Der Programmcharakter eines analogen Hörfunkprogramms wird in der Zulassung festgelegt. Wenn Sie diesen Programmcharakter nachträglich ändern wollen, sieht das Privatradiogesetz ein besonderes Verfahren vor.
Die grundlegende Änderung eines analogen Hörfunkprogramms liegt - unter Berücksichtigung des jeweiligen Zulassungsbescheides - insbesondere dann vor, wenn
Ob durch eine beabsichtigte Änderung eine grundlegende Änderung des Programmcharakters vorliegt, können Sie vorab von der KommAustria im Rahmen eines Feststellungsverfahren klären lassen. Über einen solchen Antrag ist binnen sechs Wochen zu entscheiden.
Für die programmlichen Änderungen bei einen digitalen Hörfunkprogrammen siehe hier.
Die hier dargestellten Informationen enthalten keine vollständige Darstellung der Rechtsvorschriften und auch keine rechtlich verbindlichen Anforderungen, die über die allein maßgeblichen geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere das
Privatradiogesetz, das KommAustria-Gesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz) hinausgehen.
Es wird Ihnen dringend empfohlen, sich mit dem
Privatradiogesetz sowie den wesentlichen Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes vertraut zu machen, zumal Sie im Falle einer Bewilligung für die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen einstehen müssen.
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Die wesentliche rechtliche Grundlage für das Verfahren bilden das Privatradiogesetz.
Daneben sind insbesondere noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das KommAustria-Gesetz von Relevanz.
Sie sind Inhaber/-in einer Zulassung zur Veranstaltung eines analogen Hörfunkveranstalterprogramms und wollen ihren Programmcharakter grundlegend ändern.
Sie müssen den Sendebetreib seit mindestens zwei Jahren ausüben.
Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten und Sie müssen folgende Unterlagen oder Dokumente in Kopie beilegen:
- Vollständiger Name (Firma)
- Anschrift (samt Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
-- Angabe des Umfangs eigengestalteter Programmteile / Anteil eines Mantelprogramms;
-- vorwiegendes Musikformat
-- besonders angesprochene Hörerzielgruppe;
-- sprachliche Ausrichtung (deutschsprachig, Volksgruppensprache, Fremdsprache – jeweils mit ungefährem Anteil);
-- ungefähres Verhältnis Wort- bzw. Musikanteil;
-- Art/Umfang von Informations-, Unterhaltungs- oder Servicesendungen (z.B. „stündlich 3 Minuten Weltnachrichten, Verkehr und Wetter“);
-- Programmuhr (typische Programmstunden);
-- besondere Programmausrichtung, z.B. religiöses Programm, „freies Radio“;
-- Anzahl der moderierten sowie der voraufgezeichneten bzw. automatisierten Programmteile; allfällige Nachrichtenübernahme von einem/-r anderen Rundfunkveranstalter/-in oder einem sonstigen Lieferanten,
-- Programmteile, die auf das Leben im Versorgungsgebiet in besonderer Form abstellen (Regionalität);
-- Kooperationen in der Werbezeitenvermarktung mit Werbeverbünden;
-- Annahme über die Anzahl der zukünftig erreichten täglichen Hörer/-innen (z.B. Tagesreichweite);
- Angaben zur Änderung im Bereich der Angebotsvielfalt für die Hörer
- Angaben zu den Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation und die Wirtschaftlichkeit für bestehende Hörfunkveranstalter
Die KommAustria kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen. Zum Beispiel wenn die Daten in Ihren Unterlagen nicht übereinstimmen oder wenn Zweifel bestehen.
Die KommAustria kann die Vorlage der Unterlagen im Original oder in einer beglaubigten Abschrift verlangen.
Der Antrag kann jederzeit eingebracht werden, wobei der Sendebetrieb seit mindestens zwei Jahren ausgeübt worden sein muss.
Zuständig für die Bewilligung der Änderungen von Funkanlagen für Übertragung von Rundfunk ist die KommAustria. Als Geschäftsstelle dient ihr die RTR-GmbH.
Nach Einlangen Ihres Antrages wird diese von der KommAustria zunächst in formaler Hinsicht (Zulässigkeit, etwaige Mängel) geprüft.
Im Falle einer Einbringung durch Telefax oder E-Mail kann die KommAustria, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen tatsächlich von Ihnen stammt, Ihnen den Nachweis Ihrer Identität oder der Authentizität Ihres Anbringens (etwa durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift) auftragen.
Ist Ihr Antrag mangelhaft, weil sie etwa nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, ergeht ein Mängelbehebungsauftrag. Wenn Sie die fehlenden Unterlagen oder Angaben nicht innerhalb der festgelegten Frist nachreichen, wird Ihr Antrag zurückgewiesen.
Der Antrag wird den betroffenen Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet ganz oder teilweise befindet, zur Stellungnahme übermittelt.
Weiters sind die Hörfunkveranstalter, die in dem von Ihnen versorgten Gebiet empfangbar sind, anzuhören.
Sofern der Antrag zulässig und vollständig ist, genehmigt die KommAustria schriftlich Ihren Antrag, wenn keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter sowie die Angebotsvielfalt für die Hörer zu erwarten sind. Dieser Bescheid wird Ihnen mittels elektronischer Postzustellung übermittelt.
Es werden keine Verwaltungsgebühren verrechnet.
Für die elektronische Einbringung Ihrer Anzeige steht Ihnen unser Einbringungsportal zur Verfügung, wo Sie auch eine Bestätigung der Einbringung erhalten.
Sie können Ihre Anzeige aber auch per Post, Telefax oder E-Mail, an folgende Adresse schicken:
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria),
Postadresse: Mariahilfer Straße 77-79
1060 Wien
Fax: 01/58058-9191
E-Mail: rtr@rtr.at
Und Sie können Ihre Anzeige auch innerhalb der Parteienverkehrszeiten persönlich bei uns abgeben.
Wir ersuchen Sie jedenfalls Ihre Anzeige (samt Beilagen) auch in einer elektronischen Form einzubringen.