auf Aufforderung der KommAustria von unabhängigen Wirtschaftstreuhänder:innen zu bestätigen. | |
Die Offenlegung der grundsätzlichen Richtung des periodischen Mediums gemäß § 25 Abs. 4 MedienG. | |
Erklärung des Medieninhabers, dass kein Grund für einen Entfall der Förderwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 bis 4 QJF-G vorliegt. | |
Für Online-Medien zusätzlich: Gewährung des Zugangs zum Online-Medium und zu dessen elektronischen Archiven samt nachvollziehbarer Darlegung der im Beobachtungszeitraum veröffentlichten Inhalte. Belege können mittels Link, PDF-Datei oder in sonst geeigneter Weise übermittelt werden. | |
Weitere Nachweispflichten können sich aus den Ausführungen zu den einzelnen Förderbereichen in den Richtlinien oder im Formular ergeben. |
Für Tageszeitungen und Wochenzeitungen: Übermittlung von Ausgaben der Tageszeitungen, die innerhalb von zwei Wochen, und Ausgaben von Wochenzeitungen, die innerhalb eines Monats des Beobachtungszeitraums erschienen sind, an die Förderstelle im Zuge des Förderansuchens. Falls diese Belegexemplare bereits im Rahmen von Ansuchen um Presseförderung abgeliefert wurden, müssen diese nicht erneut an die Förderstelle übermittelt werden.
Für Magazine: Übermittlung von vier Exemplaren aus unterschiedlichen Monaten des Beobachtungszeitraums, darunter jenes Exemplar, in dem sich eine allfällige Offenlegung gemäß § 25 Abs. 4 MedienG befindet.
KommAustria / RTR-GmbH
Qualitäts-Journalismus-Förderung
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien
Qualitaetsjournalismusfoerderung@rtr.at
Mag. Erich König
Tel.: +43 (0) 1 58058 - 158
Dagmar Karrer
Tel.: +43 (0) 1 58058-162